TE Vwgh Beschluss 2006/3/28 AW 2006/10/0015

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

NatSchG OÖ 2001 §10 Abs1 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §56 Abs3 Z2;
VStG §53b Abs2 Satz3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 26. Jänner 2006, Zl. VwSen-320126/2/Li/Sta, betreffend Übertretung des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Beschwerdeführer bekämpft mit der zur hg. Zl. 2006/10/0062 protokollierten Beschwerde die Abweisung seiner Berufung gegen ein Straferkenntnis, mit dem ihm eine Übertretung der §§ 10 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 iVm § 56 Abs. 3 Z. 2 Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129, zur Last gelegt und eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Stunden, über ihn verhängt wurde.

Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dies damit, dass dem Beschwerdeführer durch den Vollzug der Strafe nicht nur unverhältnismäßige finanzielle Nachteile entstünden, sondern ihm für den Fall der Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe auch der Entzug der persönlichen Freiheit drohte. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Ansehung einer verhängten Geldstrafe ist der Beschwerdeführer auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach denjenigen, der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt, in Bezug auf den "unverhältnismäßigen Nachteil" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG eine umfassende Konkretisierungspflicht trifft. Dieser wäre im vorliegenden Fall entsprochen worden, wenn der Antragsteller sein Einkommen und seine gesamte wirtschaftliche Situation konkret dargetan hätte (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A, zB hg. Beschluss vom 15. November 2002, Zl. AW 2002/10/0022). Es wurde auch nicht ausgeführt, inwieweit dem Beschwerdeführer nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. z.B. hg. Beschlüsse vom 11. März 2005, Zl. 2005/10/0011 und vom 1. Februar 2005, Zl. AW 2005/10/0003).

Was die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, wird auf § 53b Abs. 2 dritter Satz VStG verwiesen, wonach mit deren Vollzug, wenn keine begründete Sorge besteht, dass sich der Bestrafte durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde, bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist. In diesem Fall wird daher bereits durch das Gesetz der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. z.B. hg. Beschluss vom 1. April 2005, Zl. AW 2005/10/0016, und vom 1. Februar 2005, Zl. AW 2005/10/0003).

Bestünde aber begründete Sorge, dass sich der Bestrafte durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde, stünde der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 29. Juni 2004, Zl. AW 2004/03/0029 und vom 24. Juni 2004, Zl. AW 2004/03/0017).

Dem Antrag des Beschwerdeführers war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 28. März 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Naturschutz und LandschaftsschutzZwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006100015.A00

Im RIS seit

30.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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