TE Vfgh Beschluss 2002/2/25 B21/02

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146

Leitsatz

Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nach Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse und Zurückweisung der Beschwerde als verspätet - mangels Vorliegen der Voraussetzungen

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.1. Mit Schriftsatz vom 16. August 2001 beantragte die Einschreiterin die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 26. Juni 2001, Zl. MD-VfR - S 259/2000.

1.2. Der Verfassungsgerichtshof forderte die Einschreiterin am 21. August 2001 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von vier Wochen den Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie abzugeben und den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben. Mit einem am 13. September 2001 zur Post gegebenen Schreiben legte die Einschreiterin den erstinstanzlichen Bescheid, nicht jedoch den angefochtenen Bescheid vor. Der Verfassungsgerichtshof wies daher ihren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluß vom 4. Oktober 2001 wegen des nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurück.

1.3. Daraufhin erhob die Einschreiterin mit Schriftsatz vom 15. November 2001 - eingebracht von ihrem Rechtsanwalt - Beschwerde gemäß Art144 B-VG unter gleichzeitiger Vorlage des letztinstanzlichen Bescheides. Da nur die meritorische Erledigung eines Verfahrenshilfeantrages die Beschwerdefrist unterbricht, wurde die Beschwerde mit Beschluß vom 12. Dezember 2001 wegen Verspätung zurückgewiesen.

2. Mit einem am 4. Jänner 2002 zur Post gegebenen Schriftsatz stellt die Einschreiterin nunmehr den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "hinsichtlich der Versäumnis, dem Verbesserungsauftrag des Verfassungsgerichtshofes vom 21. August 2001 dadurch nicht entsprochen zu haben, daß an Stelle des bekämpften Bescheides irrtümlich der Bescheid erster Instanz dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt wurde".

II. 1. Da das VfGG 1953 in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. 135/1983, sinngemäß anzuwenden: Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde, und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §146 Abs1 ZPO ist eine Wiedereinsetzung nur bei Versäumung einer Frist, also bei vollständiger Unterlassung einer Parteihandlung, zulässig. Ist die Parteihandlung zwar vorgenommen worden, weist sie aber einen inhaltlichen und damit nicht verbesserungsfähigen Mangel auf, so kann dieser Mangel nicht im Wege der Wiedereinsetzung beseitigt werden (vgl. VfSlg. 15.119/1998 mwN).

3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zurückzuweisen (§35 VfGG 1953 iVm §§146 ff ZPO).

III. Dieser Beschluß konnte gemäß §33 zweiter Satz VfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B21.2002

Dokumentnummer

JFT_09979775_02B00021_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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