TE OGH 1994/3/17 12Os1/94

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Veröffentlicht am 17.03.1994
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Der Oberste Gerichtshof hat am 17.März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander H***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Satz 1, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 3. November 1993, GZ 16 Vr 698/93-44, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, der Generalanwältin Dr.Bierlein, und des Verteidigers Dr.Heinke, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 17.März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander H***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Satz 1, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 3. November 1993, GZ 16 römisch fünf r 698/93-44, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, der Generalanwältin Dr.Bierlein, und des Verteidigers Dr.Heinke, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der am 8.Mai 1965 geborene Alexander H***** wurde auf Grund des (anklagekonformen) Wahrspruchs der Geschworenen der Verbrechen (I) des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 (Satz 1) zweiter Fall StGB und (II) der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 StGB sowie (III) des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt. Demnach hat er zusammengefaßt wiedergegeben (I) am 10. Mai 1993 in Bregenz durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe Angestellten der *****bank des Landes V***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung 890.100 S Bargeld abgenötigt, indem er im Schalterraum der Filiale Bregenz der Kassierin Eva-Maria L***** mit vorgehaltener Pistole einen Plastiksack zuwarf, sie mit den Worten "Alles rein, schnell, Tausender, Fünftausender, alles" zur Geldübergabe aufforderte und den Filialleiter Albert K***** zwang, sich auf den Boden zu legen; (II) am 3.Mai 1993 in Bregenz die Bankangestellte Walburga G***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zur Verbringung von 700.000 S, 1,829.000 ital.Lira, 8.500 ungarischen Forint, 25 englischen Pfund und 380 US-Dollar Bargeld aus dem Filiallokal der *****bank des Landes V***** und Hinterlegung der Geldbeträge in einem bestimmten öffentlichen Abfallkübel, sohin zu einer Handlung genötigt, die das bezeichnete Geldinstitut am Vermögen schädigte, indem er sie fernmündlich mit der wiederholten Äußerung "... Wenn Ihnen das Leben ihrer Familie wichtig ist, ..." zur Befolgung seiner entsprechenden Anweisung anhielt und als Hinterlegungsort den "Abfallkübel bei der Bushaltestelle beim Metrokino" bezeichnete; (III) von Jänner bis 10.Mai 1993 in Vorarlberg, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Pistole der Marke Parabellum besessen bzw geführt.Der am 8.Mai 1965 geborene Alexander H***** wurde auf Grund des (anklagekonformen) Wahrspruchs der Geschworenen der Verbrechen (römisch eins) des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, (Satz 1) zweiter Fall StGB und (römisch zwei) der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie (römisch drei) des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG schuldig erkannt. Demnach hat er zusammengefaßt wiedergegeben (römisch eins) am 10. Mai 1993 in Bregenz durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe Angestellten der *****bank des Landes V***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung 890.100 S Bargeld abgenötigt, indem er im Schalterraum der Filiale Bregenz der Kassierin Eva-Maria L***** mit vorgehaltener Pistole einen Plastiksack zuwarf, sie mit den Worten "Alles rein, schnell, Tausender, Fünftausender, alles" zur Geldübergabe aufforderte und den Filialleiter Albert K***** zwang, sich auf den Boden zu legen; (römisch zwei) am 3.Mai 1993 in Bregenz die Bankangestellte Walburga G***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zur Verbringung von 700.000 S, 1,829.000 ital.Lira, 8.500 ungarischen Forint, 25 englischen Pfund und 380 US-Dollar Bargeld aus dem Filiallokal der *****bank des Landes V***** und Hinterlegung der Geldbeträge in einem bestimmten öffentlichen Abfallkübel, sohin zu einer Handlung genötigt, die das bezeichnete Geldinstitut am Vermögen schädigte, indem er sie fernmündlich mit der wiederholten Äußerung "... Wenn Ihnen das Leben ihrer Familie wichtig ist, ..." zur Befolgung seiner entsprechenden Anweisung anhielt und als Hinterlegungsort den "Abfallkübel bei der Bushaltestelle beim Metrokino" bezeichnete; (römisch drei) von Jänner bis 10.Mai 1993 in Vorarlberg, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Pistole der Marke Parabellum besessen bzw geführt.

