Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede F*****, vertreten durch Dr.Erich Haase, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Wiener Stadtwerke, ***** vertreten durch Dr.Konrad Kuderna, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18.November 1993, GZ 14 R 179/93-33, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung tritt durch die Feststellungsklage (der später stattgegeben wird) eine Unterbrechung der Verjährung aller zum Zeitpunkt der Klagseinbringung (hier: 15.1.1990) künftigen Schadenersatzansprüche ein (ZVR 1991/33 und 72 uva). Der Beisatz "Schmerzengeldansprüche jedoch nur ab 1.12.1990" stellt daher eine Einschränkung dar, durch die die beklagte Partei nicht beschwert ist. Darüber, ob ein künftiger Schmerzengeldanspruch zu Recht bestehen kann, oder ob dies nicht der Fall ist, weil zur Zeit der Entscheidung über das bereits geltend gemachte Schmerzengeld eine Globalbemessung möglich war, wurde mit dem Feststellungsurteil nicht abgesprochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0020OB01009.94.0217.000Dokumentnummer
JJT_19940217_OGH0002_0020OB01009_9400000_000