Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber Dr. Monika Angelberger und Dr. Otto Lamatsch in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann S*****, Gewerbetreibender, ***** wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr. Karl Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Erwerbsunfähigkeit, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 1993, GZ 13 Rs 70/93-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 12. März 1993, GZ 11 Cgs 34/92-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:
"Das Klagebegehren, es werde festgestellt, daß der Kläger erwerbsunfähig gemäß § 133 Abs 2 GSVG sei, wird abgewiesen.""Das Klagebegehren, es werde festgestellt, daß der Kläger erwerbsunfähig gemäß Paragraph 133, Absatz 2, GSVG sei, wird abgewiesen."
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 20. Oktober 1992 entschied die Beklagte über den Antrag des Klägers vom 18. Mai 1992, daß Erwerbsunfähigkeit gemäß § 133 GSVG nicht vorliege. Er könne noch leichte und mit Einschränkungen mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten und daher der selbständigen Erwerbstätigkeit weiter nachgehen, die er zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt habe.Mit Bescheid vom 20. Oktober 1992 entschied die Beklagte über den Antrag des Klägers vom 18. Mai 1992, daß Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 133, GSVG nicht vorliege. Er könne noch leichte und mit Einschränkungen mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten und daher der selbständigen Erwerbstätigkeit weiter nachgehen, die er zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt habe.
Die auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit gemäß § 133 Abs 2 GSVG gerichtete Klage stützt sich darauf, daß der Kläger, der das 55. Lebensjahr vollendet hat und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig gewesen sei, infolge Krankheit dauernd außerstande sei, der seit 1971 ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit im Mietwagengewerbe (Schulbusunternehmen) nachzugehen. Er könne aber auch den ihm und seiner Ehegattin je zur Hälfte gehörenden, seit dem Jahr 1960 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten landwirtschaftlichen Betrieb (Einheitswert ab 1. Jänner 1962 61.000 S), nicht mehr führen. Da der Kläger in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert sei, sei gemäß § 2 a Abs 2 Z 1 BSVG nur seine Ehegattin in der Pensionsversicherung nach dem letztgenannten Gesetz pflichtversichert.Die auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 133, Absatz 2, GSVG gerichtete Klage stützt sich darauf, daß der Kläger, der das 55. Lebensjahr vollendet hat und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig gewesen sei, infolge Krankheit dauernd außerstande sei, der seit 1971 ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit im Mietwagengewerbe (Schulbusunternehmen) nachzugehen. Er könne aber auch den ihm und seiner Ehegattin je zur Hälfte gehörenden, seit dem Jahr 1960 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten landwirtschaftlichen Betrieb (Einheitswert ab 1. Jänner 1962 61.000 S), nicht mehr führen. Da der Kläger in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert sei, sei gemäß Paragraph 2, a Absatz 2, Ziffer eins, BSVG nur seine Ehegattin in der Pensionsversicherung nach dem letztgenannten Gesetz pflichtversichert.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht stellte fest, daß der Kläger erwerbsunfähig iS des § 133 Abs 2 GSVG sei.Das Erstgericht stellte fest, daß der Kläger erwerbsunfähig iS des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG sei.
Mit dem festgestellten Gesundheitszustand könne er zwar noch seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Mietwagenunternehmer nachgehen, aber den landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr führen. Obwohl der Kläger gemäß § 2a Abs 1 Z 1 BSVG in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nicht pflichtversichert sei, habe er während der letzten 60 Kalendermonate sowohl die selbständige Erwerbstätigkeit als Mietwagenunternehmer als auch die selbständige Erwerbstätigkeit als Landwirt ausgeübt, wobei beide Tätigkeiten von gleicher wirtschaftlicher Bedeutung gewesen seien. Deshalb sei die landwirtschaftliche Tätigkeit bei der Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit gemäß § 133 Abs 2 GSVG mitzuberücksichtigen. Da der Kläger diesem gleichwertigen Zweig seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen könne, sei er dauernd erwerbsunfähig iS der letztgenannten Gesetzesstelle.Mit dem festgestellten Gesundheitszustand könne er zwar noch seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Mietwagenunternehmer nachgehen, aber den landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr führen. Obwohl der Kläger gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nicht pflichtversichert sei, habe er während der letzten 60 Kalendermonate sowohl die selbständige Erwerbstätigkeit als Mietwagenunternehmer als auch die selbständige Erwerbstätigkeit als Landwirt ausgeübt, wobei beide Tätigkeiten von gleicher wirtschaftlicher Bedeutung gewesen seien. Deshalb sei die landwirtschaftliche Tätigkeit bei der Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 133, Absatz 2, GSVG mitzuberücksichtigen. Da der Kläger diesem gleichwertigen Zweig seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen könne, sei er dauernd erwerbsunfähig iS der letztgenannten Gesetzesstelle.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, weil es die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes teilte.
Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision der Beklagten. Sie macht unrichtige rechtliche Beurteilung (der Sache) geltend und beantragt, das angefochtene Urteil im klageabweisenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Rechtliche Beurteilung
Die nach § 46 Abs 3 ASGG zulässige Revision ist berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG zulässige Revision ist berechtigt.
Nach § 133 Abs 2 GSVG gilt (ferner) als erwerbsunfähig der
Versicherte, a) der das 55. Lebensjahr vollendet hat, und b) dessen
persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes
notwendig war, wenn er infolge von Krankheit .... dauernd außerstande
ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt
durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. .......
Übt jemand mehrere Erwerbstätigkeiten nebeneinander aus und erfüllt dadurch mehrere Pflichtversicherungstatbestände, so kann es in der Pensionsversicherung zu Mehrfachversicherungen kommen. Konkurrieren Versicherungsverhältnisse nach dem ASVG, GSVG (FSVG) und BSVG, tritt die Pflichtversicherung (in der Regel) nach jedem der genannten Bundesgesetze ein, so daß es zu mehreren Versicherungsverhältnissen kommt.