Die Geschworenen bejahten die (allein gestellten) Hauptfragen nach schwerem Raub, schwerer Erpressung und dem Vergehen nach § 36 Abs. 1 Z 1 WaffG (I bis III) jeweils stimmeneinhellig.Die Geschworenen bejahten die (allein gestellten) Hauptfragen nach schwerem Raub, schwerer Erpressung und dem Vergehen nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG (römisch eins bis römisch drei) jeweils stimmeneinhellig.

Die ausdrücklich nur gegen den Wahr- und Schuldspruch II wegen des Verbrechens der schweren Erpressung aus § 345 Abs. 1 Z 6, 8 und 12 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die ausdrücklich nur gegen den Wahr- und Schuldspruch römisch zwei wegen des Verbrechens der schweren Erpressung aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, 8 und 12 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die einleitend vermißte Eventualfrage nach schwerer Nötigung (Z 6) war nach den das anfechtungsgegenständliche Faktum betreffenden Beweisergebnissen der Hauptverhandlung nicht indiziert, weil ein von der Beschwerde reklamiertes Fehlen jedweden tataktuellen Bereicherungsvorsatzes des Angeklagten weder nach seiner eigenen Verantwortung noch nach den Angaben der Zeugin Walburga G***** in bei der Fragestellung zu beachtender Weise in Betracht kam. Der Angeklagte, der sich in der Hauptverhandlung im Sinn der Aussage der Belastungszeugin G***** schuldig bekannte und dabei sinngemäß lediglich in rechtlicher Hinsicht die Tatbeurteilung als vollendete Erpressung problematisierte (326, 328), räumte selbst ein, "die finanzielle Situation und die damit verbundene nervliche Belastung nicht mehr ausgehalten" zu haben, und beschränkte die Behauptung einer zuletzt wirksamen Distanzierung vom eigenen Tatplan auf jene der Deliktsvollendung nachfolgende Phase seines Vorhabens, die allein die materielle Tatvollbringung durch den Täterzugriff auf das der Bank abgenötigte Bargeld betraf. In Verbindung mit dem Wortlaut und unmißverständlichen Sinngehalt der insgesamt unbestrittenen inkriminierten Drohung und den entsprechenden Angaben des Tatopfers (331) eignete sich mithin dem Beschwerdestandpunkt zuwider weder die Verantwortung des Angeklagten noch sonst ein Verfahrensergebnis zu einer hinreichend tragfähigen Grundlage für die vermißte Fragestellung.Die einleitend vermißte Eventualfrage nach schwerer Nötigung (Ziffer 6,) war nach den das anfechtungsgegenständliche Faktum betreffenden Beweisergebnissen der Hauptverhandlung nicht indiziert, weil ein von der Beschwerde reklamiertes Fehlen jedweden tataktuellen Bereicherungsvorsatzes des Angeklagten weder nach seiner eigenen Verantwortung noch nach den Angaben der Zeugin Walburga G***** in bei der Fragestellung zu beachtender Weise in Betracht kam. Der Angeklagte, der sich in der Hauptverhandlung im Sinn der Aussage der Belastungszeugin G***** schuldig bekannte und dabei sinngemäß lediglich in rechtlicher Hinsicht die Tatbeurteilung als vollendete Erpressung problematisierte (326, 328), räumte selbst ein, "die finanzielle Situation und die damit verbundene nervliche Belastung nicht mehr ausgehalten" zu haben, und beschränkte die Behauptung einer zuletzt wirksamen Distanzierung vom eigenen Tatplan auf jene der Deliktsvollendung nachfolgende Phase seines Vorhabens, die allein die materielle Tatvollbringung durch den Täterzugriff auf das der Bank abgenötigte Bargeld betraf. In Verbindung mit dem Wortlaut und unmißverständlichen Sinngehalt der insgesamt unbestrittenen inkriminierten Drohung und den entsprechenden Angaben des Tatopfers (331) eignete sich mithin dem Beschwerdestandpunkt zuwider weder die Verantwortung des Angeklagten noch sonst ein Verfahrensergebnis zu einer hinreichend tragfähigen Grundlage für die vermißte Fragestellung.

