TE OGH 1994/5/10 14Os62/94

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Veröffentlicht am 10.05.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Mai 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Gründl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Selimir M***** wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 1, Abs 2 Z 1 und Abs 4 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8.Februar 1994, GZ 5 b Vr 9252/93-68, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 10.Mai 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Gründl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Selimir M***** wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach Paragraph 102, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8.Februar 1994, GZ 5 b römisch fünf r 9252/93-68, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Selimir M***** ua der Verbrechen (A) der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 1, Abs 2 Z 1 und Abs 4 (im Urteilsspruch versehentlich 3; vgl aber US 24, 25) StGB sowie (B/I und II) des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren (US 25) Diebstahls durch Einbruch und mit Waffen nach §§ 127, 128 Abs 2, (zu ergänzen:) 129 Z 1 und 4, 130 zweiter Satz und § 15 StGB schuldig erkannt und zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Selimir M***** ua der Verbrechen (A) der erpresserischen Entführung nach Paragraph 102, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, (im Urteilsspruch versehentlich 3; vergleiche aber US 24, 25) StGB sowie (B/I und römisch zwei) des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren (US 25) Diebstahls durch Einbruch und mit Waffen nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2,, (zu ergänzen:) 129 Ziffer eins und 4, 130 zweiter Satz und Paragraph 15, StGB schuldig erkannt und zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Darnach hat er in Wien

A/ in der Nacht zum 14.Juli 1993 sich seines ca sechs Wochen alten, somit unmündigen Sohnes Branislav S***** bemächtigt, indem er ihn ungefähr neun Stunden lang festhielt, ihm dabei ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 18 cm an den Hals setzte und mit der Tötung des Kindes drohte, um die Polizeibeamten Josef J*****, Harald G*****, Thomas O***** und weitere Beamte des Sicherheitsbüros zum Verlassen der Wohnung in 1160 Wien, Gaullachergasse 35/1 und zur "Duldung" seiner Freilassung zu nötigen, wobei er schließlich freiwillig unter Verzicht auf die begehrte Leistung die Person, deren er sich bemächtigt hatte, ohne Schaden in ihren Lebenskreis zurückgelangen ließ; sowie (zusammengefaßt wiedergegeben)

B/ in der Zeit von 27.Mai 1992 bis 13.Juli 1993 in insgesamt 36 Fällen den im Urteilsspruch näher bezeichneten Geschädigten fremde bewegliche Sachen in einem in 12 Fällen jeweils 25.000 S und insgesamt 500.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem er in deren Wohnungen jeweils mittels der "Riegelzugmethode" einbrach und dabei Elektro- und Fotogeräte sowie Schmuck und Bargeld im Gesamtwert von 1,370.000 S erbeutete.

In zwei Fällen blieb es wegen einer Störung durch Hausbewohner und des Eingreifens der Polizei beim Versuch. Dabei und in einem weiteren Fall (B/I/34) trug der Angeklagte ein Messer bei sich, um damit den Widerstand von Personen, die sich ihm allenfalls in den Weg stellen sollten, zu überwinden oder zu verhindern. Bei Begehung dieser schweren Diebstähle durch Einbruch und mit Waffen handelte er mit der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 17, 18, 25 f).

Diese Teile des Schuldspruchs bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.Diese Teile des Schuldspruchs bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.

Das Schöffengericht leitete die Täterschaft des Angeklagten zu allen ihm vorgeworfenen Einbruchsdiebstählen (B) aus der Koinzidenz verschiedener, im Urteil detailliert beschriebener Umstände ab (US 22-24).

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, daß er nur von vier Geschädigten erkannt worden sei und das in seiner Wohnung vorgefundene Diebsgut nicht den einzelnen Fakten habe zugeordnet werden können.

Abgesehen davon, daß letzteres nicht zutrifft (S 401/I), wird mit diesen Einwendungen die behauptete Undeutlichkeit nicht dargetan. Diese liegt nur dann vor, wenn aus den Feststellungen des Urteils nicht zu erkennen ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen hat, wovon hier keine Rede sein kann. Im übrigen enthält das Beschwerdevorbringen auch keine Hinweise auf den Urteilsannahmen etwa widersprechende Verfahrensergebnisse, deren Nichterörterung eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung bewirken könnte, und ebensowenig werden Widersprüche in den Entscheidungsgründen oder die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln geltend gemacht. Eine fehlende oder offenbar unzureichende Begründung aber kann nicht mit der Behauptung eingewendet werden, daß die Tat dem Angeklagten "nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden" konnte, vielmehr wird damit im Rahmen der auf formelle Begründungsfehler beschränkten Mängelrüge unzulässige Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung geübt.

Mit seiner Subsumtionsrüge (Z 10), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, daß das Schöffengericht die dem Schuldspruch wegen erpresserischer Entführung zugrunde liegende Tat (A) durch unrichtige Gesetzesauslegung dieser Strafbestimmung statt jener der Nötigung nach §§ 105 f StGB oder des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB subsumiert habe; weil das Tatopfer sein Kind gewesen sei, habe kein Anlaß zu ernstlicher Sorge für dessen Leben bestanden.Mit seiner Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, daß das Schöffengericht die dem Schuldspruch wegen erpresserischer Entführung zugrunde liegende Tat (A) durch unrichtige Gesetzesauslegung dieser Strafbestimmung statt jener der Nötigung nach Paragraphen 105, f StGB oder des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, StGB subsumiert habe; weil das Tatopfer sein Kind gewesen sei, habe kein Anlaß zu ernstlicher Sorge für dessen Leben bestanden.

