TE OGH 1994/2/15 4Ob1010/94

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Veröffentlicht am 15.02.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** BV, ***** Niederlande, vertreten durch Dr.Preslmayr & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. E***** GmbH, 2. B***** GmbH, ***** beide vertreten durch Dr.Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren S 1 Mio) infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 12.Jänner 1994, GZ 46 R 7/94-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der beklagten Parteien wird gemäß (§ 78, 402 EO iVm) § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der beklagten Parteien wird gemäß (Paragraph 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 25/325; SZ 28/193; SZ 47/136; SZ 48/53; NZ 1983, 172; Arb 5902, 8981, 9355) ist im Falle einer Rechtsgrundhäufung das jeweils angerufene (ordentliche, Kausal- oder Arbeits-)Gericht zur Beurteilung des gesamten Sachverhalts auch dann berufen, wenn es sich um eine nicht prorogable Zuständigkeit handelt und seine Zuständigkeit nicht nach allen in Frage kommenden Rechtsgründen gegeben wäre. Die Einführung des Gerichtsstandes für - nicht mit Klagen verbundene - Sicherungsanträge nach § 387 Abs 3 EO hat an diesem Grundsatz nichts geändert.Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 25/325; SZ 28/193; SZ 47/136; SZ 48/53; NZ 1983, 172; Arb 5902, 8981, 9355) ist im Falle einer Rechtsgrundhäufung das jeweils angerufene (ordentliche, Kausal- oder Arbeits-)Gericht zur Beurteilung des gesamten Sachverhalts auch dann berufen, wenn es sich um eine nicht prorogable Zuständigkeit handelt und seine Zuständigkeit nicht nach allen in Frage kommenden Rechtsgründen gegeben wäre. Die Einführung des Gerichtsstandes für - nicht mit Klagen verbundene - Sicherungsanträge nach Paragraph 387, Absatz 3, EO hat an diesem Grundsatz nichts geändert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB01010.94.0215.000

Dokumentnummer

JJT_19940215_OGH0002_0040OB01010_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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