TE OGH 1994/4/19 14Os31/94

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.April 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 3 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 20.Jänner 1994, GZ 10 Vr 1325/93-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19.April 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 3, dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 20.Jänner 1994, GZ 10 römisch fünf r 1325/93-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf B***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 3 dritter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf B***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 3, dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 2.Juli 1993 in S***** Theresia S***** dadurch, daß er sich vor die am Beifahrersitz sitzende Frau niederkniete, ihr wuchtige Faustschläge ins Gesicht versetzte, sodann ihre Oberschenkel gewaltsam auseinanderdrückte und ihr schließlich trotz heftiger, lang andauernder Gegenwehr wiederholt seine geballte rechte Faust in die Scheide stieß, mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, wobei die Tat den Tod der Vergewaltigten zur Folge hatte.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf § 345 Abs 1 Z 10 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Denn mit dem Einwand, daß für einige der an Tatopfer und Täter nachgewiesenen Verletzungen auch andere Entstehungsursachen als eine unmittelbare Gewalteinwirkung durch den Angeklagten bzw die Gegenwehr des Opfers in Frage kämen, und sich insgesamt für alle belastenden Indizien "logische Erklärungen" finden ließen, werden keine aktenkundigen Umstände dargetan, die den Obersten Gerichtshof zu (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen veranlassen konnten.

Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer ernsthafte Zweifel am Schuldspruch mit dem Hinweis aufzuzeigen, daß das Tatopfer anfänglich auch seinerseits sexuelle Aktivitäten entfaltet bzw sexuelle Handlungen anderer Art noch geduldet haben soll.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung ist demnach der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (§§ 344, 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung ist demnach der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (Paragraphen 344, 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390, a StPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0140OS00031.9406.0419.0

Dokumentnummer

JJT_19940419_OGH0002_0140OS00031_9400006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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