TE OGH 1994/4/27 7Ob544/94

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.1994
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der zu 13 P 185/89 des Jugendgerichtshofes Wien anhängigen Pflegschaftssache der Melanie P*****, geboren am 7.10.1973, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mag.Dr.Elisabeth G*****, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 25.März 1994, GZ 6 R 13/94-13, womit der Beschluß des nach § 19 Z 10 Geo bestellten Senates des Jugendgerichtshofes Wien vom 20.Jänner 1994, GZ Jv 3.974-7/93-5 bestätigt wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der zu 13 P 185/89 des Jugendgerichtshofes Wien anhängigen Pflegschaftssache der Melanie P*****, geboren am 7.10.1973, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mag.Dr.Elisabeth G*****, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 25.März 1994, GZ 6 R 13/94-13, womit der Beschluß des nach Paragraph 19, Ziffer 10, Geo bestellten Senates des Jugendgerichtshofes Wien vom 20.Jänner 1994, GZ Jv 3.974-7/93-5 bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht den Beschluß des gemäß § 19 Z 10 Geo bestellten Senates des Erstgerichtes, womit der Ablehnungsantrag der Revisionsrekurswerberin zurückgewiesen wurde. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht den Beschluß des gemäß Paragraph 19, Ziffer 10, Geo bestellten Senates des Erstgerichtes, womit der Ablehnungsantrag der Revisionsrekurswerberin zurückgewiesen wurde. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der Ablehnungswerberin erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 54/96; EvBl 1980/101; EvBl 1991/36 uva) ist der Rechtszug im Ablehnungsverfahren in § 24 Abs 2 JN abschließend geregelt. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.Der dagegen von der Ablehnungswerberin erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 54/96; EvBl 1980/101; EvBl 1991/36 uva) ist der Rechtszug im Ablehnungsverfahren in Paragraph 24, Absatz 2, JN abschließend geregelt. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs war daher ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB00544.94.0427.000

Dokumentnummer

JJT_19940427_OGH0002_0070OB00544_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten