Index
L85007 Straßen Tirol;Norm
LStG Tir 1989 §37 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. der EG in I und 2. der Dr. VH in M, beide vertreten durch Dr. Christine Mascher, Rechtsanwältin in 6060 Hall in Tirol, Stadtgraben 15/1, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 6. Mai 1999, Zl. I-4697/1998, betreffend Baubewilligung gemäß § 41 Tiroler Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Innsbruck als Trägerin des öffentlichen Gutes, Straßenverwaltung), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. der EG in römisch eins und 2. der Dr. VH in M, beide vertreten durch Dr. Christine Mascher, Rechtsanwältin in 6060 Hall in Tirol, Stadtgraben 15/1, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 6. Mai 1999, Zl. I-4697/1998, betreffend Baubewilligung gemäß Paragraph 41, Tiroler Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Innsbruck als Trägerin des öffentlichen Gutes, Straßenverwaltung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben der Landeshauptstadt Innsbruck zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 5. Mai 1998 erteilte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck der Stadtgemeinde Innsbruck als Rechtsträgerin des öffentlichen Gutes gemäß § 44 Abs. 3 iVm den §§ 37, 43 und 44 Abs. 4 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989 idF LGBl. Nr. 8/1998 (Tir StrG), die Baubewilligung für den Neubau der D-Straße. Verschiedene Einwendungen der vom Straßenbauvorhaben betroffenen Grundeigentümer, darunter die Beschwerdeführerinnen, wurden teilweise als unbegründet abgewiesen oder als im straßenrechtlichen Baubewilligungsverfahren unzulässig zurückgewiesen; teilweise wurden die Parteien mit ihrem Vorbringen gemäß § 42 Abs. 4 Tir StrG auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen.Mit Bescheid vom 5. Mai 1998 erteilte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck der Stadtgemeinde Innsbruck als Rechtsträgerin des öffentlichen Gutes gemäß Paragraph 44, Absatz 3, in Verbindung mit den Paragraphen 37, 43, und 44 Absatz 4, des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1998, (Tir StrG), die Baubewilligung für den Neubau der D-Straße. Verschiedene Einwendungen der vom Straßenbauvorhaben betroffenen Grundeigentümer, darunter die Beschwerdeführerinnen, wurden teilweise als unbegründet abgewiesen oder als im straßenrechtlichen Baubewilligungsverfahren unzulässig zurückgewiesen; teilweise wurden die Parteien mit ihrem Vorbringen gemäß Paragraph 42, Absatz 4, Tir StrG auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen der nunmehrigen Beschwerdeführerinnen wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 1999 als unbegründet ab. In der Begründung führt der Stadtsenat aus, Grundlage für das nunmehr bekämpfte Vorhaben seien die Festlegungen des ergänzenden Bebauungsplanes der Landeshauptstadt Innsbruck mit der Bezeichnung "AL-B20/1", der am 17. Oktober 1995 in Kraft getreten sei. Das Straßenbauvorhaben halte sich an die festgelegten Straßenfluchtlinien. Mit Verordnung vom 27. Februar 1997 habe der Gemeinderat die D-Straße gemäß § 13 Tir StrG zur öffentlichen Gemeindestraße erklärt. Dem Verfahren sei weiters ein straßenbautechnischer Sachverständiger beigezogen worden. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen der nunmehrigen Beschwerdeführerinnen wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 1999 als unbegründet ab. In der Begründung führt der Stadtsenat aus, Grundlage für das nunmehr bekämpfte Vorhaben seien die Festlegungen des ergänzenden Bebauungsplanes der Landeshauptstadt Innsbruck mit der Bezeichnung "AL-B20/1", der am 17. Oktober 1995 in Kraft getreten sei. Das Straßenbauvorhaben halte sich an die festgelegten Straßenfluchtlinien. Mit Verordnung vom 27. Februar 1997 habe der Gemeinderat die D-Straße gemäß Paragraph 13, Tir StrG zur öffentlichen Gemeindestraße erklärt. Dem Verfahren sei weiters ein straßenbautechnischer Sachverständiger beigezogen worden.
