TE OGH 1994/4/20 9Ob1534/94

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Veröffentlicht am 20.04.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier, Dr. Petrag, Dr. Bauer und Dr. Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Berhtold R*****, Hauptschuldirektor,***** vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, wider die Antragsgegnerin Ingrid R*****, Hausfrau, *****vertreten durch Dr. Alexander Koch, Rechtsanwalt in Linz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 14. Jänner 1994, GZ 18 R 347/93-52, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es liegt ihm Rahmen des im § 90 Abs 1 EheG ausgedrückten Bewahrungsschutzes, eine Eigentumsübertragung oder Begründung dinglicher Rechte besonders dann nicht zuzulassen, wenn der andere Teil bei seiner Einkommens- und Vermögenslage nicht imstande ist, einen dem vollen Wert des Hälfteanteiles entsprechenden Ausgleichsbetrag zu leisten (6 Ob 658/84; EFSlg 60.401). Auch würde damit dem Grundsatz des § 84 EheG nicht entsprochen, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren (RZ 1983/16; MietSlg 33.530/17). Die Einräumung einer Wohnmöglichkeit im Haus käme überhaupt nur in Betracht, wenn die zweite Wohneinheit mit verhältnismäßig geringfügigen Mitteln geschaffen werden könnte (1 Ob 579/87).Es liegt ihm Rahmen des im Paragraph 90, Absatz eins, EheG ausgedrückten Bewahrungsschutzes, eine Eigentumsübertragung oder Begründung dinglicher Rechte besonders dann nicht zuzulassen, wenn der andere Teil bei seiner Einkommens- und Vermögenslage nicht imstande ist, einen dem vollen Wert des Hälfteanteiles entsprechenden Ausgleichsbetrag zu leisten (6 Ob 658/84; EFSlg 60.401). Auch würde damit dem Grundsatz des Paragraph 84, EheG nicht entsprochen, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren (RZ 1983/16; MietSlg 33.530/17). Die Einräumung einer Wohnmöglichkeit im Haus käme überhaupt nur in Betracht, wenn die zweite Wohneinheit mit verhältnismäßig geringfügigen Mitteln geschaffen werden könnte (1 Ob 579/87).

Die zu leistende Ausgleichszahlung soll die Beschaffung einer neuen Wohnung unterstützen (EFSlg 46.407, 57.423) und den Beginn eines neuen Lebensabschnittes erleichtern (EFSlg 60.427). Es soll die Möglichkeit geboten werden, eine dem früheren Wohnungsstandard annähernd entsprechende angemessene - aber nicht gleichwertige - Wohnmöglichkeit zu schaffen (EFSlg 57.424), sodaß auch die Miete einer Wohnung nicht unbillig ist.

Nur eine eklatante hier nicht vorliegende Überschreitung des vom Gesetz eingeräumten Ermessens könnte vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden (8 Ob 1617/93 ua).

Textnummer

E35584

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0090OB01534.940.0420.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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