TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/28 2003/03/0299

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §18 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des J F in S, vertreten durch Karbiener Rechtsanwälte OEG in 4690 Schwanensadt, Stadtplatz 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 29. Oktober 2003, Zl UVS-3/13.755/10-2003, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 11. März 2004, Zl UVS-3/13.755/15- 2004, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 3. Juni 2002 um

10.19 Uhr auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet von Eugendorf bei km 282,6 in Fahrtrichtung Salzburg einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw gelenkt und keinen solchen Abstand vom nächsten vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei mit einem Abstand von 11 Metern, das entspreche etwa 0,3 Sekunden, hinter einem in gleicher Richtung fahrenden Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 115 km/h nachgefahren, bei einem unbedingten Mindestabstand von 1 Sekunde wäre bei dieser Geschwindigkeit ein Sicherheitsabstand von 31,94 Metern einzuhalten gewesen. Dadurch habe der Beschwerdeführer § 18 Abs 1 StVO 1960 übertreten, über ihn wurde deshalb gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 218,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt.

Begründend wird im Wesentlichen Folgendens ausgeführt: Die Messung sei mit dem Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 durchgeführt worden, ein Videoaufzeichnungssystem, das über drei Kameras verfüge. Zwar sei dieses Verkehrskontrollsystem erst mit Eichschein vom 18. Juli 2002 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen für Geschwindigkeitsmessungen geeicht worden, nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren seien aber keine Anhaltspunkte für eine Fehlbedienung bzw ein Nichtfunktionieren hervorgekommen. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Messung entsprechend der Gebrauchsanweisung des Geräts durchgeführt worden sei. Der als Zeuge einvernommene Messbeamte habe glaubwürdig dargetan, dass er bei der Bedienung des Geräts bei einer solchen Messung stets das Verkehrsgeschehen über die gesamte Beobachtungsstrecke am Bildschirm mitverfolgen, vor der eigentlichen Messung die Wiederaufzeichnung zurückspulen und sie gerade auf solche Vorkommnisse noch einmal betrachten würde. Hätte der Zeuge einen plötzlichen Fahrstreifenwechsel des vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers fahrenden Fahrzeugs festgestellt, wäre auch im vorliegenden Fall eine Messung nicht durchgeführt worden. Entgegen dem Beschwerdeführer gehe die belangte Behörde davon aus, dass während der gesamten einsehbaren Beobachtungsstrecke von etwa 500 m kein plötzlicher Fahrstreifenwechsel des vorderen Fahrzeuges vor dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug stattgefunden habe. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde die vom genannten System ermittelte Fahrzeuggeschwindigkeit von 115 km/h nicht in Abrede gestellt und eingestanden habe, eine Geschwindigkeit in dieser Höhe und höher (130 km/h) eingehalten zu haben. Das vom Messsystem ermittelte Abstandmessergebnis von aufgerundet 11 Metern sei nachvollziehbar, was sich für die belangte Behörde schon aus freiem Auge aus den im Akt aufliegenden Beweisbildern ergebe, die bei den beiden Messungen aus der (zwischenzeitlich schon gelöschten) Videoaufnahme angefertigt worden seien. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, das dort aufscheinende hintere Fahrzeug gelenkt zu haben. Auf diesen Bildern lasse sich augenscheinlich erkennen, dass der Abstand zwischen dem hinteren und dem vorderen Fahrzeug nicht mehr als zwei Pkw-Fahrzeuglängen betragen habe. Nach § 18 Abs 1 StVO 1960 müsse ein Kraftfahrzeuglenker jedenfalls einen Sicherheitsabstand einhalten, der etwa der Länge des Reaktionsweges (Sekundenweges) entspreche, das seien in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h. Bei der vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten Geschwindigkeit des von ihm gelenkten Fahrzeuges in der Höhe von 115 km/h wäre demnach ein Sicherheitsabstand von mindestens 34,5 Metern oder ca sieben Pkw-Fahrzeuglängen zum vorderen Fahrzeug erforderlich gewesen. Dass dieser erforderliche Mindestabstand vom Beschwerdeführer deutlich unterschritten worden sei, ergebe sich (wie erwähnt) schon augenscheinlich aus den besagten Beweisbildern, wo sich schon mit freiem Auge erkennen lasse, dass der Abstand des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges zum vorderen Fahrzeug nur etwa zwei Pkw-Fahrzeuglängen, keinesfalls aber sieben Pkw-Fahrzeuglängen oder 34,5 m betrage.