Was zum Unterlassen der Abholung des tatplangemäß abgenötigten Geldes vorgebracht wird, kann schon deshalb als für die rechtliche Beurteilung der Tat unerheblich auf sich beruhen, weil es sich bei der Erpressung um ein Delikt mit überschießender Innentendenz handelt, das (gegebenenfalls vor materieller Vollbringung durch Effektuierung auch der angestrebten Bereicherung) bereits mit dem Eintritt des Vermögensschadens (hier durch Verbringung des Bargeldes aus dem Gewahrsamsbereich des tatgeschädigten Geldinstitutes) formell vollendet ist, wobei hinsichtlich der angestrebten Bereicherung (bedingter) Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB) genügt (ua Leukauf-Steininger StGB3 RN 10 und 17 zu § 144). Die Erfolgsabhängigkeit erpressungsspezifischer Deliktsvollendung beschränkt sich daher auf die Herbeiführung eines effektiven Vermögensschadens, der im hier zu beurteilenden Fall durch die Verbringung des Bargeldes aus dem Banklokal und die tätergewollte Hinterlegung der Banknoten außerhalb des Gewahrsamsbereiches des daran berechtigten Geldinstitutes effektuiert wurde (der später einsetzenden Observierung des Hinterlegungsortes durch einen Bankkunden kam dabei eine die Sicherung der objektiven Schadensgutmachung übersteigende Bedeutung nicht zu).Was zum Unterlassen der Abholung des tatplangemäß abgenötigten Geldes vorgebracht wird, kann schon deshalb als für die rechtliche Beurteilung der Tat unerheblich auf sich beruhen, weil es sich bei der Erpressung um ein Delikt mit überschießender Innentendenz handelt, das (gegebenenfalls vor materieller Vollbringung durch Effektuierung auch der angestrebten Bereicherung) bereits mit dem Eintritt des Vermögensschadens (hier durch Verbringung des Bargeldes aus dem Gewahrsamsbereich des tatgeschädigten Geldinstitutes) formell vollendet ist, wobei hinsichtlich der angestrebten Bereicherung (bedingter) Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) genügt (ua Leukauf-Steininger StGB3 RN 10 und 17 zu Paragraph 144,). Die Erfolgsabhängigkeit erpressungsspezifischer Deliktsvollendung beschränkt sich daher auf die Herbeiführung eines effektiven Vermögensschadens, der im hier zu beurteilenden Fall durch die Verbringung des Bargeldes aus dem Banklokal und die tätergewollte Hinterlegung der Banknoten außerhalb des Gewahrsamsbereiches des daran berechtigten Geldinstitutes effektuiert wurde (der später einsetzenden Observierung des Hinterlegungsortes durch einen Bankkunden kam dabei eine die Sicherung der objektiven Schadensgutmachung übersteigende Bedeutung nicht zu).

Davon ausgehend scheitert die Beschwerde aber auch aus rechtlicher Sicht, soweit sie - die Tatphase ab unmittelbarer Ausführungsnähe bis zum Schadenseintritt vernachlässigend - für den Tatbestand der Erpressung jedwedes Versuchsstadium grundsätzlich ausschließt und die vermeintliche Indikation einer Eventualfrage nach Nötigung fallbezogen aus einem "freiwilligen Rücktritt von einem strafbaren Verhalten" bzw "von der Verwirklichung des zum Tatbestand der Erpressung gehörenden Erfolges der Bereicherung" abzuleiten sucht.

