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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BVG Umfassender Umweltschutz §1 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des W J in D, vertreten durch Dr. Paul Sutterlüty, Dr. Wilhelm Klagian, Dr. Claus Brändle und Dr. Manfred Schnetzer, Rechtsanwälte-Partnerschaft in 6850 Dornbirn, Marktstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 12. November 2002, Zl Ib- 521-40/2002, betreffend Bewilligung einer Ausnahme gemäß § 133 Abs 2 LFG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des W J in D, vertreten durch Dr. Paul Sutterlüty, Dr. Wilhelm Klagian, Dr. Claus Brändle und Dr. Manfred Schnetzer, Rechtsanwälte-Partnerschaft in 6850 Dornbirn, Marktstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 12. November 2002, Zl Ib- 521-40/2002, betreffend Bewilligung einer Ausnahme gemäß Paragraph 133, Absatz 2, LFG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2002 auf Erteilung der luftfahrtrechtlichen Bewilligung zum Ablassen von Paraffinöl in einer Höhe von 4.000 m aus einem Flugzeug, um mit Hilfe einer Rauchanlage Schriftzeichen und Wörter in der Luft zu formen ("Himmelschreiben"), gemäß § 133 Abs 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 65/2002 (LFG), abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2002 auf Erteilung der luftfahrtrechtlichen Bewilligung zum Ablassen von Paraffinöl in einer Höhe von 4.000 m aus einem Flugzeug, um mit Hilfe einer Rauchanlage Schriftzeichen und Wörter in der Luft zu formen ("Himmelschreiben"), gemäß Paragraph 133, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 253 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 65 aus 2002, (LFG), abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Landeshauptmann habe vom Verbot des Abwerfens von Sachen oder Ablassen von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen aus Zivilluftfahrzeugen nach § 133 Abs 1 LFG gemäß § 133 Abs 2 LFG - unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen - Ausnahmen zu bewilligen, wenn eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum nicht zu gewärtigen sei. Das seitens der belangten Behörde eingeholte Gutachten des Umweltinstitutes habe zwar ergeben, dass durch die sehr starken Verdünnungs- und Dispersionseffekte das freigesetzte Öl die bodennächste Atmosphäre an der Erdoberfläche nur in äußerst geringen Konzentrationen erreichen werde, eine eindeutige verursacherbezogene Zuordnung eines allfälligen Schadstoffeintrages oder ein verursacherbezogener Nachweis allfälliger negativer Auswirkungen auf die Umwelt kaum möglich sein dürfte und gesundheitliche Gefährdungen im Sinne von Grenzwertüberschreitungen nicht anzunehmen seien. Ausgehend vom im Immissionsschutzgesetz-Luft enthaltenen Vorsorgeprinzip seien aber Immissionen von Luftschadstoffen (sämtliche Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Partikel, Gase oder Aerosole) zu verringern. Für die ablehnende Stellungnahme des Amtssachverständigen seien folgende Umstände von Bedeutung gewesen:Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Landeshauptmann habe vom Verbot des Abwerfens von Sachen oder Ablassen von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen aus Zivilluftfahrzeugen nach Paragraph 133, Absatz eins, LFG gemäß Paragraph 133, Absatz 2, LFG - unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen - Ausnahmen zu bewilligen, wenn eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum nicht zu gewärtigen sei. Das seitens der belangten Behörde eingeholte Gutachten des Umweltinstitutes habe zwar ergeben, dass durch die sehr starken Verdünnungs- und Dispersionseffekte das freigesetzte Öl die bodennächste Atmosphäre an der Erdoberfläche nur in äußerst geringen Konzentrationen erreichen werde, eine eindeutige verursacherbezogene Zuordnung eines allfälligen Schadstoffeintrages oder ein verursacherbezogener Nachweis allfälliger negativer Auswirkungen auf die Umwelt kaum möglich sein dürfte und gesundheitliche Gefährdungen im Sinne von Grenzwertüberschreitungen nicht anzunehmen seien. Ausgehend vom im Immissionsschutzgesetz-Luft enthaltenen Vorsorgeprinzip seien aber Immissionen von Luftschadstoffen (sämtliche Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Partikel, Gase oder Aerosole) zu verringern. Für die ablehnende Stellungnahme des Amtssachverständigen seien folgende Umstände von Bedeutung gewesen:
Auslaufendes Paraffinöl könne in den Boden eindringen und Boden und Grundwasser verunreinigen.
