TE OGH 1994/3/17 8ObA206/94

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Veröffentlicht am 17.03.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag und Dr. Jelinek sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt Retzer und Dr. Richard Warnung als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Enver Z*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr. Peter Zawodsky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Wolfgang S***** Gesellschaft mbH, Elektrounternehmen, ***** vertreten durch Dr. Otto Pichler und Dr. Max Pichler, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 64.095,68 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Oktober 1993, GZ 34 Ra 66/93-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10. Dezember 1992, GZ 8 Cga 43/91-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.348,80 (einschließlich S 724,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Begründung zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es einem infolge eitriger Hühneraugen arbeitsunfähigen Arbeiter, dem kurze Wege mit entsprechendem, nicht drückendem Schuhwerk aber nicht schaden und deren Vornahme nicht geeignet ist, den Heilungsverlauf zu verzögern, nicht untersagt werden kann, anläßlich des Arztbesuches auch einen Bankweg zu erledigen. Durch eine solche Miterledigung - sei es vor oder nach dem Arztbesuch - wird vom Arbeitnehmer nicht gegen allgemein übliche Verhaltensweisen in einem solchen Krankheitsfall verstoßen (ZAS 1989, 24; WBl 1991, 26 u.a.).

Der Kläger hat seine Ansprüche in seinem Schreiben vom 11. Juli 1991 auch hinreichend konkretisiert: Er hat neben seinen ausdrücklich aufgezählten Ansprüchen aus der ungerechtfertigten Entlassung auch eine ordnungsgemäße Endabrechnung und sein noch ausstehendes Entgelt gefordert; dies war - wie der beklagten Partei bekannt war - sein bis zur Entlassung am 25. Juni 1991 aufgelaufener Juni-Lohn; der Fall ist nicht mit dem der E 4 Ob 117/80 zugrundeliegenden vergleichbar; in jenem Fall war nicht erkennbar, daß der Kläger Ansprüche aus einer ungerechtfertigten Entlassung geltend machen wollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:008OBA00206.94.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19940317_OGH0002_008OBA00206_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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