Da sich die Rechtsbelehrung nach § 321 Abs. 2 StPO inhaltlich regelmäßig an den jeweils den Geschworenen vorgelegten Fragen zu orientieren hat, erweist sich auch die Instruktionsrüge (Z 8) als nicht zielführend, soweit sie in Anlehnung an die zum Fragenschema vorgebrachten Argumente ein Eingehen auf die Tatbestandskritieren der Nötigung und deren Abgrenzung zur Erpressung vermißt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist dazu festzuhalten, daß die den Geschworenen im konkreten Fall erteilte Rechtsbelehrung im Rahmen der Erklärung der Abgrenzungskriterien zwischen Erpressung und Nötigung nicht nur auf sämtliche wesentlichen objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen sondern ausdrücklich auch darauf eingeht, daß die Erpressung einen speziellen Fall der Nötigung darstellt (insbesondere 345).Da sich die Rechtsbelehrung nach Paragraph 321, Absatz 2, StPO inhaltlich regelmäßig an den jeweils den Geschworenen vorgelegten Fragen zu orientieren hat, erweist sich auch die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) als nicht zielführend, soweit sie in Anlehnung an die zum Fragenschema vorgebrachten Argumente ein Eingehen auf die Tatbestandskritieren der Nötigung und deren Abgrenzung zur Erpressung vermißt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist dazu festzuhalten, daß die den Geschworenen im konkreten Fall erteilte Rechtsbelehrung im Rahmen der Erklärung der Abgrenzungskriterien zwischen Erpressung und Nötigung nicht nur auf sämtliche wesentlichen objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen sondern ausdrücklich auch darauf eingeht, daß die Erpressung einen speziellen Fall der Nötigung darstellt (insbesondere 345).

Letztlich erweist sich auch die Subsumtionsrüge (Z 12) als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie sich mit der Bestreitung einer tataktuellen Bereicherungstendenz und Vermögensschädigung nicht an das den in Rede stehenden Punkten des Wahrspruchs zugrunde liegende Tatsachensubstrat hält. Nur dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz, nicht aber eine den Angeklagten favorisierende Rechtsargumentation nach Maßgabe urteilsfremder Tatsachengrundlagen wird durch den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund eröffnet.Letztlich erweist sich auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie sich mit der Bestreitung einer tataktuellen Bereicherungstendenz und Vermögensschädigung nicht an das den in Rede stehenden Punkten des Wahrspruchs zugrunde liegende Tatsachensubstrat hält. Nur dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz, nicht aber eine den Angeklagten favorisierende Rechtsargumentation nach Maßgabe urteilsfremder Tatsachengrundlagen wird durch den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund eröffnet.

Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28 Abs. 1, 143 erster Strafsatz StGB sieben Jahre Freiheitsstrafe, wobei es das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen und die einschlägige Vorstrafe als erschwerend, die eingeschränkte Dispositionsfähigkeit des Angeklagten, seine geständige Verantwortung und die Abstandnahme von der materiellen Vollbringung der Erpressung hingegen als mildernd wertete.Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 143, erster Strafsatz StGB sieben Jahre Freiheitsstrafe, wobei es das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen und die einschlägige Vorstrafe als erschwerend, die eingeschränkte Dispositionsfähigkeit des Angeklagten, seine geständige Verantwortung und die Abstandnahme von der materiellen Vollbringung der Erpressung hingegen als mildernd wertete.

Mit seiner dagegen erhobenen Berufung strebt der Angeklagte eine Strafreduktion mit außerordentlicher Strafmilderung (§ 41 StGB) sowie die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe (§ 43 a StGB) im wesentlichen mit der Begründung an, das Erstgericht habe die vollständige Zustandebringung der Raubbeute, die Schuldeinsicht des Angeklagten, seine angespannte finanzielle Situation und den Umstand unberücksichtigt gelassen, daß die Tathandlungen in auffallendem Widerspruch zu seinem bisherigen, lediglich durch zwei Verurteilungen wegen Fahrlässigkeitsdelikten belasteten Lebenswandel stünden.Mit seiner dagegen erhobenen Berufung strebt der Angeklagte eine Strafreduktion mit außerordentlicher Strafmilderung (Paragraph 41, StGB) sowie die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe (Paragraph 43, a StGB) im wesentlichen mit der Begründung an, das Erstgericht habe die vollständige Zustandebringung der Raubbeute, die Schuldeinsicht des Angeklagten, seine angespannte finanzielle Situation und den Umstand unberücksichtigt gelassen, daß die Tathandlungen in auffallendem Widerspruch zu seinem bisherigen, lediglich durch zwei Verurteilungen wegen Fahrlässigkeitsdelikten belasteten Lebenswandel stünden.