Paraffinöle würden in der biologischen Landwirtschaft als Schädlingsbekämpfungsmittel eingesetzt.
Eingeatmete Aerosol- bzw Ölnebel würden allein auf Grund ihrer geringen Partikelgröße als stark gesundheitsgefährdend wirken, könnten nämlich in die Bronchien eindringen, das Reinigungssystem der Lunge schädigen und zu entzündlichen Reaktionen führen.
Gemäß Sicherheitsdatenblatt sei eine unbeabsichtigte Freisetzung von Paraffinöl zu vermeiden.
Die durch die "Himmelsschreiberei" bewusst und beabsichtigt erzeugten Kondensstreifen lösten sich nur sehr langsam auf, lagerten noch weiteren Wasserdampf aus der Umgebung an und könnten deshalb bis zu größeren Wolken anwachsen, weshalb negative Effekte auf den Strahlungshaushalt der Erde möglich seien.
Auch wenn ausgehend vom Gutachten des Amtssachverständigen der Nachweis allfälliger negativer Auswirkungen kaum zu erbringen sei, weil durch das Ablassen des Öles in einer Höhe zwischen 3.000 und 4.000 m keine Grenzwerte von Umweltnormen überschritten würden, seien doch die Kriterien des vorsorglichen Umweltschutzes zu berücksichtigen. Gemäß § 1 Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den umfassenden Umweltschutz bekenne sich die Republik Österreich zum umfassenden Umweltschutz, der insbesondere Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens sowie zur Vermeidung von Störungen durch Lärm beinhalte. Da mit den beantragten Flugbewegungen Lärm erzeugt und mit den Sprühmitteln den Interessen der Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens entgegen gewirkt werde, bestehe - auch ohne Nachweis einer konkreten Gefährdung im Einzelfall - ein Hindernis für eine Bewilligung nach § 133 Abs 2 LFG.Auch wenn ausgehend vom Gutachten des Amtssachverständigen der Nachweis allfälliger negativer Auswirkungen kaum zu erbringen sei, weil durch das Ablassen des Öles in einer Höhe zwischen 3.000 und 4.000 m keine Grenzwerte von Umweltnormen überschritten würden, seien doch die Kriterien des vorsorglichen Umweltschutzes zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über den umfassenden Umweltschutz bekenne sich die Republik Österreich zum umfassenden Umweltschutz, der insbesondere Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens sowie zur Vermeidung von Störungen durch Lärm beinhalte. Da mit den beantragten Flugbewegungen Lärm erzeugt und mit den Sprühmitteln den Interessen der Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens entgegen gewirkt werde, bestehe - auch ohne Nachweis einer konkreten Gefährdung im Einzelfall - ein Hindernis für eine Bewilligung nach Paragraph 133, Absatz 2, LFG.
Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2003, B 1904/02, gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde.Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2003, B 1904/02, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 133 Abs 1 LFG ist das Abwerfen von Sachen oder Ablassen von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge verboten, es sei denn, dass es im Zug eines Rettungs- oder Katastropheneinsatzes oder aus zwingenden betrieblichen Gründen notwendig ist.Gemäß Paragraph 133, Absatz eins, LFG ist das Abwerfen von Sachen oder Ablassen von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge verboten, es sei denn, dass es im Zug eines Rettungs- oder Katastropheneinsatzes oder aus zwingenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
Gemäß § 133 Abs 2 LFG hat der Landeshauptmann unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften Ausnahmen von dem Verbot nach Abs 1 zu bewilligen, wenn eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum nicht zu gewärtigen ist. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Hintanhaltung von Gefährdungen erforderlich ist.Gemäß Paragraph 133, Absatz 2, LFG hat der Landeshauptmann unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz eins, zu bewilligen, wenn eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum nicht zu gewärtigen ist. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Hintanhaltung von Gefährdungen erforderlich ist.
