TE OGH 1994/3/24 15Os26/94

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wilhelm G***** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 10.Jänner 1994, GZ 36 Vr 2287/93-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24.März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wilhelm G***** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 10.Jänner 1994, GZ 36 römisch fünf r 2287/93-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilhelm G***** (1.) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und (2.) des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilhelm G***** (1.) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und (2.) des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Nacht zum 15.Mai 1993

(zu 1.) in Pflach fremde bewegliche Sachen (in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert), nämlich 5 Flaschen Bier (unerhobenen Wertes), dem Franz N***** durch Einbruch in ein (von diesem benütztes) Wochenendhaus (des Hermann B*****) mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern;

(zu 2.) (in Reutte) ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den PKW Marke Opel Kadett ohne Einwilligung der Berechtigten Firma Bäckerei K***** in Gebrauch genommen (wobei der durch die Tat verursachte Schaden am Fahrzeug in Höhe von 500 S den Betrag von 25.000 S nicht übersteigt).

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe des § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er im wesentlichen (zusammengefaßt wiedergegeben) die Urteilsannahme bekämpft, er habe bereits im Zeitpunkt des Aufbrechens der Hütte mit Diebstahlsvorsatz gehandelt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er im wesentlichen (zusammengefaßt wiedergegeben) die Urteilsannahme bekämpft, er habe bereits im Zeitpunkt des Aufbrechens der Hütte mit Diebstahlsvorsatz gehandelt.

Die Beschwerde ist nicht im Recht.

Unter dem Prätext einer "Unvollständigkeit" der Urteilsbegründung (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer zunächst, das bekämpfte Urteil sei mit "gravierenden Begründungsmängeln behaftet", weil es sicherheitsbehördliche Erhebungsergebnisse sowie Teile seiner gerichtlichen Verantwortung (er habe infolge der relativ kurzen Dauer seines Arbeitsverhältnisses in Reutte die Gegend um die tatgegenständliche Hütte, in die er auf seiner planlosen Flucht gelangt sei, nicht gekannt und dabei einen Schuh verloren; der Innenraum der Hütte sei nach seinem Verlassen weitgehend in Ordnung gewesen; er habe zuerst darin zu schlafen versucht und erst eine Stunde nach dem Aufbrechen der Hütte das erste Bier getrunken) mit Stillschweigen übergehe, bei deren Berücksichtigung eine andere Lösung der Beweisfrage "denkbar" sei.Unter dem Prätext einer "Unvollständigkeit" der Urteilsbegründung (Ziffer 5,) behauptet der Beschwerdeführer zunächst, das bekämpfte Urteil sei mit "gravierenden Begründungsmängeln behaftet", weil es sicherheitsbehördliche Erhebungsergebnisse sowie Teile seiner gerichtlichen Verantwortung (er habe infolge der relativ kurzen Dauer seines Arbeitsverhältnisses in Reutte die Gegend um die tatgegenständliche Hütte, in die er auf seiner planlosen Flucht gelangt sei, nicht gekannt und dabei einen Schuh verloren; der Innenraum der Hütte sei nach seinem Verlassen weitgehend in Ordnung gewesen; er habe zuerst darin zu schlafen versucht und erst eine Stunde nach dem Aufbrechen der Hütte das erste Bier getrunken) mit Stillschweigen übergehe, bei deren Berücksichtigung eine andere Lösung der Beweisfrage "denkbar" sei.

Der Beschwerde zuwider ist das Schöffengericht seiner in den §§ 258 Abs. 2 und 270 Abs. 2 Z 5 StPO normierten Begründungspflicht formell einwandfrei nachgekommen. Es war weder verpflichtet, in den Urteilsgründen jeden einzelnen vom Angeklagten vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen, noch gehalten, sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 5 ENr. 6 ff).Der Beschwerde zuwider ist das Schöffengericht seiner in den Paragraphen 258, Absatz 2 und 270 Absatz 2, Ziffer 5, StPO normierten Begründungspflicht formell einwandfrei nachgekommen. Es war weder verpflichtet, in den Urteilsgründen jeden einzelnen vom Angeklagten vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen, noch gehalten, sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr. 6 ff).

In Wahrheit läuft das Beschwerdevorbringen auf den im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und demnach unbeachtlichen Versuch hinaus, nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die auf der Basis der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse (unter eingehender Erörterung der Verantwortung des Angeklagten) und des persönlich gewonnene Eindrucks getroffene Beweiswürdigung der Tatrichter zu kritisieren, die mit denkmöglicher, zureichender und mit der forensischen Erfahrung in Einklang stehender Begründung dargelegt haben, warum sie dem Beschwerdeführer nicht geglaubt haben, er habe beim Aufbrechen der Hütte nur Zuflucht bzw. eine Übernachtungsmöglichkeit gesucht.

