TE OGH 1994/2/22 7Nd1/94

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Veröffentlicht am 22.02.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Petra N*****, vertreten durch Dr.Alois Karan, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei B***** Versicherungs-AG *****, vertreten durch Dr.Gerhard Renner und Dr.Gerd Höllerl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 200.000,-- s.A.), über den Delegierungsantrag der klagenden Partei, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Handelsgerichtes Wien das Landesgericht Linz bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die in N***** wohnhafte Klägerin begehrt mit ihrer letztlich beim Handelsgericht Wien anhängig gewordenen Klage gegenüber der beklagten Kaskoversicherin die Feststellung, daß diese ihr aufgrund des Unfalles vom 16.4.1993 bei St.Florian auf der Ipf-Landesstraße am versicherten PKW entstandenen Schäden Deckung zu gewähren habe. Sie brachte vor, daß ihr beim Einstellen der Lautstärke des Radios eine unbeabsichtigte Lenkbewegung unterlaufen sei, sie dadurch von der Fahrbahn abgekommen sei, worauf sich der PKW überschlagen habe. Zum Beweis ihres Vorbringens führte sie ihren im Sprengel des Landesgerichtes Linz wohnhaften Beifahrer, einen durchzuführenden Lokalaugenschein, die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie ihre Einvernahme als Partei.

Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, daß die Klägerin den Unfall grob fahrlässig verschuldet habe, weil sie bei einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h ihren Blick über fünf Sekunden von der Fahrbahn abgewendet habe. Sie berief sich zum Beweis ihrer Behauptungen auf die Gendarmerieerhebungen, Urkunden sowie die Einvernahme der Klägerin.

Die Klägerin begehrt die Delegation des noch vor der Beweisaufnahme stehenden Verfahrens nach § 31 JN an das Landesgericht Linz mit der Begründung, daß in dessen Sprengel das Beweisverfahren durchzuführen sein werde und die Einvernahme der beteiligten Personen im Rechtshilfeweg nicht zweckmäßig sei.Die Klägerin begehrt die Delegation des noch vor der Beweisaufnahme stehenden Verfahrens nach Paragraph 31, JN an das Landesgericht Linz mit der Begründung, daß in dessen Sprengel das Beweisverfahren durchzuführen sein werde und die Einvernahme der beteiligten Personen im Rechtshilfeweg nicht zweckmäßig sei.

Die beklagte Partei widersprach dem Delegationsbegehren, das Erstgericht hält eine solche für zweckmäßig.

Nach § 31 Abs.1 JN kann auf Antrag einer Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegierung an ein anderes Gericht gleicher Gattung verfügt werden. Wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden kann und eine der Parteien der Delegierung widerspricht, so wäre dieser der Vorzug zu geben (Fasching I 232). Wenn aber mindestens eine Partei und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnen, ist die Delegierung zweckmäßig (EvBl 1966/380). Letzteres trifft hier zu.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann auf Antrag einer Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegierung an ein anderes Gericht gleicher Gattung verfügt werden. Wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden kann und eine der Parteien der Delegierung widerspricht, so wäre dieser der Vorzug zu geben (Fasching römisch eins 232). Wenn aber mindestens eine Partei und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnen, ist die Delegierung zweckmäßig (EvBl 1966/380). Letzteres trifft hier zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0070ND00001.94.0222.000

Dokumentnummer

JJT_19940222_OGH0002_0070ND00001_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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