TE OGH 1994/3/17 8ObA210/94

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Veröffentlicht am 17.03.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag und Dr. Jelinek sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt Retzer und Dr. Richard Warnung als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter S*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei O***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Hans Schönherr, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 211.242,68 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Oktober 1993, GZ 31 Ra 98/93-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18. Jänner 1993, GZ 7 Cga 1030/92-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.518,40 (einschließlich S 1.586,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor; in Wahrheit versucht der Kläger, mit diesen Ausführungen unzulässigerweise die Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor; in Wahrheit versucht der Kläger, mit diesen Ausführungen unzulässigerweise die Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Begründung zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Auch wenn die Schaltpläne allen Beschäftigten im Betrieb der beklagten Partei zugänglich waren, ändert es nichts daran, daß es sich um vertrauliche Unterlagen handelte, die - wie der Kläger wußte - weder Kunden noch anderen Unternehmen zugänglich waren.

Da der Kläger während der Kündigungsfrist in einem Zeitpunkt, in dem er einen Posten in einem Konkurrenzunternehmen in Aussicht hatte, einen solchen Schaltplan für private Zwecke kopierte, bestand für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung, daß seine Belange durch den Kläger dadurch gefährdet seien (Arb 7078, 7687; SZ 58/94 u.v.a.), daß dieser bis zum Ende der Kündigungsfrist noch andere Schaltpläne kopieren werde, um sie sodann bei seinem neuem Dienstgeber zu verwenden (vgl. 4 Ob 3/76).Da der Kläger während der Kündigungsfrist in einem Zeitpunkt, in dem er einen Posten in einem Konkurrenzunternehmen in Aussicht hatte, einen solchen Schaltplan für private Zwecke kopierte, bestand für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung, daß seine Belange durch den Kläger dadurch gefährdet seien (Arb 7078, 7687; SZ 58/94 u.v.a.), daß dieser bis zum Ende der Kündigungsfrist noch andere Schaltpläne kopieren werde, um sie sodann bei seinem neuem Dienstgeber zu verwenden vergleiche 4 Ob 3/76).

Die Schaltpläne waren auch keineswegs - wie der Kläger nunmehr verharmlosend darzulegen versucht - für ihn nutzlos: Mit ihrer Hilfe hätten er selbst oder entsprechend eingeschulte andere Mitarbeiter des Konkurrenzunternehmens Reparaturen an den von der beklagten Partei als Alleinvertreter vertriebenen Geräten durchführen können, was ohne diese Unterlagen nicht fachmännisch möglich war, so daß hiemit das Servicemonopol der beklagten Partei gefährdet gewesen wäre.

Der Kläger hat somit den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Z 3 dritter Fall AngG) verwirklicht; Schädigungsabsicht oder Schadenseintritt sind hiefür nicht erforderlich (Arb. 10.072; SZ 58/94 u.v.a.).Der Kläger hat somit den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit (Paragraph 27, Ziffer 3, dritter Fall AngG) verwirklicht; Schädigungsabsicht oder Schadenseintritt sind hiefür nicht erforderlich (Arb. 10.072; SZ 58/94 u.v.a.).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:008OBA00210.94.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19940317_OGH0002_008OBA00210_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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