Unter diesem Blickwinkel erweist sich auch der (nur auf einzelne, zum Teil nicht aktengetreu wiedergegebene Passagen der gerichtlichen Verantwortung gegründete) Beschwerdeeinwand, "die weitere Begründung ist offenbar unzureichend" und stellt "eine vollkommen unbegründete und unzulässige Vermutung des Erstgerichtes zu Lasten des Angeklagten" dar, "weil nicht logisch und nachvollziehbar ist", weshalb längeres Suchen nach Bier in der Hütte den eindeutigen Schluß auf das Vorliegen des konstatierten Diebstahlsvorsatzes zulassen soll, als nicht prozeßordnungsgemäße Ausführung der Mängelrüge dar. Bekämpft sie damit im Kern doch nur eine einzige, isoliert aus dem Zusammenhang genommene (mit Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht anfechtbare - vgl. Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 2) Erwägung des Schöffensenates für die Annahme, mit Diebstahlsvorsatz eingebrochen zu sein, und läßt alle anderen Begründungsargumente außer acht, die in ihrem Zusammenhalt das Erstgericht von der Schuld des Angeklagten überzeugten (US 6 unten ff iVm S 193 vorletzter Absatz). Daß die objektiven Verfahrensergebnisse den konstatierten Vorsatz "zwangsläufig" indizieren, ist den Urteilsgründen nirgends zu entnehmen (vgl. hiezu US 7 letzter Absatz). Soweit das Erstgericht die Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung beweiswürdigend als unglaubwürdige Schutzbehauptung verworfen hat, vielmehr weitgehend seiner Verantwortung vor der Gendarmerie (S 19) gefolgt ist, stellt dies einen unanfechtbaren Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung dar.Unter diesem Blickwinkel erweist sich auch der (nur auf einzelne, zum Teil nicht aktengetreu wiedergegebene Passagen der gerichtlichen Verantwortung gegründete) Beschwerdeeinwand, "die weitere Begründung ist offenbar unzureichend" und stellt "eine vollkommen unbegründete und unzulässige Vermutung des Erstgerichtes zu Lasten des Angeklagten" dar, "weil nicht logisch und nachvollziehbar ist", weshalb längeres Suchen nach Bier in der Hütte den eindeutigen Schluß auf das Vorliegen des konstatierten Diebstahlsvorsatzes zulassen soll, als nicht prozeßordnungsgemäße Ausführung der Mängelrüge dar. Bekämpft sie damit im Kern doch nur eine einzige, isoliert aus dem Zusammenhang genommene (mit Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht anfechtbare - vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 2) Erwägung des Schöffensenates für die Annahme, mit Diebstahlsvorsatz eingebrochen zu sein, und läßt alle anderen Begründungsargumente außer acht, die in ihrem Zusammenhalt das Erstgericht von der Schuld des Angeklagten überzeugten (US 6 unten ff in Verbindung mit S 193 vorletzter Absatz). Daß die objektiven Verfahrensergebnisse den konstatierten Vorsatz "zwangsläufig" indizieren, ist den Urteilsgründen nirgends zu entnehmen vergleiche hiezu US 7 letzter Absatz). Soweit das Erstgericht die Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung beweiswürdigend als unglaubwürdige Schutzbehauptung verworfen hat, vielmehr weitgehend seiner Verantwortung vor der Gendarmerie (S 19) gefolgt ist, stellt dies einen unanfechtbaren Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung dar.

Der behauptete formelle Begründungsmangel haftet demnach dem Urteil nicht an.

Der Tatsachenrüge (Z 5 a), die sich global mit dem unsubstantiierten "Hinweis auf die obigen Ausführungen" begnügt, genügt es zu erwidern, daß die bloß ziffernmäßige Anführung des Anfechtungspunktes dem gesetzlichen Erfordernis der deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten eigenständigen Nichtigkeitsgrundes nicht entspricht (Mayerhofer-Rieder aaO § 285 a ENr. 43).Der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), die sich global mit dem unsubstantiierten "Hinweis auf die obigen Ausführungen" begnügt, genügt es zu erwidern, daß die bloß ziffernmäßige Anführung des Anfechtungspunktes dem gesetzlichen Erfordernis der deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten eigenständigen Nichtigkeitsgrundes nicht entspricht (Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 285, a ENr. 43).

Schließlich geht der Rechtsmittelantrag des Beschwerdeführers zwar dahin, "das Urteil aufzuheben", bezieht sich somit (uneingeschränkt) auf alle Urteilsfakten; zum Schuldspruchsfaktum 2 (Vergehen nach § 136 Abs. 1 StGB) finden sich aber in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen. Auch insoweit unterläßt der Beschwerdeführer die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§ 285 a Z 2 StPO).Schließlich geht der Rechtsmittelantrag des Beschwerdeführers zwar dahin, "das Urteil aufzuheben", bezieht sich somit (uneingeschränkt) auf alle Urteilsfakten; zum Schuldspruchsfaktum 2 (Vergehen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB) finden sich aber in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen. Auch insoweit unterläßt der Beschwerdeführer die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt, daß die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zufällt (§ 285 i StPO).Daraus folgt, daß die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zufällt (Paragraph 285, i StPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0150OS00026.9406.0324.0

Dokumentnummer

JJT_19940324_OGH0002_0150OS00026_9400006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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