TE OGH 1994/3/8 4Ob1022/94

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Veröffentlicht am 08.03.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Oscar B***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. M***** GmbH & Co KG, 2. M***** GmbH, ***** 3. K***** GmbH, ***** sämtliche vertreten durch Dr.Giger, Dr.Ruggenthaler & Dr.Simon, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000,-), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 20.Jänner 1994, GZ 1 R 234/93-17, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse der klagenden sowie der 1. und 2. beklagten Parteien wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentlichen Revisionsrekurse der klagenden sowie der 1. und 2. beklagten Parteien wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

I. Zum Revisionsrekurs der Klägerin:römisch eins. Zum Revisionsrekurs der Klägerin:

Zwar muß mangels gegenteiliger Behauptungen und/oder Feststellungen von demjenigen, der - wie die Drittbeklagte - im Impressum als Verleger bezeichnet wird, angenommen werden, daß er die in § 1 Z 8 MedG genannten Voraussetzungen (zumindest teilweise) erfüllt (MR 1991,20; MR 1993,28); allein daraus ist für die Klägerin nichts zu gewinnen: Die Drittbeklagte hat schon in erster Instanz geltend gemacht, daß sie keine rechtliche Möglichkeit (gehabt) habe, auf die M***** GmbH & Co KG Einfluß zu nehmen (S 6). Dies hat sie damit bescheinigt, daß sie an dieser Gesellschaft nicht beteiligt ist und an deren Mutter (der Erstbeklagten) sowie deren Komplementärin keine Mehrheit der Geschäftsanteile halte. Ein Vertragsverhältnis zwischen der Drittbeklagten und der hier tätig gewordenen Vertriebsgesellschaft - insbesondere die Erteilung eines Auftrages zur Durchführung der Werbeaktion - hat die Klägerin, obwohl sie noch in erster Instanz eine Gegenäußerung erstatten konnte, nicht behauptet. Die bloße Unternehmereigenschaft bewirkt aber noch nicht, daß jeder für das Unternehmen Werbende im Betrieb des Unternehmens handelt (§ 18 UWG), reicht es doch für die Haftung nach § 18 UWG nicht aus, daß der Dritte im Interesse des Unternehmens handelt (ÖBl 1991, 267 ua). Auf eine ausdrückliche Gestattung der Drittbeklagten, daß ihr Name verwendet werde, hat sich die Klägerin in erster Instanz nicht berufen; dies ist auch den Feststellungen nicht zu entnehmen.Zwar muß mangels gegenteiliger Behauptungen und/oder Feststellungen von demjenigen, der - wie die Drittbeklagte - im Impressum als Verleger bezeichnet wird, angenommen werden, daß er die in Paragraph eins, Ziffer 8, MedG genannten Voraussetzungen (zumindest teilweise) erfüllt (MR 1991,20; MR 1993,28); allein daraus ist für die Klägerin nichts zu gewinnen: Die Drittbeklagte hat schon in erster Instanz geltend gemacht, daß sie keine rechtliche Möglichkeit (gehabt) habe, auf die M***** GmbH & Co KG Einfluß zu nehmen (S 6). Dies hat sie damit bescheinigt, daß sie an dieser Gesellschaft nicht beteiligt ist und an deren Mutter (der Erstbeklagten) sowie deren Komplementärin keine Mehrheit der Geschäftsanteile halte. Ein Vertragsverhältnis zwischen der Drittbeklagten und der hier tätig gewordenen Vertriebsgesellschaft - insbesondere die Erteilung eines Auftrages zur Durchführung der Werbeaktion - hat die Klägerin, obwohl sie noch in erster Instanz eine Gegenäußerung erstatten konnte, nicht behauptet. Die bloße Unternehmereigenschaft bewirkt aber noch nicht, daß jeder für das Unternehmen Werbende im Betrieb des Unternehmens handelt (Paragraph 18, UWG), reicht es doch für die Haftung nach Paragraph 18, UWG nicht aus, daß der Dritte im Interesse des Unternehmens handelt (ÖBl 1991, 267 ua). Auf eine ausdrückliche Gestattung der Drittbeklagten, daß ihr Name verwendet werde, hat sich die Klägerin in erster Instanz nicht berufen; dies ist auch den Feststellungen nicht zu entnehmen.

II. Zum Revisionsrekurs der Erst- und der Zweitbeklagten:römisch zwei. Zum Revisionsrekurs der Erst- und der Zweitbeklagten:

Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zur Beweislast bei Alleinstellungswerbung (SZ 50/20; auch MR 1991,205 uva); daß es auch hier der Beklagten, die ihre Spitzenstellung bei Studenten behauptet hat, eher zuzumuten ist, die Richtigkeit ihrer Behauptungen, der doch wohl entsprechende Meinungsforschungen vorangegangen sein müssen, zu bescheinigen, als der Klägerin, die Unrichtigkeit glaubhaft zu machen, liegt auf der Hand.

Auch die - von den Umständen des Einzelfalles abhängige - Spruchfassung weicht nicht von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1991,105; ÖBl 1991,108 ua) ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB01022.94.0308.000

Dokumentnummer

JJT_19940308_OGH0002_0040OB01022_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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