TE OGH 1994/3/10 6Ob1524/94

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Veröffentlicht am 10.03.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr.Horst Reitböck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Dkfm Bernd G*****, vertreten durch den zum Kurator bestellten Dr.Peter Kolb, Rechtsanwalt in Tulln, und 2.) Heinz B*****, vertreten durch Dr.Irene Welser, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2 Mio S samt Nebenforderungen, infolge außerordentlicher Revision der zweiten beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17. Dezember 1993, AZ 4 R 197/93 (ON 27), den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der zweiten beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO (§ 510 Abs 3 ZPO) und als verspätet zurückgewiesen, weil das Berufungsurteil während der Weihnachtsgerichtsferien zugestellt, die Revision aber erst am 4.Februar 1994 und damit nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist des § 505 Abs 2 ZPO zur Post gegeben wurde (SZ 57/65 uva, zuletzt EvBl 1993/195).Die außerordentliche Revision der zweiten beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) und als verspätet zurückgewiesen, weil das Berufungsurteil während der Weihnachtsgerichtsferien zugestellt, die Revision aber erst am 4.Februar 1994 und damit nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 505, Absatz 2, ZPO zur Post gegeben wurde (SZ 57/65 uva, zuletzt EvBl 1993/195).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0060OB01524.94.0310.000

Dokumentnummer

JJT_19940310_OGH0002_0060OB01524_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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