Die maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Berggesetz 1975, das Abfallwirtschaftsgesetz und das Ozongesetz geändert werden, BGBl I Nr 115/1997idF BGBl I Nr 102/2002 (Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L), lauten:Die maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Berggesetz 1975, das Abfallwirtschaftsgesetz und das Ozongesetz geändert werden, BGBl I Nr 115/1997idF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, (Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L), lauten:
"Ziele des Gesetzes
§ 1. (1) Ziele dieses Bundesgesetzes sindParagraph eins, (1) Ziele dieses Bundesgesetzes sind
1. der dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie der Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen;
2. die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen und
3. die Bewahrung der besten mit nachhaltiger Entwicklung verträglichen Luftqualität in Gebieten, die bessere Werte für die Luftqualität aufweisen als die in den Anlagen 1, 2 3 und 5 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 genannten Immissionsgrenz- und - zielwerte, sowie die Verbesserung der Luftqualität durch geeignete Maßnahmen in Gebieten, die schlechtere Werte für die Luftqualität aufweisen als die in den Anlagen 1, 2, 3 und 5 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 genannten Immissionsgrenz- und - zielwerte. 3. die Bewahrung der besten mit nachhaltiger Entwicklung verträglichen Luftqualität in Gebieten, die bessere Werte für die Luftqualität aufweisen als die in den Anlagen 1, 2 3 und 5 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, genannten Immissionsgrenz- und - zielwerte, sowie die Verbesserung der Luftqualität durch geeignete Maßnahmen in Gebieten, die schlechtere Werte für die Luftqualität aufweisen als die in den Anlagen 1, 2, 3 und 5 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, genannten Immissionsgrenz- und - zielwerte.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Luftschadstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe, die Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Partikel, Gase oder Aerosole bewirken.Paragraph 2, (1) Luftschadstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe, die Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Partikel, Gase oder Aerosole bewirken.
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2. Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren, ausgenommen
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c) Luftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 1 Luftfahrgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, c) Luftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Luftfahrgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,,
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Immissionsgrenzwerte
§ 3. (1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit im gesamten Bundesgebiet gelten die unter Bedachtnahme auf die in einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen festgelegten Immissionsgrenzwerte der Anlagen 1 (Konzentration) und 2 (Deposition).Paragraph 3, (1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit im gesamten Bundesgebiet gelten die unter Bedachtnahme auf die in einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen festgelegten Immissionsgrenzwerte der Anlagen 1 (Konzentration) und 2 (Deposition).
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1. Immissionsgrenzwerte (§ 2 Abs. 4 und 5) für solche Luftschadstoffe, die geeignet sind, ein anderes Schutzgut (§ 2 Abs. 6) als das in Abs. 1 genannte zu gefährden oder Menschen unzumutbar zu belästigen; 1. Immissionsgrenzwerte (Paragraph 2, Absatz 4 und 5) für solche Luftschadstoffe, die geeignet sind, ein anderes Schutzgut (Paragraph 2, Absatz 6,) als das in Absatz eins, genannte zu gefährden oder Menschen unzumutbar zu belästigen;
2. Immissionsgrenzwerte für zusätzliche Luftschadstoffe des Schutzgutes nach Abs. 1, die in den Anlagen 1, 2 und 3 nicht genannt sind. 2. Immissionsgrenzwerte für zusätzliche Luftschadstoffe des Schutzgutes nach Absatz eins,, die in den Anlagen 1, 2 und 3 nicht genannt sind.