Gemäß § 43 Abs. 1 Tir StrG seien ua die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke berechtigt, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 4 leg. cit. - und der technischen Ausgestaltung der Straße zu beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden könnte. Gemäß § 44 Abs. 4 Tir StrG sei jedoch die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung an die durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmte Trasse einer Straße gebunden. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Tir StrG seien ua die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke berechtigt, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des Paragraph 44, Absatz 4, leg. cit. - und der technischen Ausgestaltung der Straße zu beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden könnte. Gemäß Paragraph 44, Absatz 4, Tir StrG sei jedoch die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung an die durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmte Trasse einer Straße gebunden.
Einem Antrag gemäß § 43 Abs. 1 Tir StrG habe die Behörde Rechnung zu tragen, wenn die beantragte Änderung den Erfordernissen des § 37 Abs. 1 Tir StrG für die Planung und den Bau von Straßen, insbesondere jenen nach Herabsetzung von Gefährdungen und Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke (§ 37 Abs. 1 lit. c) entspreche; jedoch würden gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. durch Abs. 1 lit. c subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet. Einem Antrag gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Tir StrG habe die Behörde Rechnung zu tragen, wenn die beantragte Änderung den Erfordernissen des Paragraph 37, Absatz eins, Tir StrG für die Planung und den Bau von Straßen, insbesondere jenen nach Herabsetzung von Gefährdungen und Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke (Paragraph 37, Absatz eins, Litera c,) entspreche; jedoch würden gemäß Paragraph 37, Absatz 2, leg. cit. durch Absatz eins, Litera c, subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.
Die Beschwerdeführerinnen hätten im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit des vorliegenden Straßenprojektes stelle, die Notwendigkeit des Bauvorhabens sei nicht zu bejahen, weil die im betroffenen Gebiet gelegenen Grundstücke schon erschlossen seien. Mangels Notwendigkeit des geplanten Straßenbauvorhabens ergebe sich insbesondere durch den Charakter des bestehenden Wohngebietes eine schwere Beeinträchtigung desselben, sodass der Straßenbau als mit den Zielen der überörtlichen Raumplanung nicht in Einklang stehend bewertet werden müsse.
Die belangte Behörde führte aus, bei der Planung der gegenständlichen Straße sei der Zielsetzung Rechnung getragen worden, dass durch die Erschließung keinerlei Durchzugsverkehr ausgelöst werden solle, und zwar dadurch, dass die zukünftige D-Straße im Westen von der A Straße abzweigen solle und nach Durchquerung des östlich der Abzweigung gelegenen Siedlungsgebietes wieder in die A Straße einmünden werde. Eine attraktive Verbindung mit der K-Gasse für den motorisierten Verkehr werde bewusst vermieden, indem die Abzweigung einer 4 m breiten Verbindungsstraße zur K-Gasse aufgepflastert und deren Einmündung spitzwinkelig angelegt werde, sodass ein Einbiegen in Richtung H Straße ohne Reversieren praktisch nicht möglich sei. Auch würden an der Kreuzung mit dem N-Weg zwei gegeneinander versetzte Grüninseln angeordnet und damit die Fahrbahn auf 4,0 m Breite eingeengt. Eine weitere Tempobremse bilde der enge Kurvenradius bei der Verschwenkung der Erschließungsstraße nach Norden sowie die optische Einengung dieses Bereiches durch beidseitige Baumpflanzungen.
Der dem Verfahren beigezogene straßenbautechnische Sachverständige habe in einem umfangreichen, schlüssigen Gutachten nachgewiesen, dass das Vorhaben den in § 37 des Tiroler Straßengesetzes normierten allgemeinen Erfordernissen in allen Punkten entspreche, dass die künftige Straße geeignet sei, gefahrlos durch den zu erwartenden Verkehr unter Beachtung straßenpolizeilicher und kraftfahrrechtlicher Vorschriften sowie der Witterungsverhältnisse benützt zu werden, die gewählte Trassenlage, der vorgesehene Ausbauquerschnitt und die errechneten Steigungsverhältnisse die Erfordernisse hinsichtlich der Leichtigkeit und Flüssigkeit des künftigen Verkehrs erfüllten, die Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer gewährleistet sei und das Vorhaben mit den Zielen der örtlichen und überörtlichen Raumplanung im Einklang stehe. Dieses Gutachten sei durch die gegen das Projekt erhobenen Einwendungen auf fachlicher Ebene in keinem Punkt widerlegt worden. Der dem Verfahren beigezogene straßenbautechnische Sachverständige habe in einem umfangreichen, schlüssigen Gutachten nachgewiesen, dass das Vorhaben den in Paragraph 37, des Tiroler Straßengesetzes normierten allgemeinen Erfordernissen in allen Punkten entspreche, dass die künftige Straße geeignet sei, gefahrlos durch den zu erwartenden Verkehr unter Beachtung straßenpolizeilicher und kraftfahrrechtlicher Vorschriften sowie der Witterungsverhältnisse benützt zu werden, die gewählte Trassenlage, der vorgesehene Ausbauquerschnitt und die errechneten Steigungsverhältnisse die Erfordernisse hinsichtlich der Leichtigkeit und Flüssigkeit des künftigen Verkehrs erfüllten, die Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer gewährleistet sei und das Vorhaben mit den Zielen der örtlichen und überörtlichen Raumplanung im Einklang stehe. Dieses Gutachten sei durch die gegen das Projekt erhobenen Einwendungen auf fachlicher Ebene in keinem Punkt widerlegt worden.
