Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Mai 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Nevzat Y***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und 3 Z 3 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Adnan T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 8.Februar 1994, GZ 20 Vr 1252/93-68, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11.Mai 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Nevzat Y***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und 3 Ziffer 3, SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Adnan T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 8.Februar 1994, GZ 20 römisch fünf r 1252/93-68, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen (auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden) Urteil wurde (unter anderem) Adnan T***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und 3 Z 3 SGG (in der Form des Versuches nach § 15 StGB) (I.) sowie des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG (IV.) und des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG (V.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen (auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden) Urteil wurde (unter anderem) Adnan T***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und 3 Ziffer 3, SGG (in der Form des Versuches nach Paragraph 15, StGB) (römisch eins.) sowie des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (römisch vier.) und des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch fünf.) schuldig erkannt.
Die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich gegen den Schuldspruch nach § 15 StGB, § 12 Abs 1 und 3 Z 3 SGG, mit dem ihm angelastet wurde, am 13.Juli 1993 mit (dem in erster Instanz rechtskräftig verurteilten) Nevzat Y***** den bestehenden Vorschriften zuwider 2 kg Heroin (= 1.022 Gramm reine Heroinbase) aus Österreich in die Schweiz zu schmuggeln versucht zu haben, sohin ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der (in § 12 Abs 1 SGG angeführten) großen Menge ausmachte (I.).Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich gegen den Schuldspruch nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 12, Absatz eins und 3 Ziffer 3, SGG, mit dem ihm angelastet wurde, am 13.Juli 1993 mit (dem in erster Instanz rechtskräftig verurteilten) Nevzat Y***** den bestehenden Vorschriften zuwider 2 kg Heroin (= 1.022 Gramm reine Heroinbase) aus Österreich in die Schweiz zu schmuggeln versucht zu haben, sohin ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der (in Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten) großen Menge ausmachte (römisch eins.).
Die Beschwerde ist nicht im Recht.
Sie bemängelt zunächst den Ausspruch des Erstgerichtes, Mehmet Ö***** habe dem Beschwerdeführer und seinem Mittäter Nevzat Y***** (in St.Gallen) die Anweisung erteilt, das Heroin (aus Österreich) zu holen und umgehend (den bestehenden Vorschriften zuwiderhandelnd) in die Schweiz zu schmuggeln (US 10), als unvollständig und mangelhaft begründet.
Abgesehen davon, daß sich mit diesen Ausführungen T***** nur gegen den gar nicht ihn, sondern seinen Mitangeklagten Ö***** treffenden Schuldspruch (II) wendet, konnten die Tatrichter sich bezüglicher dieser Feststellungen (aktengetreu) auf die im wesentlichen im gesamten Verfahren stets gleichbleibenden Angaben des Nevzat Y***** (bereits vor der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg, Beilagenordner, Beilage ./2, Niederschrift S 4 und 5), vor allem auf jene vor dem Untersuchungsrichter (S 57) die auch in der Hauptverhandlung (letztlich) aufrecht erhalten wurden (S 335), stützen, wo auch aufgeklärt wurde, daß das Suchtgift lediglich für den Fall, daß das Verbringen in die Schweiz nicht möglich wäre, irgendwo in Österreich versteckt werden sollte. Den diesbezüglichen Beschwerdebehauptungen zuwider hat sich das Schöffengericht dabei auch mit der Aussage dieses Angeklagten, das Suchtgift solle in Österreich versteckt (also nicht in die Schweiz gebracht) werden, auseinandergesetzt (US 15), diese Version jedoch in einem Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) als nicht glaubhaft zurückgewiesen.Abgesehen davon, daß sich mit diesen Ausführungen T***** nur gegen den gar nicht ihn, sondern seinen Mitangeklagten Ö***** treffenden Schuldspruch (römisch zwei) wendet, konnten die Tatrichter sich bezüglicher dieser Feststellungen (aktengetreu) auf die im wesentlichen im gesamten Verfahren stets gleichbleibenden Angaben des Nevzat Y***** (bereits vor der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg, Beilagenordner, Beilage ./2, Niederschrift S 4 und 5), vor allem auf jene vor dem Untersuchungsrichter (S 57) die auch in der Hauptverhandlung (letztlich) aufrecht erhalten wurden (S 335), stützen, wo auch aufgeklärt wurde, daß das Suchtgift lediglich für den Fall, daß das Verbringen in die Schweiz nicht möglich wäre, irgendwo in Österreich versteckt werden sollte. Den diesbezüglichen Beschwerdebehauptungen zuwider hat sich das Schöffengericht dabei auch mit der Aussage dieses Angeklagten, das Suchtgift solle in Österreich versteckt (also nicht in die Schweiz gebracht) werden, auseinandergesetzt (US 15), diese Version jedoch in einem Akt freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) als nicht glaubhaft zurückgewiesen.
Auch mit den übrigen dazu von der Beschwerde ins Treffen geführten Argumenten, die im wesentlichen in der Wiederholung der anderslautenden Verantwortung des Angeklagten bestehen, hat sich das Erstgericht ausführlich auseinandergesetzt, sie jedoch ebenso im Rahmen seiner Erwägungen über die Beweiskraft der einzelnen Verfahrensergebnisse als unglaubwürdig abgelehnt (siehe insbesondere US 17 ff).