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 sei für die folgende Übertretung ein Geldstrafrahmen von EUR 726,-- vorgesehen. Das Einhalten eines zu geringen Sicherheitsabstandes sei gerade auf der Autobahn, wo im Höchstgeschwindigkeitsbereich gefahren werde, oft Ursache schwerster Unfälle. Die vorliegend festgestellte Unterschreitung des Mindestsicherheitsabstandes sei bereits als beträchtlich anzusehen. Der Übertretung liege daher ein nicht mehr unbedeutender Unrechtsgehalt zu Grunde. Insgesamt ließen seine knapp unterdurchschnittliche Einkommenssituation und der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers bei Berücksichtigung des erwähnten Unrechtsgehalts und des grob fahrlässigen Verschuldens die mit EUR 218,-- ohnedies noch im unteren Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe nicht als unangemessen erscheinen. Gegen eine Strafherabsetzung würden vor allem auch spezialpräventive Erwägungen sprechen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von ähnlich gelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs 1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Hiebei genügt in der Regel ein dem Reaktionsweg entsprechender Sicherheitsabstand, wenn nicht besondere Umstände einen größeren Abstand geboten erscheinen lassen. Der Reaktionsweg beträgt - für eine als angemessen zu erachtende Reaktionszeit von einer Sekunde - in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 23. Oktober 1986, Zl 86/02/0081).

Der Beschwerdeführer hat bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 29. September 2003 zugestanden, dass die im Messprotokoll angeführte Geschwindigkeit des von ihm gelenkten Fahrzeuges von 115 km/h durchaus stimmen könnte. Wenn er sich nunmehr in der Beschwerde gegen diese Geschwindigkeitshöhe wendet, entfernt er sich von dem im Einklang mit seiner Verantwortung im Verwaltungsstrafverfahren festgestellten Sachverhalt. Im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl hiezu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl 85/02/0053) kann es (entgegen der Beschwerde) ferner nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die Feststellung, dass während der gesamten einsehbaren Beobachtungsstrecke von etwa 500 m kein plötzlicher Fahrstreifenwechsel seitens des vor dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug fahrenden Fahrzeuges stattgefunden habe, auf die (oben wiedergegebene) glaubwürdige und schlüssige Aussage des die Messung durchführenden Zeugen stützte, wonach auch vorliegend die Messung unterblieben wäre, wenn der Zeuge ein solches Fahrmanöver vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers festgestellt hätte. Auf den beiden im Bescheid angesprochenen Lichtbildern (Blatt 26 des Aktes der Erstbehörde) ist (wie im angefochtenen Bescheid festgehalten) deutlich erkennbar, dass zwischen dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug und dem vor diesem fahrenden Fahrzeug lediglich ein Abstand von etwa zwei Fahrzeuglängen gegeben war. Damit hat aber der Beschwerdeführer bei der in Rede stehenden Fahrgeschwindigkeit den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Einklang mit der hg Rechtsprechung errechneten Sicherheitsabstand in der Länge des Reaktionsweges jedenfalls erheblich unterschritten. Bei diesem Ergebnis war es nicht erforderlich, auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen das genannte Verkehrskontrollsystem (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl 2001/03/0297) näher einzugehen. Von daher erweist sich auch der Einwand als nicht zielführend, die belangte Behörde hätte ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen gehabt, dass sich aus den vorliegenden Lichtbildern samt Zeitangaben der notwendige Abstand von 80 m zwischen den beiden Messpunkten nicht ergebe. Auf dem Boden der hg Rechtsprechung zu § 18 Abs 1 StVO 1960 geht weiters der Einwand des Beschwerdeführers fehl, in seinem Fall hätte der eingehaltene Abstand angesichts seiner fahrtechnischen Möglichkeiten als in erhöhter Sitzposition lenkender Berufsfahrer ausgereicht. Zum Vorbringen, der angefochtene Bescheid erweise sich als aktenwidrig, weil dort als Tattag der 3. Juni 2003 angegeben werde, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass mit Berichtungsbescheid der belangten Behörde vom 11. März 2004 die Angabe des Tattages gemäß § 62 Abs 4 AVG auf den 3. Juni 2002 berichtigt wurde, und der Verwaltungsgerichtshofes seiner Überprüfung den angefochtenen Bescheid in seiner berichtigten Fassung zu Grunde zu legen hat (vgl aus der hg Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 17. April 1996, Zl 95/03/0343). Auf dem Boden des Gesagten kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der im Spruch des angefochtenen Bescheides angegebene Fahrzeugabstand im Hinblick auf § 44a Z 1 VStG nicht hinreichend bestimmt wäre, zumal kein Anhaltspunkt für eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers oder die Gefahr einer Doppelbestrafung des Beschwerdeführers (der Beschwerdeführer hat im Übrigen weder einen solchen Anhaltspunkt noch eine solche Gefahr konkret dargetan) gegeben ist (vgl das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg Nr 11 894/A). Angesichts der Art und der Umstände der vorliegenden Verwaltungsübertretung und des nach § 99 Abs 3 StVO 1960 bis zu EUR 726,-- reichende Strafrahmens kann entgegen der Beschwerde schließlich nicht gesagt werden, dass die belangte Behörde bei der Festsetzung der Geldstrafe in der Höhe von EUR 218,-- das ihr gemäß § 19 VStG zur Strafbemessung eingeräumte Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes ausgeübt hätte (vgl Art 130 Abs 2 B-VG).

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 28. März 2006

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030299.X00

Im RIS seit

05.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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