Die Ausführungen des Sachverständigen, dass auf Grund des derzeitigen Ausbaugrades des zu erschließenden Gebietes mit etwa 25 % zusätzlichen Wohnungen im Verhältnis zum Bestand gerechnet werden müsse, was ohne jeden Zweifel zu einem zusätzlichen und zu bewältigenden Verkehrsaufkommen führen müsste, sei durch das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen durch die bloße Zitierung des § 37 Abs. 1 des Tiroler Straßengesetzes auf fachlicher Ebene nicht entkräftet worden. Die Ausführungen des Sachverständigen, dass auf Grund des derzeitigen Ausbaugrades des zu erschließenden Gebietes mit etwa 25 % zusätzlichen Wohnungen im Verhältnis zum Bestand gerechnet werden müsse, was ohne jeden Zweifel zu einem zusätzlichen und zu bewältigenden Verkehrsaufkommen führen müsste, sei durch das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen durch die bloße Zitierung des Paragraph 37, Absatz eins, des Tiroler Straßengesetzes auf fachlicher Ebene nicht entkräftet worden.
Die Beschwerdeführerinnen erhoben zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde in seinem Beschluss vom 28. Juni 2002, B 1068/99-12, B 1085/99-11, ab und führte zur Begründung aus, vor dem Hintergrund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2002, V 112, 113/01, seien die behaupteten Rechtsverletzungen oder die Verletzung eines nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes als so wenig wahrscheinlich zu erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätten, weil der Verordnungsgeber mit der Festlegung der gegenständlichen Aufschließungsstraße zur verkehrsmäßigen Erschließung des südlich der A Straße gelegenen Wohngebietes den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten habe und daher gegen den - der gegenständlichen Straße zu Grunde liegenden - ergänzenden Bebauungsplan AL-B20/1 des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 22. Juni 1995 keine Bedenken bestünden. Mit dem angeführten Beschluss trat der Verfassungsgerichtshof die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die §§ 37 und 44 Tir StrG lauten in der Fassung LGBl. Nr. 8/1998: Die Paragraphen 37, und 44 Tir StrG lauten in der Fassung LGBl. Nr. 8/1998:
"§ 37
Allgemeine Erfordernisse
(1) Straßen müssen nach den Erfahrungen der Praxis und den
Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, dass
a) sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei
Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen
Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung
oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne
besondere Gefahr benützt werden können,
b) sie im Hinblick auf die bestehenden und die
abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der
Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen,
c) Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke
durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist und
d) sie mit den Zielen der überörtlichen und der örtlichen Raumordnung im Einklang stehen.
...
§ 44Paragraph 44
Straßenbaubewilligung
Der Verlauf der verfahrensgegenständlichen D-Straße wurde unbestritten durch den ergänzenden Bebauungsplan der Landeshauptstadt Innsbruck "AL-B20/1" vom 22. Juni 1995 festgelegt. Die belangte Behörde war bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß § 44 Abs. 4 des Tiroler Straßengesetzes an die Festlegungen dieses ergänzenden Bebauungsplanes - den der Verfassungsgerichtshof in seinem angeführten Beschluss vom 28. Juni 2002 für unbedenklich erachtet hat - gebunden. Der Verlauf der verfahrensgegenständlichen D-Straße wurde unbestritten durch den ergänzenden Bebauungsplan der Landeshauptstadt Innsbruck "AL-B20/1" vom 22. Juni 1995 festgelegt. Die belangte Behörde war bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 44, Absatz 4, des Tiroler Straßengesetzes an die Festlegungen dieses ergänzenden Bebauungsplanes - den der Verfassungsgerichtshof in seinem angeführten Beschluss vom 28. Juni 2002 für unbedenklich erachtet hat - gebunden.