Damit wendet sich der Beschwerdeführer ersichtlich gegen die Beurteilung seines Tatverhaltens als ein Sich-Bemächtigen im Sinne einer Leib und Leben bedrohenden Geiselherrschaft und beruft sich hiebei auf Schwaighofer (im WK § 102 Rz 18) und Kienapfel (BT I3 § 102 RN 7) sowie auf die Entscheidung EvBl 1981/165. Er übersieht allerdings, daß die genannten Autoren die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung in bezug auf eigene Kinder oder Kinder naher Angehöriger des Täters keineswegs ausgeschlossen, vielmehr in diesen Fällen nur zu einer kritischen Sachverhaltsinterpretation aufgerufen haben, weil bei objektiver Betrachtung eine ernstliche Sorge um das Leben des dem Täter solcherart nahestehenden Tatopfers im allgemeinen nicht anzunehmen sei (insb Schwaighofer aaO). In der zitierten Entscheidung hinwieder hat der Oberste Gerichtshof gerade das Gegenteil dessen, worauf der Beschwerdeführer abzielt, ausgesprochen, nämlich daß - unter den dort festgestellten Umständen - das Verhalten des Täters gegen sein neun Monate altes Kind mit Recht als Tathandlung im Sinne des § 102 Abs 2 Z 1 StGB beurteilt worden ist.Damit wendet sich der Beschwerdeführer ersichtlich gegen die Beurteilung seines Tatverhaltens als ein Sich-Bemächtigen im Sinne einer Leib und Leben bedrohenden Geiselherrschaft und beruft sich hiebei auf Schwaighofer (im WK Paragraph 102, Rz 18) und Kienapfel (BT I3 Paragraph 102, RN 7) sowie auf die Entscheidung EvBl 1981/165. Er übersieht allerdings, daß die genannten Autoren die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung in bezug auf eigene Kinder oder Kinder naher Angehöriger des Täters keineswegs ausgeschlossen, vielmehr in diesen Fällen nur zu einer kritischen Sachverhaltsinterpretation aufgerufen haben, weil bei objektiver Betrachtung eine ernstliche Sorge um das Leben des dem Täter solcherart nahestehenden Tatopfers im allgemeinen nicht anzunehmen sei (insb Schwaighofer aaO). In der zitierten Entscheidung hinwieder hat der Oberste Gerichtshof gerade das Gegenteil dessen, worauf der Beschwerdeführer abzielt, ausgesprochen, nämlich daß - unter den dort festgestellten Umständen - das Verhalten des Täters gegen sein neun Monate altes Kind mit Recht als Tathandlung im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer eins, StGB beurteilt worden ist.

Ob in einem konkreten Fall tatsächlich durch die Art und Weise des Täterverhaltens der von den Betroffenen ernstzunehmende Eindruck einer Geiselherrschaft durch Bedrohung von Leib und Leben des Tatopfers erzeugt worden ist, ist also Tatfrage (vgl. Kienapfel aaO RN 8,9), und diese hat das Erstgericht mit der Feststellung bejaht, daß die Beamten auf Grund der konkreten Situation den Eindruck hatten und haben mußten, der Angeklagte werde sein Kind im Falle der Nichterfüllung seiner Forderungen töten oder zumindest ernstlich verletzen (US 25).Ob in einem konkreten Fall tatsächlich durch die Art und Weise des Täterverhaltens der von den Betroffenen ernstzunehmende Eindruck einer Geiselherrschaft durch Bedrohung von Leib und Leben des Tatopfers erzeugt worden ist, ist also Tatfrage vergleiche Kienapfel aaO RN 8,9), und diese hat das Erstgericht mit der Feststellung bejaht, daß die Beamten auf Grund der konkreten Situation den Eindruck hatten und haben mußten, der Angeklagte werde sein Kind im Falle der Nichterfüllung seiner Forderungen töten oder zumindest ernstlich verletzen (US 25).

Indem der Beschwerdeführer diese Feststellung übergeht, verfehlt er die prozeßordnungsgemäße Darstellung des von ihm geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.

Mit dem weiteren Vorwurf, das Schöffengericht habe in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen Zivota S***** nicht verwertet, macht der Beschwerdeführer der Sache nach einen Begründungsmangel (Z 5) geltend, der aber gleichfalls nicht vorliegt. Aus der gegenüber diesem Zeugen in serbokroatischer Sprache (S 110/I) gemachten Äußerung des Angeklagten, "er brauche keine Angst zu haben, er werde dem Kind nichts tun und möchte nur, daß sie ihn freilassen" (S 283/II), kann nicht abgeleitet werden, daß dadurch für die dieser Sprache nicht mächtigen (S 43 a/I) Beamten die Ernstlichkeit seiner Ankündigung in Frage gestellt und dieser Umstand daher im Urteil zu erörtern gewesen wäre.Mit dem weiteren Vorwurf, das Schöffengericht habe in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen Zivota S***** nicht verwertet, macht der Beschwerdeführer der Sache nach einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) geltend, der aber gleichfalls nicht vorliegt. Aus der gegenüber diesem Zeugen in serbokroatischer Sprache (S 110/I) gemachten Äußerung des Angeklagten, "er brauche keine Angst zu haben, er werde dem Kind nichts tun und möchte nur, daß sie ihn freilassen" (S 283/II), kann nicht abgeleitet werden, daß dadurch für die dieser Sprache nicht mächtigen (S 43 a/I) Beamten die Ernstlichkeit seiner Ankündigung in Frage gestellt und dieser Umstand daher im Urteil zu erörtern gewesen wäre.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0140OS00062.9409.0510.0

Dokumentnummer

JJT_19940510_OGH0002_0140OS00062_9400009_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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