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Verordnung
§ 10. (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) hat der LandeshauptmannParagraph 10, (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins,) hat der Landeshauptmann
1. auf Grundlage der Statuserhebung (§ 8), eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (§ 9) sowie 1. auf Grundlage der Statuserhebung (Paragraph 8,), eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (Paragraph 9,) sowie
2. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß § 8 Abs. 5 und 6 mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog gemäß Abs. 2 zu erlassen. In den Fällen des § 8 Abs. 4 haben die betroffenen Landeshauptmänner aufeinander abgestimmte Maßnahmenkataloge zu erlassen. 2. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß Paragraph 8, Absatz 5 und 6 mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog gemäß Absatz 2, zu erlassen. In den Fällen des Paragraph 8, Absatz 4, haben die betroffenen Landeshauptmänner aufeinander abgestimmte Maßnahmenkataloge zu erlassen.
Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (§ 17) mit Bescheid anzuordnen sind. Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (Paragraph 17,) mit Bescheid anzuordnen sind.
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Vollziehung, Behörde
§ 17. (1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, ist die nach den anzuwendenden bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die jeweilige Angelegenheit zuständige Behörde mit der Vollziehung der in einem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 angeordneten Maßnahmen betraut. Ist die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig; sofern auch eine Zuständigkeit des Landeshauptmanns besteht, dieser.Paragraph 17, (1) Sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, ist die nach den anzuwendenden bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die jeweilige Angelegenheit zuständige Behörde mit der Vollziehung der in einem Maßnahmenkatalog gemäß Paragraph 10, angeordneten Maßnahmen betraut. Ist die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig; sofern auch eine Zuständigkeit des Landeshauptmanns besteht, dieser.
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Genehmigungsvoraussetzungen
§ 20. (1) Anlagen gemäß § 2 Abs. 10, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung und es gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen. Sind im Zuge des Neubaus von Straßen oder Straßenabschnitten Schadstoffkonzentrationen auf Grund straßenbaulicher Maßnahmen zu erwarten, ist die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben.Paragraph 20, (1) Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz 10,, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung und es gelten die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen. Sind im Zuge des Neubaus von Straßen oder Straßenabschnitten Schadstoffkonzentrationen auf Grund straßenbaulicher Maßnahmen zu erwarten, ist die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben.
§ 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den umfassenden Umweltschutz, BGBl Nr 491/1984, lautet: Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über den umfassenden Umweltschutz, Bundesgesetzblatt Nr 491 aus 1984,, lautet:
"§ 1. (1) Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum umfassenden Umweltschutz.
Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers - wie dargestellt - darauf gestützt, dass zwar keine konkrete Gefährdung im Sinne des § 133 Abs 2 LFG zu befürchten sei, dass aber im Sinne eines durch das IG-L in Verbindung mit dem Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz gebotenen, sich am Vorsorgeprinzip orientierenden vorbeugenden Umweltschutzes jegliche mögliche Gefährdung von Gesundheit oder Eigentum vermieden werden müsse. Da mit den beantragten Flugbewegungen Lärm erzeugt und mit den Sprühmitteln den Interessen der Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens entgegen gewirkt werde, könne - auch ohne den Nachweis einer konkreten Gefährdung im Einzelfall - die beantragte Bewilligung nicht erteilt werden.Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers - wie dargestellt - darauf gestützt, dass zwar keine konkrete Gefährdung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, LFG zu befürchten sei, dass aber im Sinne eines durch das IG-L in Verbindung mit dem Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz gebotenen, sich am Vorsorgeprinzip orientierenden vorbeugenden Umweltschutzes jegliche mögliche Gefährdung von Gesundheit oder Eigentum vermieden werden müsse. Da mit den beantragten Flugbewegungen Lärm erzeugt und mit den Sprühmitteln den Interessen der Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens entgegen gewirkt werde, könne - auch ohne den Nachweis einer konkreten Gefährdung im Einzelfall - die beantragte Bewilligung nicht erteilt werden.