Die Beschwerdeführerinnen halten den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil das gegenständliche Straßenbauvorhaben mit der Errichtung eines Wohnbauvorhabens der N auf Grundstücken im Nordwesten ihrer Wohnhäuser in einem ursächlichen Zusammenhang stehe. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sei dieses Wohnbauvorhaben bereits durch einen rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid genehmigt gewesen, aus dem eindeutig hervorgehe, dass die infrastrukturelle Erschließung und Anbindung dieses Bauvorhabens nicht durch die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Straße, sondern über die bereits bestehende Gemeindestraße A Straße von Norden her erfolgen solle. Die belangte Behörde habe es unterlassen, diesem Wegfall einer Notwendigkeit für das Straßenbauprojekt Rechnung zu tragen, und es fehlten auch Ausführungen über die bereits bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse sowie dazu, ob die Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke (insbesondere jene der Beschwerdeführerinnen) durch den geplanten Bau der Straße nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung zumutbar seien.
Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführerinnen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zum einen war die belangte Behörde hinsichtlich der Festlegung des Verlaufes und der Begrenzung der vorliegenden Straße - wie bereits vom Verfassungsgerichtshof in seinem oben angeführten Beschluss vom 28. Juni 2002 dargelegt - an die Festlegungen im ergänzenden Bebauungsplan der Landeshauptstadt Innsbruck vom 22. Juni 1995, AL-B20/1, gebunden. Zum anderen trifft es nicht zu, dass das mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Straßenprojekt nur der Erschließung des von den Beschwerdeführerinnen angeführten Wohnbauvorhabens dient. Sowohl dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten des Dipl. Ing. HS vom 20. Oktober 1997 als auch der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nämlich ohne Zweifel zu entnehmen, dass das Straßenbauvorhaben der Erschließung des gesamten in seinem Einzugsgebiet gelegenen Siedlungsgebietes dient und seine Sinnhaftigkeit nicht bloß von der Bebauung - wie die Beschwerdeführerinnen meinen - einzelner Parzellen abhängt. Der in Rede stehende Straßenzug soll vielmehr eine großflächige Erschließung des südlichen Stadtteiles A bewirken. Auch Anhaltspunkte für eine etwa durch geänderte Grundlagen eingetretene Invalidation des angeführten Bebauungsplanes sind daher nicht zu erkennen.
Der Trassenführung und der Gestaltung der mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten Verkehrsfläche ist auch zu entnehmen, dass in der Ausgestaltung der Straße eine Beeinträchtigung der Anrainer durch den auf der Straße entstehenden Verkehr durch geeignete Vorkehrungen so weit wie möglich gering gehalten wird. Die Beschwerdeführerinnen haben den Ausführungen des von den Straßenbehörden herangezogenen Gutachters nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet. Ein Verfahrensmangel des angefochtenen Bescheides ist nicht zu erkennen. Damit erweist sich der angefochtene Bescheid auch im Grunde des § 37 Abs. 1 lit. c des Tiroler Straßengesetzes nicht als rechtswidrig. Der Trassenführung und der Gestaltung der mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten Verkehrsfläche ist auch zu entnehmen, dass in der Ausgestaltung der Straße eine Beeinträchtigung der Anrainer durch den auf der Straße entstehenden Verkehr durch geeignete Vorkehrungen so weit wie möglich gering gehalten wird. Die Beschwerdeführerinnen haben den Ausführungen des von den Straßenbehörden herangezogenen Gutachters nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet. Ein Verfahrensmangel des angefochtenen Bescheides ist nicht zu erkennen. Damit erweist sich der angefochtene Bescheid auch im Grunde des Paragraph 37, Absatz eins, Litera c, des Tiroler Straßengesetzes nicht als rechtswidrig.
Die Beschwerdeführerinnen wurden durch den angefochtenen Bescheid sohin nicht in ihren Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Die Beschwerdeführerinnen wurden durch den angefochtenen Bescheid sohin nicht in ihren Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 28. März 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002060115.X00Im RIS seit
28.04.2006