Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Paul Doralt und Dr.Wilfried Seist, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 14.Jänner 1993, GZ 1 R 182/92-9, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 25.August 1992, GZ 38 Cg 254/92-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 22.455 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 3.742,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluß vom 20.4.1993, 4 Ob 30/93, hat der Oberste Gerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 9 b UWG (BGBl 1992/147) als verfassungswidrig aufzuheben. In diesem Beschluß sind der Sachverhalt, das Vorbringen der Parteien und die Entscheidungen erster und zweiter Instanz wiedergegeben; die Parteien werden darauf verwiesen.Mit Beschluß vom 20.4.1993, 4 Ob 30/93, hat der Oberste Gerichtshof gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, Paragraph 9, b UWG (BGBl 1992/147) als verfassungswidrig aufzuheben. In diesem Beschluß sind der Sachverhalt, das Vorbringen der Parteien und die Entscheidungen erster und zweiter Instanz wiedergegeben; die Parteien werden darauf verwiesen.
Mit Erkenntnis vom 5.3.1994, G 82/93-18, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der Z 1 mangels Präjudizialität zurück; mit derselben Entscheidung hob er § 9 b UWG idF Art I Z 1 des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes BGBl 1992/147 als verfassungswidrig auf. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.1994 in Kraft tritt und daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der vorliegende Fall ist - in Ansehung des § 9 b Z 2 UWG - einer der Anlaßfälle; § 9 b UWG ist daher in diesem Verfahren nicht mehr anzuwenden (Art 140 Abs 7 B-VG).Mit Erkenntnis vom 5.3.1994, G 82/93-18, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der Ziffer eins, mangels Präjudizialität zurück; mit derselben Entscheidung hob er Paragraph 9, b UWG in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer eins, des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes BGBl 1992/147 als verfassungswidrig auf. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.1994 in Kraft tritt und daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der vorliegende Fall ist - in Ansehung des Paragraph 9, b Ziffer 2, UWG - einer der Anlaßfälle; Paragraph 9, b UWG ist daher in diesem Verfahren nicht mehr anzuwenden (Artikel 140, Absatz 7, B-VG).
Die Klägerin hat ihren Anspruch auf § 9 b Z 2 UWG gestützt und auch behauptet, die Beklagte versuche das in dieser Bestimmung normierte Verbot durch Bedingungen zu umgehen, an die sie den Verkauf der Waren knüpft. Mit der Aufhebung des § 9 b UWG als verfassungswidrig wurde die gesetzliche Grundlage für das von der Klägerin begehrte Verbot beseitigt. Ist es aber der Beklagten nicht untersagt, den Verkauf ihrer Compact-Discs mengemäßig zu beschränken, so ist es auch nicht sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn sie den Verkauf davon abhängig macht, daß die Compact-Discs abgestempelt werden oder daß der Käufer an Eides Statt erklärt, die Compact-Discs nur für eigene Zwecke und nicht zum Wiederverkauf zu erwerben.Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Paragraph 9, b Ziffer 2, UWG gestützt und auch behauptet, die Beklagte versuche das in dieser Bestimmung normierte Verbot durch Bedingungen zu umgehen, an die sie den Verkauf der Waren knüpft. Mit der Aufhebung des Paragraph 9, b UWG als verfassungswidrig wurde die gesetzliche Grundlage für das von der Klägerin begehrte Verbot beseitigt. Ist es aber der Beklagten nicht untersagt, den Verkauf ihrer Compact-Discs mengemäßig zu beschränken, so ist es auch nicht sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG, wenn sie den Verkauf davon abhängig macht, daß die Compact-Discs abgestempelt werden oder daß der Käufer an Eides Statt erklärt, die Compact-Discs nur für eigene Zwecke und nicht zum Wiederverkauf zu erwerben.
Die angefochtene Entscheidung ist daher dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 402, 78 EO; §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 402, 78, EO; Paragraphen 41, 50, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB00045.94.0510.000Dokumentnummer
JJT_19940510_OGH0002_0040OB00045_9400000_000