Gleiches gilt für die Beschwerdebehauptung, auch die erstrichterliche Konstatierung, der Angeklagte und sein Mittäter seien mit der Absicht, das Heroin zu holen und umgehend in die Schweiz zu schmuggeln, mit dem PKW des Angeklagten zum Suchtgiftversteck gefahren, sei mit formellen Begründungsmängeln behaftet.
Das Schöffengericht hat seine Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus der Art des Vorgehens der Angeklagten, die sämtliche wußten, daß davon 2 kg Heroin betroffen waren, erschlossen (US 21) und sich dazu (ersichtlich) darauf gestützt, daß das Heroin immer für die Schweiz bestimmt war und schon ursprünglich dorthin hätte geschmuggelt werden sollen (US 15).
Für den in der Mängelrüge letztlich wiederholten Einwand, das Schöffengericht habe die Aussage des Y*****, er habe zum Angeklagten gesagt, dieser solle mitgehen, wenn die Ware noch da sei, würden sie sie holen und an einem anderen Ort verstecken, man habe ihm gesagt, wenn er die Ware finde, solle er sie verstecken und nicht in die Schweiz bringen, gilt das bereits vorhin Ausgeführte. Im Rahmen seiner ausführlichen Erörterung der Darstellung des Y***** (US 15 f) hat sich das Erstgericht inhaltlich mit dieser Aussage auseinandergesetzt, wobei es seiner Verpflichtung zur gedrängten Darstellung seiner Erwägungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend nicht gehalten war, jedes einzelne Aussagedetail zurückzuweisen. Zu diesem Umstand genügte im gegebenen Zusammenhang jedenfalls der ausdrückliche und begründete Hinweis auf jene Angaben, auf die sich die Tatrichter bei ihren Erwägungen gestützt haben, um zur vollen Bestimmtheit auch bezüglich jener Tatsachen zu kommen, die es nicht als erwiesen angenommen hat.Für den in der Mängelrüge letztlich wiederholten Einwand, das Schöffengericht habe die Aussage des Y*****, er habe zum Angeklagten gesagt, dieser solle mitgehen, wenn die Ware noch da sei, würden sie sie holen und an einem anderen Ort verstecken, man habe ihm gesagt, wenn er die Ware finde, solle er sie verstecken und nicht in die Schweiz bringen, gilt das bereits vorhin Ausgeführte. Im Rahmen seiner ausführlichen Erörterung der Darstellung des Y***** (US 15 f) hat sich das Erstgericht inhaltlich mit dieser Aussage auseinandergesetzt, wobei es seiner Verpflichtung zur gedrängten Darstellung seiner Erwägungen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend nicht gehalten war, jedes einzelne Aussagedetail zurückzuweisen. Zu diesem Umstand genügte im gegebenen Zusammenhang jedenfalls der ausdrückliche und begründete Hinweis auf jene Angaben, auf die sich die Tatrichter bei ihren Erwägungen gestützt haben, um zur vollen Bestimmtheit auch bezüglich jener Tatsachen zu kommen, die es nicht als erwiesen angenommen hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (Paragraph 285, i StPO).
Lediglich der Vollständigkeit wegen sei abschließend darauf hingewiesen, daß entgegen einer Anregung des rechtskräftig verurteilten Angeklagten Nevzat Y***** nach (der mit der Generalprokuratur übereinstimmenden) Ansicht des Obersten Gerichtshofes in Ansehung der Verurteilung der Angeklagten Y***** und T***** zum Urteilsfaktum I. kein Anlaß zur Ausübung der dem Obersten Gerichtshof gemäß § 290 Abs 1 StPO zustehenden Befugnis besteht: Nach den Urteilsfeststellungen (US 9, 10) war die Tathandlung gar wohl bereits in das Versuchsstadium getreten (14 Os 83/91 mwN) und absolut untauglicher Versuch lag nicht vor (vgl Leukauf-Steininger3 RN 35 zu § 15 StGB, Punkt 2.b).Lediglich der Vollständigkeit wegen sei abschließend darauf hingewiesen, daß entgegen einer Anregung des rechtskräftig verurteilten Angeklagten Nevzat Y***** nach (der mit der Generalprokuratur übereinstimmenden) Ansicht des Obersten Gerichtshofes in Ansehung der Verurteilung der Angeklagten Y***** und T***** zum Urteilsfaktum römisch eins. kein Anlaß zur Ausübung der dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO zustehenden Befugnis besteht: Nach den Urteilsfeststellungen (US 9, 10) war die Tathandlung gar wohl bereits in das Versuchsstadium getreten (14 Os 83/91 mwN) und absolut untauglicher Versuch lag nicht vor vergleiche Leukauf-Steininger3 RN 35 zu Paragraph 15, StGB, Punkt 2.b).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0130OS00066.9407.0511.0Dokumentnummer
JJT_19940511_OGH0002_0130OS00066_9400007_000