Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Baugesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Emberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Luka S*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Andreas Löw, Rechtsanwalt in Wien, wegen restlich S 170.404,80 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 1.Dezember 1993, GZ 16 R 218/93-31, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin hat für eine lediglich im Bereich der Vermutung liegende theoretische Möglichkeit, daß der Beklagte nach Fertigstellung des Bauvorhabens irgend wann vom vorliegenden Anbot und Plan abweichen und anstelle des geplanten und aufgebrachten Billigfußbodenbelages (Teppich, Fußbodenbelag PVC) Parkett oder Fliesen verlegen will, im Rahmen der nicht zu überspannenden (HS X, XI/27) Warnpflicht nicht zu haften, weil der Klägerin diese Möglichkeit nicht konkret erkennbar war, noch der Beklagte sie in Kenntnis des Anbotes auf eine solche Absicht hinwies (WBl 1987,219, JBl 1987,662; JBl 1990,656, 4 Ob 582,583/89). Inwieweit das Berufungsgericht von dieser entgegen der Meinung des Revisionswerbers hinreichend entwickelten ständigen Rechtsprechung abwich, führt er nicht aus (8 Ob 1670/93), so daß eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt wird (3 Ob 1086/91).Die Klägerin hat für eine lediglich im Bereich der Vermutung liegende theoretische Möglichkeit, daß der Beklagte nach Fertigstellung des Bauvorhabens irgend wann vom vorliegenden Anbot und Plan abweichen und anstelle des geplanten und aufgebrachten Billigfußbodenbelages (Teppich, Fußbodenbelag PVC) Parkett oder Fliesen verlegen will, im Rahmen der nicht zu überspannenden (HS römisch zehn, XI/27) Warnpflicht nicht zu haften, weil der Klägerin diese Möglichkeit nicht konkret erkennbar war, noch der Beklagte sie in Kenntnis des Anbotes auf eine solche Absicht hinwies (WBl 1987,219, JBl 1987,662; JBl 1990,656, 4 Ob 582,583/89). Inwieweit das Berufungsgericht von dieser entgegen der Meinung des Revisionswerbers hinreichend entwickelten ständigen Rechtsprechung abwich, führt er nicht aus (8 Ob 1670/93), so daß eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt wird (3 Ob 1086/91).
Ob von dem durch § 273 ZPO eingeräumten Ermessen unrichtig Gebrauch gemacht wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (8 Ob 1673/92). Eine erhebliche Rechtsfrage könnte nur dann vorliegen, wenn der Revisionswerber gravierende an die Grenzen des Mißbrauches gehende Fehler bei Anwendung des richterlichen Ermessens aufgezeigt hätte (WoBl 1992/112).Ob von dem durch Paragraph 273, ZPO eingeräumten Ermessen unrichtig Gebrauch gemacht wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (8 Ob 1673/92). Eine erhebliche Rechtsfrage könnte nur dann vorliegen, wenn der Revisionswerber gravierende an die Grenzen des Mißbrauches gehende Fehler bei Anwendung des richterlichen Ermessens aufgezeigt hätte (WoBl 1992/112).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0090OB01516.94.0316.000Dokumentnummer
JJT_19940316_OGH0002_0090OB01516_9400000_000