TE Vfgh Beschluss 2002/2/25 V2/02

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8245 Gebäudenumerierung, Ortschaftskennzeichnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
GewO 1994 §63
Verordnung der Stadtgemeinde Hall betr Umbenennung einer Straße

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend Änderung einer Straßenbezeichnung mangels Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragstellerin; keine Regelung betreffend die Änderung einer Geschäftsadresse im Gewerberecht

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Antragstellerin hat nach eigener Darstellung ihren Firmenstandort in der Stadtgemeinde Hall in Tirol. Mit Verordnung des Gemeinderates vom "26.4.2000" wurde dort "der in Ost-West-Richtung verlaufende Teil der Brixner-Straße als Josef-Dinkhauser-Straße bezeichnet".

In ihrem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin,

"die Verordnung des Stadtamtes Hall i.T. offensichtlich kundgemacht am 26.04.2000 zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben".

2. Zur Antragslegitimation verweist die Antragstellerin zunächst darauf, dass sie ihren Sitz in dem Straßenzug der Brixner Straße habe, der von der Umbenennung in "Josef-Dinkhauser-Straße" betroffen sei. Vor Erlassung der Verordnung des Gemeinderates Hall in Tirol vom 26. April 2000 habe sie die Geschäftsanschrift "Brixner Straße 10" gehabt, nach In-Kraft-Treten der Verordnung heiße diese Straße nunmehr "Josef-Dinkhauser-Straße".

Durch die angefochtene Verordnung werde in ihre Rechtssphäre unmittelbar und aktuell eingegriffen, ohne dass es hierfür einer behördlichen Entscheidung bedürfe. Durch die Verordnung werde der Antragstellerin gemäß §63 Abs4 iVm. §345 Abs2 GewO die Rechtspflicht auferlegt, Änderungen des Namens oder der Firma, somit die Anschrift, innerhalb von vier Wochen an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck bekannt zu geben. Für den Fall des Zuwiderhandelns werde ihr gemäß §368 Z1.15 GewO eine Geldstrafe bis zu € 1.090,10 angedroht, was ihr nicht zumutbar sei. Weiters sei der wirtschaftliche Schaden, der der Antragstellerin durch die Umbenennung entstehe, mit bis zu @ 43.837,30 zu beziffern, wodurch sie im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht "auf Freiheit und auf Achtung des Eigentums" verletzt sei.

Es stehe der Antragstellerin auch ein anderer zumutbarer Weg nicht zur Verfügung, um sich gegen die rechtswidrige Verordnung zur Wehr zu setzen. "Gemäß Art119a Abs5 B-VG" sei "vor Befassung des VfGH Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde zu erheben". Aufsichtsbehörde sei die Tiroler Landesregierung. Mit Schreiben vom 31. August 2000 habe die Antragstellerin an das Amt der Tiroler Landesregierung den Antrag gestellt, der Verordnung die Zustimmung zu versagen und sie aufzuheben. Mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 9. Oktober 2000 sei ihr Antrag abgelehnt worden, sodass ihre Antragslegitimation gegeben sei.

3. Die Erlassung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall i.T. sei einem willkürlichen Verhalten gleichzuhalten. Es solle zu Ehren des Firmengründers Josef Dinkhauser eine Straße benannt werden, in der auch noch die Firma Dinkhauser gelegen sei. Die durch das "Gesetz vom 20. November 1991 über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Nummerierung von Gebäuden" geforderten "wichtigen Gründe" für die Änderung der Bezeichnung von Verkehrsflächen lägen nicht vor; die Behörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt. Die Verordnung sei weiters gesetzwidrig, da sie gemäß §1 Abs1 des "Gesetzes vom 20.11.1991" erlassen worden sei, richtigerweise aber gemäß §1 Abs3 leg. cit. zu erlassen gewesen wäre, da es sich nicht um eine Neubenennung, sondern um eine Umbenennung gehandelt habe. Beim Nachholen der Verständigung sei die Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg übersehen worden.

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985, 11730/1988).

2. Durch die bekämpfte Verordnung wird ein Straßenzug in der Stadtgemeinde Hall in Tirol von "Brixner Straße" auf "Josef-Dinkhauser-Straße" umbenannt; es handelt sich dabei um eine bloße Änderung der Straßenbezeichnung. Die Verordnung selbst legt der Antragstellerin, entgegen deren Ausführungen, keinerlei Rechtspflicht auf; ihr Inhalt an sich ist evidentermaßen nicht geeignet, einen aktuellen Eingriff in rechtlich geschützte Interessen der Antragstellerin zu bewirken, weshalb der Antrag, bloß die Verordnung über die Änderung der Straßenbezeichnung als gesetzwidrig aufzuheben, unzulässig ist.

Es mag sein, dass die angefochtene Verordnung für die Antragstellerin faktische Reflexwirkungen - etwa im Hinblick auf wirtschaftliche Interessen - zeitigt (vgl. VfGH vom 30. September 2000, V30/00); auch damit ist jedoch die oben dargestellte Voraussetzung für die Zulässigkeit des Individualantrages auf Normenkontrolle, dass nämlich die Norm in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift, noch nicht gegeben (vgl. VfSlg. 14.476/1996, 14.488/1996).

3. Der Antrag ist daher mangels Legitimation der Antragstellerin als unzulässig zurückzuweisen.

4. Der Verfassungsgerichtshof weist abschließend darauf hin, dass auch eine Zusammenschau der bekämpften Verordnung mit §63 der Gewerbeordnung 1994 nicht zu einer Zulässigkeit eines solcherart gestellten Antrages führen könnte:

Die Antragstellerin leitet aus §63 Abs4 GewO 1994 die Verpflichtung zur Bekanntgabe einer Adressänderung ab. Die Bestimmung des §63 GewO 1994 regelt jedoch die Namensführung Gewerbetreibender im Geschäftsverkehr durch Angabe des Vor- bzw. Familiennames bzw. der Firma (vgl. §17 Abs1 HGB), sowie die Bezeichnung von Betriebsstätten im Sinne einer nach außen hin für jedermann leicht erkennbaren Sichtbarmachung von solchen durch Aufschriften, Schilder, etc. Eine Regelung hinsichtlich der Geschäftsadresse eines Gewerbetreibenden ist §63 GewO 1994 nicht zu entnehmen. Selbst in der Verbindung der angefochtenen Verordnung mit einschlägigen Bestimmungen der GewO 1994 wäre daher kein Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin zu erblicken.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V2.2002

Dokumentnummer

JFT_09979775_02V00002_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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