Dem gegenüber vertritt der Beschwerdeführer - zusammengefasst - die Auffassung, gemäß § 133 Abs 2 LFG hätte die Bewilligung erteilt werden müssen, weil der beigezogene Sachverständige dargelegt habe, eine konkrete Gefährdung könne im Einzelfall nicht erwiesen werden. Die programmatischen Zielbestimmungen der von der belangten Behörde herangezogenen Gesetze seien zwar im Rahmen der Vollziehung bei Ermessensentscheidungen und Auslegung von unbestimmten Gesetzesbegriffen mit einzubeziehen, könnten aber nicht als alleinige Grundlage für die Bewilligungsfähigkeit eines Antrages nach dem LFG herangezogen werden. Die belangte Behörde habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, ob die Bewilligung nicht allenfalls im Wege des Erteilens bestimmter Auflagen erfolgen hätte können. Jedenfalls aber sei der angefochtene Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet: So gründe sich das negative Sachverständigengutachten hinsichtlich der Auswirkungen des eingesetzten Paraffinöls auf einen angenommenen Jahresverbrauch von ca 300 l Paraffinöl. Obwohl der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Gutachten dargelegt habe, dass sich dieser angenommene Jahresverbrauch auf das gesamte Bundesgebiet, nicht allein auf das Land Vorarlberg, beziehe, habe die belangte Behörde eine entsprechende Klarstellung unterlassen. Die Frage der Auswirkungen des gegenständlichen Paraffinöleinsatzes auf die menschliche Gesundheit hätte von einem medizinischen Sachverständigen beurteilt werden müssen, was aber unterblieben sei, weshalb derartige Auswirkungen nicht abschließend beurteilt werden könnten. Die belangte Behörde habe sich zudem nicht mit den konkreten, auf fachlich gleicher Ebene stehenden Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Sachverständigengutachten auseinander gesetzt, die gezeigt hätten, dass eine mögliche Gefährdung von Gesundheit und Leben auszuschließen sei (was in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt wird).Dem gegenüber vertritt der Beschwerdeführer - zusammengefasst - die Auffassung, gemäß Paragraph 133, Absatz 2, LFG hätte die Bewilligung erteilt werden müssen, weil der beigezogene Sachverständige dargelegt habe, eine konkrete Gefährdung könne im Einzelfall nicht erwiesen werden. Die programmatischen Zielbestimmungen der von der belangten Behörde herangezogenen Gesetze seien zwar im Rahmen der Vollziehung bei Ermessensentscheidungen und Auslegung von unbestimmten Gesetzesbegriffen mit einzubeziehen, könnten aber nicht als alleinige Grundlage für die Bewilligungsfähigkeit eines Antrages nach dem LFG herangezogen werden. Die belangte Behörde habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, ob die Bewilligung nicht allenfalls im Wege des Erteilens bestimmter Auflagen erfolgen hätte können. Jedenfalls aber sei der angefochtene Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet: So gründe sich das negative Sachverständigengutachten hinsichtlich der Auswirkungen des eingesetzten Paraffinöls auf einen angenommenen Jahresverbrauch von ca 300 l Paraffinöl. Obwohl der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Gutachten dargelegt habe, dass sich dieser angenommene Jahresverbrauch auf das gesamte Bundesgebiet, nicht allein auf das Land Vorarlberg, beziehe, habe die belangte Behörde eine entsprechende Klarstellung unterlassen. Die Frage der Auswirkungen des gegenständlichen Paraffinöleinsatzes auf die menschliche Gesundheit hätte von einem medizinischen Sachverständigen beurteilt werden müssen, was aber unterblieben sei, weshalb derartige Auswirkungen nicht abschließend beurteilt werden könnten. Die belangte Behörde habe sich zudem nicht mit den konkreten, auf fachlich gleicher Ebene stehenden Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Sachverständigengutachten auseinander gesetzt, die gezeigt hätten, dass eine mögliche Gefährdung von Gesundheit und Leben auszuschließen sei (was in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt wird).
