Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Josef H*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Amtshaftung, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe sowie zur allfälligen Verhandlung und Entscheidung über die erhobenen Amtshaftungsansprüche, soweit sie nicht bereits Gegenstand von früheren Zuständigkeitsbestimmungen des Obersten Gerichtshofes waren, wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe sowie zur allfälligen Verhandlung und Entscheidung über die erhobenen Amtshaftungsansprüche, soweit sie nicht bereits Gegenstand von früheren Zuständigkeitsbestimmungen des Obersten Gerichtshofes waren, wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller wiederholt erkennbar einen oder mehrer Verfahrenshilfeanträge, die bereits aus dem Grund des § 9 Abs 4 AHG wegen Ausschlusses des Oberlandesgerichtes Linz an das Landesgericht St.Pölten delegiert wurden und begehrt Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen gerichtlicher Amtsorgane der Oberlandesgerichte Linz und Wien und von in deren Sprengeln gelegenen Gerichten einschließlich des bereits zu AZ 1 Nd 1/93 als zuständig bestimmten Landesgerichtes St.Pölten. Da die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG hier vorliegen und diese Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung (1 Nd 27/92 uva) auch schon im Verfahren um Gewährung der Verfahrenshilfe anzuwenden ist, ist für die Behandlung der Rechtssache das iS des § 9 Abs 4 AHG nicht betroffene Landesgericht Innsbruck als zuständig zu bestimmen.Der Antragsteller wiederholt erkennbar einen oder mehrer Verfahrenshilfeanträge, die bereits aus dem Grund des Paragraph 9, Absatz 4, AHG wegen Ausschlusses des Oberlandesgerichtes Linz an das Landesgericht St.Pölten delegiert wurden und begehrt Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen gerichtlicher Amtsorgane der Oberlandesgerichte Linz und Wien und von in deren Sprengeln gelegenen Gerichten einschließlich des bereits zu AZ 1 Nd 1/93 als zuständig bestimmten Landesgerichtes St.Pölten. Da die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, AHG hier vorliegen und diese Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung (1 Nd 27/92 uva) auch schon im Verfahren um Gewährung der Verfahrenshilfe anzuwenden ist, ist für die Behandlung der Rechtssache das iS des Paragraph 9, Absatz 4, AHG nicht betroffene Landesgericht Innsbruck als zuständig zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0010ND00003.94.0524.000Dokumentnummer
JJT_19940524_OGH0002_0010ND00003_9400000_000