TE OGH 1994/3/3 15Os12/94

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Veröffentlicht am 03.03.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Pero K***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1, zweiter Fall StGB, AZ 1 c E Vr 8759/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Vorgang, daß die Hauptverhandlungen am 22. März, 24.Mai und 30.August 1993 ohne Beiziehung eines Verteidigers durchgeführt wurden, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kodek, des Angeklagten K***** und des Verteidigers Dr.Hartung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 3.März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Pero K***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins,, zweiter Fall StGB, AZ 1 c E römisch fünf r 8759/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Vorgang, daß die Hauptverhandlungen am 22. März, 24.Mai und 30.August 1993 ohne Beiziehung eines Verteidigers durchgeführt wurden, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kodek, des Angeklagten K***** und des Verteidigers Dr.Hartung zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Pero K*****, AZ 1 c E Vr 8759/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, wurde durch die ohne Beiziehung eines Verteidigers abgeführten Hauptverhandlungen am 22.März, 24.Mai und 30.August 1993 und die Urteilsfällung am letztgenannten Tag das Gesetz in der Bestimmung des § 41 Abs. 4 StPO aF verletzt.In der Strafsache gegen Pero K*****, AZ 1 c E römisch fünf r 8759/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, wurde durch die ohne Beiziehung eines Verteidigers abgeführten Hauptverhandlungen am 22.März, 24.Mai und 30.August 1993 und die Urteilsfällung am letztgenannten Tag das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 4, StPO aF verletzt.

Das Urteil vom 30.August 1993 (ON 28) wird aufgehoben und es wird dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung unter Zuziehung des Verteidigers des Beschuldigten aufgetragen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Staatsanwaltschaft Wien erhob zum AZ 1 c E Vr 8759/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gegen Pero K***** Strafantrag wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB, weil er den Sicherheitswachebeamten Herbert L***** in einer Anzeige an den Präsidenten der Bundespolizeidirektion Wien des Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach § 311 StGB wissentlich falsch verdächtigt habe. Im Hinblick auf die Strafdrohung des § 311 StGB war die dem Beschuldigten angelastete Straftat gemäß dem höheren Strafsatz des § 297 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Gemäß § 41 Abs. 4 StPO alt (nun § 41 Abs. 1 Z 2 StPO) lag daher ein Fall notwendiger Verteidigung vor.Die Staatsanwaltschaft Wien erhob zum AZ 1 c E römisch fünf r 8759/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gegen Pero K***** Strafantrag wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB, weil er den Sicherheitswachebeamten Herbert L***** in einer Anzeige an den Präsidenten der Bundespolizeidirektion Wien des Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach Paragraph 311, StGB wissentlich falsch verdächtigt habe. Im Hinblick auf die Strafdrohung des Paragraph 311, StGB war die dem Beschuldigten angelastete Straftat gemäß dem höheren Strafsatz des Paragraph 297, Absatz eins, StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, StPO alt (nun Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) lag daher ein Fall notwendiger Verteidigung vor.