Die Beschwerde ist begründet.
§ 133 Abs 2 LFG stellt klar, dass eine vom Landeshauptmann zu bewilligende Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot nach § 133 Abs 1 LFG nicht nur zur Voraussetzung hat, dass "eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum nicht zu gewärtigen ist", dass vielmehr auch sonstige Bestimmungen einer Bewilligung entgegen stehen können ("unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften"). Paragraph 133, Absatz 2, LFG stellt klar, dass eine vom Landeshauptmann zu bewilligende Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot nach Paragraph 133, Absatz eins, LFG nicht nur zur Voraussetzung hat, dass "eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum nicht zu gewärtigen ist", dass vielmehr auch sonstige Bestimmungen einer Bewilligung entgegen stehen können ("unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften").
Das zur Erreichung der in § 1 Abs 1 IG-L gesteckten Ziele festgelegte Instrumentarium (§ 1 Abs 2 IG-L) beinhaltet die Festlegung von Immissionsgrenzwerten (§ 3 IG-L), die durch einen Maßnahmenkatalog im Sinne des § 10 IG-L zu sichern sind. Wohl werden in § 20 IG-L Genehmigungsvoraussetzungen normiert und wird festgelegt, dass "Anlagen gemäß § 2 Abs. 10, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen", "keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung bedürfen" und "die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen gelten". Danach sind Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994) zu begrenzen (Abs 2) und ist die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben (Abs 3). Dass die mit dem Vorhaben des Beschwerdeführers einhergehenden Emissionen den "Stand der Technik" (§ 20 Abs 2 IG-L) oder nach § 20 Abs 3 festgelegte Immissionsgrenzwerte überschritten, wurde von der belangten Behörde nicht angenommen. Der Umstand allein, dass das vom Beschwerdeführer auszubringen beabsichtigte Paraffinöl einen Luftschadstoff im Sinne des § 2 Abs 1 IG-L darstellt, kann nach dem Normgehalt des IG-L trotz der in § 1 Abs 1 Z 2 verheißenen "vorsorgliche(n) Verringerung der Immission von Luftschadstoffen" nicht zur Abweisung des Antrages führen.Das zur Erreichung der in Paragraph eins, Absatz eins, IG-L gesteckten Ziele festgelegte Instrumentarium (Paragraph eins, Absatz 2, IG-L) beinhaltet die Festlegung von Immissionsgrenzwerten (Paragraph 3, IG-L), die durch einen Maßnahmenkatalog im Sinne des Paragraph 10, IG-L zu sichern sind. Wohl werden in Paragraph 20, IG-L Genehmigungsvoraussetzungen normiert und wird festgelegt, dass "Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz 10,, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen", "keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung bedürfen" und "die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen gelten". Danach sind Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, Gewerbeordnung 1994) zu begrenzen (Absatz 2,) und ist die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben (Absatz 3,). Dass die mit dem Vorhaben des Beschwerdeführers einhergehenden Emissionen den "Stand der Technik" (Paragraph 20, Absatz 2, IG-L) oder nach Paragraph 20, Absatz 3, festgelegte Immissionsgrenzwerte überschritten, wurde von der belangten Behörde nicht angenommen. Der Umstand allein, dass das vom Beschwerdeführer auszubringen beabsichtigte Paraffinöl einen Luftschadstoff im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, IG-L darstellt, kann nach dem Normgehalt des IG-L trotz der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, verheißenen "vorsorgliche(n) Verringerung der Immission von Luftschadstoffen" nicht zur Abweisung des Antrages führen.
Indem die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im zugesprochenen Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 333 aus 2003,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im zugesprochenen Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.
Wien, am 28. März 2006
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030177.X00Im RIS seit
19.04.2006Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015