TE OGH 1994/2/17 2Ob1120/93

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas S*****, vertreten durch Dr.Karl-Heinz Klee, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. B***** Gesellschaft mbH & Co KG, 2. B***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Leistung und Feststellung (Streitwert S 1,764.795.93 sA) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 16.November 1993, GZ 1 R 240/93-61, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagten rügen zwar zutreffend, daß die bei Behandlung ihrer Rechtsrüge erfolgten Ausführungen des Berufungsgerichtes, es sei nicht ausgeschlossen, daß bei einem Abstellen des Lifts überhaupt ein Sturz hätte vermieden werden können, die Beklagten hätten, insbesondere was das Zustandekommen des Sturzes des Klägers betreffe, die Beobachtung einer jeden nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt nicht nachgewiesen (S. 22 der Berufungsentscheidung), mit der vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellung, der Sturz des Klägers und sein Abrutschen über die Lifttrasse hätte auch bei ständiger Beobachtung der Trasse durch den Liftwart und sofortiges Betätigen des Halteknopfes nicht verhindert werden können (S. 11 der Berufungsentscheidung), nicht in Einklang zu bringen ist. Hieraus ist für die Beklagten aber im Hinblick auf die folgende, das Geschehen nach dem Sturz betreffende Feststellung, möglicherweise hätte jedoch (durch ein entsprechendes Verhalten des Liftwartes) eine Kollision mit den beiden nachkommenden Schleppliftbenützern vermieden werden können, es könne weder festgestellt noch ausgeschlossen werden, ob dadurch die Verletzungen des Klägers geringer gewesen wären, nichts zu gewinnen. Für den Bereich der Verschuldenshaftung ist dem Kläger zwar der Beweis, daß das nicht sofortige Abstellen des Lifts für seine Verletzungen kausal war, nicht gelungen. Für den Bereich der Gefährdungshaftung nach EKHG mußte der Kläger aber nur beweisen, daß der Schaden durch einen Betriebsvorgang verursacht wurde, woran kein Zweifel besteht. Der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG wurde von den Beklagten nicht erbracht, weil es nicht der äußersten, nach den Umständen des Falles möglichen und zumutbaren Sorgfalt entspricht, wenn der Liftwart die (steile) Lifttrasse kurze Zeit unbeobachtet gelassen hat. Die Unklarheit, ob es bei ständiger Beobachtung der Trasse und sofortigem Abstellen des Lifts nach dem Sturz des Klägers zu einer Kollision mit den folgenden Liftbenützern und zu geringeren Verletzungen des Klägers gekommen wäre, geht zu Lasten der Beklagten. Immerhin bestand die Möglichkeit, daß der Kläger bei einem sofortigen Abstellen des Lifts lediglich geringere Verletzungen erlitten hätte (vgl zu all dem SZ 57/27; ZVR 1993/111). Das Berufungsgericht hat die Gefährdungshaftung der Beklagten somit im Ergebnis zu Recht bejaht. Eine iS des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor.Die Beklagten rügen zwar zutreffend, daß die bei Behandlung ihrer Rechtsrüge erfolgten Ausführungen des Berufungsgerichtes, es sei nicht ausgeschlossen, daß bei einem Abstellen des Lifts überhaupt ein Sturz hätte vermieden werden können, die Beklagten hätten, insbesondere was das Zustandekommen des Sturzes des Klägers betreffe, die Beobachtung einer jeden nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt nicht nachgewiesen Sitzung 22 der Berufungsentscheidung), mit der vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellung, der Sturz des Klägers und sein Abrutschen über die Lifttrasse hätte auch bei ständiger Beobachtung der Trasse durch den Liftwart und sofortiges Betätigen des Halteknopfes nicht verhindert werden können Sitzung 11 der Berufungsentscheidung), nicht in Einklang zu bringen ist. Hieraus ist für die Beklagten aber im Hinblick auf die folgende, das Geschehen nach dem Sturz betreffende Feststellung, möglicherweise hätte jedoch (durch ein entsprechendes Verhalten des Liftwartes) eine Kollision mit den beiden nachkommenden Schleppliftbenützern vermieden werden können, es könne weder festgestellt noch ausgeschlossen werden, ob dadurch die Verletzungen des Klägers geringer gewesen wären, nichts zu gewinnen. Für den Bereich der Verschuldenshaftung ist dem Kläger zwar der Beweis, daß das nicht sofortige Abstellen des Lifts für seine Verletzungen kausal war, nicht gelungen. Für den Bereich der Gefährdungshaftung nach EKHG mußte der Kläger aber nur beweisen, daß der Schaden durch einen Betriebsvorgang verursacht wurde, woran kein Zweifel besteht. Der Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, EKHG wurde von den Beklagten nicht erbracht, weil es nicht der äußersten, nach den Umständen des Falles möglichen und zumutbaren Sorgfalt entspricht, wenn der Liftwart die (steile) Lifttrasse kurze Zeit unbeobachtet gelassen hat. Die Unklarheit, ob es bei ständiger Beobachtung der Trasse und sofortigem Abstellen des Lifts nach dem Sturz des Klägers zu einer Kollision mit den folgenden Liftbenützern und zu geringeren Verletzungen des Klägers gekommen wäre, geht zu Lasten der Beklagten. Immerhin bestand die Möglichkeit, daß der Kläger bei einem sofortigen Abstellen des Lifts lediglich geringere Verletzungen erlitten hätte vergleiche zu all dem SZ 57/27; ZVR 1993/111). Das Berufungsgericht hat die Gefährdungshaftung der Beklagten somit im Ergebnis zu Recht bejaht. Eine iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0020OB01120.93.0217.000

Dokumentnummer

JJT_19940217_OGH0002_0020OB01120_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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