TE OGH 1994/3/17 8ObA220/94

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Veröffentlicht am 17.03.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag und Dr. Jelinek sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt Retzer und Dr. Richard Warnung als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl F*****, ehemaliger Vertragsbediensteter, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Weiser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, ***** vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen Feststellung (Streitwert S 771.195,60), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. November 1993, GZ 32 Ra 125/93-45, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. Februar 1993, GZ 27 Cga 79/92-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 16.521,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Begründung zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Das Vorliegen des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit (§ 34 Abs 2 lit b VBG) wird vom Kläger im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft. Entgegen seiner Ansicht ist die Entlassungserklärung aus den bereits von den Vorinstanzen ausführlich dargelegten Gründen auch nicht verfristet. Es wurde auch zutreffend erkannt, daß sich der Kläger zu spät, nämlich mehr als sechs Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses, erstmals darauf berufen hat, daß seine Entlassung unter Verletzung der Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes (§ 9 Abs 1 lit i iVm §§ 10 Abs 1 und 9 B-PVG) erfolgt sei. Mit dem Begehren, es werde festgestellt, daß die vorzeitige Auflösung wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften des B-PVG unwirksam sei - in Wahrheit handelt es sich hiebei gemäß § 10 Abs 9 B-PVG um kein Feststellungs-, sondern um ein Rechtsgestaltungsbegehren, dessen verfehlte Formulierung dem Kläger aber nicht zum Nachteil gereichen würde - wird ein neuer Klagegrund geltend gemacht, zu dem rechtzeitig, nämlich innerhalb der sechsmonatigen Fallfrist auch die hiezu erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp vorgebracht hätten werden müssen (Fasching, LB**2 Rz 1164, 1226; JBl 1965, 151; SZ 54/7, 60/288 uva). Hievon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein: Der Kläger hat diese nicht einmal rudimentär vorgebracht; er stützte sein Begehren vorerst nur darauf, daß kein Entlassungsgrund vorliege bzw. die Entlassung jedenfalls verspätet ausgesprochen worden sei; erst mehr als ein Jahr nach Beendigung des Dienstverhältnisses behauptete er erstmals, die Personalvertretung sei mit seiner Entlassung nicht rite befaßt worden.Das Vorliegen des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit (Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, VBG) wird vom Kläger im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft. Entgegen seiner Ansicht ist die Entlassungserklärung aus den bereits von den Vorinstanzen ausführlich dargelegten Gründen auch nicht verfristet. Es wurde auch zutreffend erkannt, daß sich der Kläger zu spät, nämlich mehr als sechs Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses, erstmals darauf berufen hat, daß seine Entlassung unter Verletzung der Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes (Paragraph 9, Absatz eins, Litera i, in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins und 9 B-PVG) erfolgt sei. Mit dem Begehren, es werde festgestellt, daß die vorzeitige Auflösung wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften des B-PVG unwirksam sei - in Wahrheit handelt es sich hiebei gemäß Paragraph 10, Absatz 9, B-PVG um kein Feststellungs-, sondern um ein Rechtsgestaltungsbegehren, dessen verfehlte Formulierung dem Kläger aber nicht zum Nachteil gereichen würde - wird ein neuer Klagegrund geltend gemacht, zu dem rechtzeitig, nämlich innerhalb der sechsmonatigen Fallfrist auch die hiezu erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp vorgebracht hätten werden müssen (Fasching, LB**2 Rz 1164, 1226; JBl 1965, 151; SZ 54/7, 60/288 uva). Hievon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein: Der Kläger hat diese nicht einmal rudimentär vorgebracht; er stützte sein Begehren vorerst nur darauf, daß kein Entlassungsgrund vorliege bzw. die Entlassung jedenfalls verspätet ausgesprochen worden sei; erst mehr als ein Jahr nach Beendigung des Dienstverhältnisses behauptete er erstmals, die Personalvertretung sei mit seiner Entlassung nicht rite befaßt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:008OBA00220.94.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19940317_OGH0002_008OBA00220_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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