Ungeachtet dessen wurde die Hauptverhandlung für den 22.März 1993 anberaumt, ohne den Beschuldigten über die Notwendigkeit der Bestellung eines Verteidigers zu belehren und ohne ihm einen Verteidiger von Amts wegen beizugeben (ON 7). Hauptverhandlungen wurden sodann am erwähnten Tag (ON 10), am 24.Mai 1993 (ON 18) und am 30. August 1993 (ON 26) ohne Beiziehung eines Verteidigers durchgeführt. Mit Urteil vom 30.August 1993 wurde der Beschuldigte im Sinne des Strafantrages schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt (ON 28). Er meldete gegen dieses Urteil sogleich Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an und führte dieses Rechtsmittel durch einen von ihm nunmehr bevollmächtigten (siehe ON 30) Wahlverteidiger auch aus (ON 31). Darin wurde jedoch der nach dem Vorgesagten verwirklichte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 1 a StPO iVm § 489 Abs. 1 StPO nicht geltend gemacht. Über diese Berufung wurde bisher nicht entschieden.Ungeachtet dessen wurde die Hauptverhandlung für den 22.März 1993 anberaumt, ohne den Beschuldigten über die Notwendigkeit der Bestellung eines Verteidigers zu belehren und ohne ihm einen Verteidiger von Amts wegen beizugeben (ON 7). Hauptverhandlungen wurden sodann am erwähnten Tag (ON 10), am 24.Mai 1993 (ON 18) und am 30. August 1993 (ON 26) ohne Beiziehung eines Verteidigers durchgeführt. Mit Urteil vom 30.August 1993 wurde der Beschuldigte im Sinne des Strafantrages schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt (ON 28). Er meldete gegen dieses Urteil sogleich Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an und führte dieses Rechtsmittel durch einen von ihm nunmehr bevollmächtigten (siehe ON 30) Wahlverteidiger auch aus (ON 31). Darin wurde jedoch der nach dem Vorgesagten verwirklichte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, a StPO in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO nicht geltend gemacht. Über diese Berufung wurde bisher nicht entschieden.

Gemäß § 41 Abs. 4 iVm Abs. 3 StPO alt (nunmehr § 41 Abs. 1 Z 2) ist dem Beschuldigten für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben, wenn er nicht selbst einen Verteidiger gewählt hat und ihm auch kein Verteidiger nach § 41 Abs. 2 StPO beigegeben wird, sofern für die Tat, außer in den Fällen der §§ 129 Z 1 bis 3 und 164 Abs. 3 StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Beiziehung eines Verteidigers des Beschuldigten begründet im Falle notwendiger Verteidigung Nichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Z 1 a (§ 489 Abs. 1) StPO. Dabei handelt es sich allerdings um einen formellen Nichtigkeitsgrund, dessen Berücksichtigung von Amts wegen dem Berufungsgericht gemäß § 477 Abs. 1 StPO (vgl. auch § 290 Abs. 1 StPO) verwehrt ist. Gleichwohl kann den Umständen des vorliegenden Falles nach nicht ausgeschlossen werden, daß die offenkundige Gesetzesverletzung sich zum Nachteil des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren ausgewirkt hat, obwohl das Erstgericht durch wiederholte Vertagung der Hauptverhandlung der persönlichen Verteidigung des Beschuldigten und seiner leugnenden Verantwortung Rechnung getragen hat.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, StPO alt (nunmehr Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2,) ist dem Beschuldigten für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben, wenn er nicht selbst einen Verteidiger gewählt hat und ihm auch kein Verteidiger nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO beigegeben wird, sofern für die Tat, außer in den Fällen der Paragraphen 129, Ziffer eins bis 3 und 164 Absatz 3, StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Beiziehung eines Verteidigers des Beschuldigten begründet im Falle notwendiger Verteidigung Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, a (Paragraph 489, Absatz eins,) StPO. Dabei handelt es sich allerdings um einen formellen Nichtigkeitsgrund, dessen Berücksichtigung von Amts wegen dem Berufungsgericht gemäß Paragraph 477, Absatz eins, StPO vergleiche auch Paragraph 290, Absatz eins, StPO) verwehrt ist. Gleichwohl kann den Umständen des vorliegenden Falles nach nicht ausgeschlossen werden, daß die offenkundige Gesetzesverletzung sich zum Nachteil des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren ausgewirkt hat, obwohl das Erstgericht durch wiederholte Vertagung der Hauptverhandlung der persönlichen Verteidigung des Beschuldigten und seiner leugnenden Verantwortung Rechnung getragen hat.

Es waren daher in Stattgebung der vom Generalprokurator zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde die Gesetzesverletzung festzustellen, das Urteil zu kassieren und die Verfahrenserneuerung anzuordnen, worauf der Angeklagte mit seiner Berufung zu verweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0150OS00012.9407.0303.0

Dokumentnummer

JJT_19940303_OGH0002_0150OS00012_9400007_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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