Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C*****, vertreten durch Dr.Heinrich Wille, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei G*****, wegen S 3,928.496,-- sA, hier wegen der Ablehnung der Richterin des Bezirksgerichtes Klosterneuburg *****, infolge Revisionsrekurses der ablehnenden verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21.Jänner 1994, GZ 46 R 1.544/93-10, womit der Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 16. November 1993, GZ Jv 572/92-6, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Vorsteher des Bezirksgerichtes Klosterneuburg wies den Antrag der verpflichteten Partei, die Befangenheit der zuständigen Richterin ***** im Exekutionsverfahren E 15/85 des Bezirksgerichtes Klosterneuburg festzustellen, zurück.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der dennoch erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Nach § 24 Abs 2 zweiter Halbsatz JN findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung des Richters der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Bei dieser Rechtsmittelbeschränkung handelt es sich um eine abschließende Sonderregelung in dem Sinn, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (RZ 1992/47; EvBl 1991/36; SZ 18/6; 3 Ob 13/93 uva).Der dennoch erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Nach Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Halbsatz JN findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung des Richters der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Bei dieser Rechtsmittelbeschränkung handelt es sich um eine abschließende Sonderregelung in dem Sinn, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (RZ 1992/47; EvBl 1991/36; SZ 18/6; 3 Ob 13/93 uva).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0030OB00035.94.0427.000Dokumentnummer
JJT_19940427_OGH0002_0030OB00035_9400000_000