Der Berufung kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.

Mag es auch zutreffen, daß die Sicherstellung der gesamten Raubbeute kurz nach der Tat (Faktum I) einen zusätzlichen Milderungsgrund darstellt und der Vorverurteilung wegen fahrlässiger Herbeiführung einer Feuersbrunst als Erschwerungsgrund nur formale Bedeutung zukommt, so bleibt nach Lage des Falles dennoch kein Raum für die angestrebten Strafkorrekturen. Sowohl der (einer gesetzlichen Strafdrohung von fünf bis fünfzehn Jahren unterliegende) bewaffnete Raubüberfall auf ein Geldinstitut als auch die (mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedrohte) schwere Erpressung stellen Kapitalverbrechen mit gravierendem Unrechtsgehalt, außergewöhnlichem gesellschaftlichem Störwert und einer deliktsspezifisch besonderen Sensibilität der damit verbundenen präventiven Anliegen der Verbrechensbekämpfung dar. Davon ausgehend trägt aber der bekämpfte Strafausspruch unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte - unbeschadet der ihm zugebilligten eingeschränkten Dispositionsfähigkeit - durch den bewaffneten Raubüberfall auf eine Bankfiliale wenige Tage nach der (nur in der materiellen Vollbringung gescheiterten) schweren Erpressung eine mit der Behauptung bloßer Kurzschlußhandlungen unvereinbare manifest ausgeprägte Tendenz zu deliktischer Bereicherung erkennen ließ, den hier aktuellen Bemessungsgrundlagen und den zur Sicherstellung des (auch die Verdeutlichung des Tatunwerts einschließenden) gesetzlichen Strafzweckes in ausgewogener Weise Rechnung. Scheidet solcherart aber schon vorweg jedwede Strafreduktion aus, so entfällt damit die Grundvoraussetzung auch der daran anknüpfenden weiteren Berufungsanträge.Mag es auch zutreffen, daß die Sicherstellung der gesamten Raubbeute kurz nach der Tat (Faktum römisch eins) einen zusätzlichen Milderungsgrund darstellt und der Vorverurteilung wegen fahrlässiger Herbeiführung einer Feuersbrunst als Erschwerungsgrund nur formale Bedeutung zukommt, so bleibt nach Lage des Falles dennoch kein Raum für die angestrebten Strafkorrekturen. Sowohl der (einer gesetzlichen Strafdrohung von fünf bis fünfzehn Jahren unterliegende) bewaffnete Raubüberfall auf ein Geldinstitut als auch die (mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedrohte) schwere Erpressung stellen Kapitalverbrechen mit gravierendem Unrechtsgehalt, außergewöhnlichem gesellschaftlichem Störwert und einer deliktsspezifisch besonderen Sensibilität der damit verbundenen präventiven Anliegen der Verbrechensbekämpfung dar. Davon ausgehend trägt aber der bekämpfte Strafausspruch unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte - unbeschadet der ihm zugebilligten eingeschränkten Dispositionsfähigkeit - durch den bewaffneten Raubüberfall auf eine Bankfiliale wenige Tage nach der (nur in der materiellen Vollbringung gescheiterten) schweren Erpressung eine mit der Behauptung bloßer Kurzschlußhandlungen unvereinbare manifest ausgeprägte Tendenz zu deliktischer Bereicherung erkennen ließ, den hier aktuellen Bemessungsgrundlagen und den zur Sicherstellung des (auch die Verdeutlichung des Tatunwerts einschließenden) gesetzlichen Strafzweckes in ausgewogener Weise Rechnung. Scheidet solcherart aber schon vorweg jedwede Strafreduktion aus, so entfällt damit die Grundvoraussetzung auch der daran anknüpfenden weiteren Berufungsanträge.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00001.9401.0317.0

Dokumentnummer

JJT_19940317_OGH0002_0120OS00001_9400011_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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