Der Grundsatz der Mehrfachversicherung wird jedoch durch Ausnahmeregelungen und Belastungshöchstgrenzen modifiziert. Eine solche Ausnahmeregelung enthält § 2a Abs 2 Z 1 BSVG. Danach ist von zwei Ehegatten, auf deren gemeinsame Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, oder von denen einer in einem solchen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt ist, nur der Ehegatte in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert, der nicht auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in einer Pensionsversicherung pflichtversichert ist oder keine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit bezieht.Der Grundsatz der Mehrfachversicherung wird jedoch durch Ausnahmeregelungen und Belastungshöchstgrenzen modifiziert. Eine solche Ausnahmeregelung enthält Paragraph 2 a, Absatz 2, Ziffer eins, BSVG. Danach ist von zwei Ehegatten, auf deren gemeinsame Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, oder von denen einer in einem solchen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt ist, nur der Ehegatte in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert, der nicht auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in einer Pensionsversicherung pflichtversichert ist oder keine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit bezieht.
Da der Kläger seit dem Jahr 1971 in der Pensionsversicherung zunächst nach dem GSPVG und sodann nach dem GSVG pflichtversichert ist, ist seither nicht er, sondern seine Ehegattin in der Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert.
Unter anderem dadurch unterscheidet sich dieser Fall von den Fällen, die den vom Berufungsgericht zit E des erkennenden Senates 26. Juni 1990, 10 Ob S 217/90 SSV-NF 4/93 = SZ 63/112 und 15. Juni 1993, 10 Ob S 255/92, nunmehr veröffentlicht zu SSV-NF 7/58 zugrunde lagen. Im erstgenannten Fall hatte die Klägerin im Beobachtungszeitraum zunächst Beitragsmonate in der Pensionsversicherung nach dem BSVG und sodann solche nach dem GSVG erworben. Im zweitgenannten Fall war der Kläger im Beobachtungszeitraum auf Grund einer Tätigkeit in der gewerblichen Wirtschaft in der genannten Pensionsversicherung und als in der Land- und Forstwirtschaft Erwerbstätiger auch in der Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert. Hingegen war der nunmehrige Kläger während des gesamten Beobachtungszeitraumes nur in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert. Die Frage, ob bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 2 GSVG auch die Tätigkeit als selbständiger Landwirt berücksichtigt werden müsse, konnte in der zweitzit E auf sich beruhen, weil der damalige Kläger außerstande war, der zuletzt ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit als Schuhmacher nachzugehen.Unter anderem dadurch unterscheidet sich dieser Fall von den Fällen, die den vom Berufungsgericht zit E des erkennenden Senates 26. Juni 1990, 10 Ob S 217/90 SSV-NF 4/93 = SZ 63/112 und 15. Juni 1993, 10 Ob S 255/92, nunmehr veröffentlicht zu SSV-NF 7/58 zugrunde lagen. Im erstgenannten Fall hatte die Klägerin im Beobachtungszeitraum zunächst Beitragsmonate in der Pensionsversicherung nach dem BSVG und sodann solche nach dem GSVG erworben. Im zweitgenannten Fall war der Kläger im Beobachtungszeitraum auf Grund einer Tätigkeit in der gewerblichen Wirtschaft in der genannten Pensionsversicherung und als in der Land- und Forstwirtschaft Erwerbstätiger auch in der Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert. Hingegen war der nunmehrige Kläger während des gesamten Beobachtungszeitraumes nur in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert. Die Frage, ob bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG auch die Tätigkeit als selbständiger Landwirt berücksichtigt werden müsse, konnte in der zweitzit E auf sich beruhen, weil der damalige Kläger außerstande war, der zuletzt ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit als Schuhmacher nachzugehen.
Im vorliegenden Fall ist diese Frage - entgegen der Rechtsmeinung der Vorinstanzen - schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger wegen seiner zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit als Land(Forst)wirt weder in der Pensionsversicherung nach dem BSVG noch in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert war. Er hatte auf Grund dieser Erwerbstätigkeit zur Pensionsversicherung nach dem BSVG keine Beiträge zu zahlen. Anders als bei Einkünften aus mehreren die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeiten waren die Einkünfte aus dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auch nicht für die Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG heranzuziehen. Gegen das Risiko, aus gesundheitlichen Gründen außerstande zu sein, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert wie die Erwerbstätigkeit im auch dem Kläger gehörenden land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, ist nicht er, sondern seine in der Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversicherte Ehegattin versichert. Eine Mitberücksichtigung des entsprechenden Risikos des Klägers im Rahmen seiner Pflichtversicherung nach dem GSVG ist daher nicht möglich.
Ob das anders wäre, wenn der Kläger im Beobachtungszeitraum neben seiner die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit als Mietwagenunternehmer auch eine die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründende selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte, kann daher auch hier dahingestellt bleiben.
Da der Kläger nach den rechtlich zu beurteilenden erstgerichtlichen Feststellungen seiner zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit als Mietwagenunternehmer weiter nachgehen kann, gilt er nicht als erwerbsunfähig iS des § 133 Abs 2 GSVG.Da der Kläger nach den rechtlich zu beurteilenden erstgerichtlichen Feststellungen seiner zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit als Mietwagenunternehmer weiter nachgehen kann, gilt er nicht als erwerbsunfähig iS des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG.
Die Urteile der Vorinstanzen sind daher durch Abweisung des auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit iS dieser Gesetzesstelle gerichteten Klagebegehrens abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:010OBS00068.94.0322.000Dokumentnummer
JJT_19940322_OGH0002_010OBS00068_9400000_000