TE OGH 1994/3/22 4Ob523/94

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Veröffentlicht am 22.03.1994
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Hedwig Z*****, vertreten durch Dr.Walter Mardetschläger und Dr.Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Gottfried Z*****, vertreten durch Dr.Johannes Bruck, Rechtsanwalt in Groß-Enzersdorf, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 27. Oktober 1993, GZ 43 R 628/93-26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Erstrichter sprach im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, in welchem die Parteien am 3.4.1992 einen Teilvergleich geschlossen hatten, aus, daß die Antragstellerin dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung in der Höhe von S 400.000 zu zahlen habe (Punkt 1), das Alleineigentumsrecht an einem bestimmten PKW dem Antragsgegner übertragen werde (Punkt 2) und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden (Punkt 3).

Diesen Beschluß bekämpfte (nur) die Antragstellerin insoweit, als sie eine Abänderung der Punkte 1 und 2 dahin beantragte, daß die Ausgleichszahlung auf S 100.000 herabgesetzt und die Kostenentscheidung zu ihren Gunsten abgeändert werde (ON 13).

Das Rekursgericht bestimmte die Ausgleichszahlung - unter Einschluß des in Rechtskraft erwachsenen Teilzuspruches von S 100.000 - mit ingesamt S 200.000, bestätigte die Kostenentscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

I. Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Antragstellerin ist, soweit er sich gegen jede Verpflichtung zur Ausgleichszahlung, somit auch gegen den Zuspruch von S 100.000, und gegen den Kostenausspruch der Vorinstanzen richtet, jedenfalls unzulässig:römisch eins. Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Antragstellerin ist, soweit er sich gegen jede Verpflichtung zur Ausgleichszahlung, somit auch gegen den Zuspruch von S 100.000, und gegen den Kostenausspruch der Vorinstanzen richtet, jedenfalls unzulässig:

Da die Antragstellerin im Rekurs den Zuspruch einer Ausgleichszulage an den Antragsgegner bis zur Höhe von S 100.000 - wie sich aus ihrem Rekursantrag eindeutig ergab - unbekämpft gelassen hatte, war dieser in (Teil-)Rechtskraft erwachsen. Auch die im Verfahren außer Streitsachen ergangenen Beschlüsse sind der formellen und materiellen Rechtskraft fähig, die in jeder Lage des Verfahrens zu beachten ist (SZ 25/170; ÖA 1991, 18; RZ 1992/13 ua).

Nach § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig.Nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig.

In diesem Umfang war somit das Rechtsmittel der Antragstellerin als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

II. Im übrigen - soweit sich der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Ausspruch des Rekursgerichtes über die Bemessung der Ausgleichszulage mit weiteren S 100.000 wendet - fehlt es an den Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG. Insoweit war der außerordentliche Revisionsrekurs mangels des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 Abs 3 ZPO).römisch zwei. Im übrigen - soweit sich der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Ausspruch des Rekursgerichtes über die Bemessung der Ausgleichszulage mit weiteren S 100.000 wendet - fehlt es an den Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG. Insoweit war der außerordentliche Revisionsrekurs mangels des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508, a Absatz 2 und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB00523.94.0322.000

Dokumentnummer

JJT_19940322_OGH0002_0040OB00523_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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