TE OGH 1994/5/4 9Ob1535/94

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Veröffentlicht am 04.05.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Monika Sch*****, Lehrerin, ***** vertreten durch Dr.Manfred Michalek, Rechtsanwalt in Wien, wider der Antragsgegner Otto L*****, Weinhändler, ***** vertreten durch Dr.Walter Mardetschläger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögen und der ehelichen Ersparnisse gemäß § 81 ff EheG, infolge außerordentlichen Rekurses des Antragsgegner gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 9. September 1993, GZ 5 R 181/93-47, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Monika Sch*****, Lehrerin, ***** vertreten durch Dr.Manfred Michalek, Rechtsanwalt in Wien, wider der Antragsgegner Otto L*****, Weinhändler, ***** vertreten durch Dr.Walter Mardetschläger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögen und der ehelichen Ersparnisse gemäß Paragraph 81, ff EheG, infolge außerordentlichen Rekurses des Antragsgegner gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 9. September 1993, GZ 5 R 181/93-47, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Rekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob Sparbucheinlagen, die aus Betriebsvermögen stammen, dem ehelichen Gebrauchsvermögen zuzurechnen sind, bildet im vorliegenden Fall deshalb keine erhebliche Rechtsfrage, weil im tatsächlichen Bereich feststeht, daß die Sparkonten dem Privatvermögen gewidmet waren und daher der Aufteilung unterlagen. Gemäß § 82 Abs 1 EheG unterliegen Sachen, die ein Dritter einem Ehegatten geschenkt hat, nicht der Aufteilung. Die Rechtsansicht, daß die von der Mutter des Antragsgegners nur aus steuerlichen Gründen - jedoch mit der Absicht, die Liegenschaft je zur Hälfte den Streitteilen unentgeltlich zu überlassen, - dem Antragsgegner mit Schenkungsvertrag übertragenen, von diesem wieder zur Hälfte der Antragstellerin geschenkten Liegenschaft in Wahrheit eine klar abgrenzbare unentgeltliche Zuwendung eines Dritten im Sinne des § 82 Abs 1 Z 1 ABGB darstellt, entsprach dem Motiv des Dritten (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 82 EheG; EFSlg 54.608, 60.354), sodaß es sich nicht um ein von einem Ehegatten dem anderen geschenktes Gut handelt (EFSlg 60.356). Die nach dem Grundsatz der Billigkeit zu erfolgende Aufteilung hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab, sodaß eine erhebliche Rechtsfrage nur dann vorliegt, wenn dargetan wird, daß die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalles in Überschreitung des Ermessensbereiches von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist (ÖA 1986, 50; RdW 1991, 232). Daß der Antragsgegner durch seine Arbeitskraft zur Anlegung der der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerte im größeren Ausmaß beigetragen hat als die Antragstellerin widerspricht dann nicht einem Aufteilungsschlüssel 1 : 1, wenn die Frau zusätzlich zu ihrer Tätigkeit als Volksschullehrerin die Lasten der Haushaltsführung und der Kindererziehung neben der Mitwirkung im Betrieb des Antragsgegners getragen hat (EFSlg 63.582). Der Entscheidung EFSlg 66.530 des Landesgerichtes für ZRS Wien lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde, weil dort durch die alleinige Finanzkraft des Mannes ein Millionenvermögen geschaffen wurde, während die Ehegattin nur mit Haushaltsführung und Kindererziehung beschäftigt war.Ob Sparbucheinlagen, die aus Betriebsvermögen stammen, dem ehelichen Gebrauchsvermögen zuzurechnen sind, bildet im vorliegenden Fall deshalb keine erhebliche Rechtsfrage, weil im tatsächlichen Bereich feststeht, daß die Sparkonten dem Privatvermögen gewidmet waren und daher der Aufteilung unterlagen. Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, EheG unterliegen Sachen, die ein Dritter einem Ehegatten geschenkt hat, nicht der Aufteilung. Die Rechtsansicht, daß die von der Mutter des Antragsgegners nur aus steuerlichen Gründen - jedoch mit der Absicht, die Liegenschaft je zur Hälfte den Streitteilen unentgeltlich zu überlassen, - dem Antragsgegner mit Schenkungsvertrag übertragenen, von diesem wieder zur Hälfte der Antragstellerin geschenkten Liegenschaft in Wahrheit eine klar abgrenzbare unentgeltliche Zuwendung eines Dritten im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB darstellt, entsprach dem Motiv des Dritten (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 82, EheG; EFSlg 54.608, 60.354), sodaß es sich nicht um ein von einem Ehegatten dem anderen geschenktes Gut handelt (EFSlg 60.356). Die nach dem Grundsatz der Billigkeit zu erfolgende Aufteilung hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab, sodaß eine erhebliche Rechtsfrage nur dann vorliegt, wenn dargetan wird, daß die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalles in Überschreitung des Ermessensbereiches von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist (ÖA 1986, 50; RdW 1991, 232). Daß der Antragsgegner durch seine Arbeitskraft zur Anlegung der der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerte im größeren Ausmaß beigetragen hat als die Antragstellerin widerspricht dann nicht einem Aufteilungsschlüssel 1 : 1, wenn die Frau zusätzlich zu ihrer Tätigkeit als Volksschullehrerin die Lasten der Haushaltsführung und der Kindererziehung neben der Mitwirkung im Betrieb des Antragsgegners getragen hat (EFSlg 63.582). Der Entscheidung EFSlg 66.530 des Landesgerichtes für ZRS Wien lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde, weil dort durch die alleinige Finanzkraft des Mannes ein Millionenvermögen geschaffen wurde, während die Ehegattin nur mit Haushaltsführung und Kindererziehung beschäftigt war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0090OB01535.94.0504.000

Dokumentnummer

JJT_19940504_OGH0002_0090OB01535_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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