Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst, Dr. Graf, Dr. Gerstenecker und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Johann F*****, ***** vertreten durch Dr. Christian Függer und Dr. Joachim Brait, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die verpflichtete Partei Thomas A*****, ***** vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, wegen Erwirkung vertretbarer Handlungen infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom 29. Dezember 1993, GZ R 846/93-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hainfeld vom 29. September 1993, GZ E 1396/93x-5, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht den erstgerichtlichen Exekutionsbewilligungsbeschluß ON 5 aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen, ohne einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gemäß § 527 Abs 2 ZPO zu fassen.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht den erstgerichtlichen Exekutionsbewilligungsbeschluß ON 5 aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen, ohne einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO zu fassen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß dem nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren geltenden § 527 Abs 2 ZPO (3 Ob 30-33, 1061/93) ist in einem solchen Fall ein Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß - entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers nicht jedenfalls oder nach den Zulassungsvoraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO, sondern - nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat.Gemäß dem nach Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren geltenden Paragraph 527, Absatz 2, ZPO (3 Ob 30-33, 1061/93) ist in einem solchen Fall ein Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß - entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers nicht jedenfalls oder nach den Zulassungsvoraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, sondern - nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat.
Da ein solcher Ausspruch hier fehlt, ist der unzulässige Revisionsrekurs ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0030OB00039.94.0427.000Dokumentnummer
JJT_19940427_OGH0002_0030OB00039_9400000_000