Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Manhard und Herbert Wolf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rudolfine H*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Thomas Höhne, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Josef H*****, öffentlicher Notar, ***** vertreten durch Dr.Gustav Dirnberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 82.500 S brutto sA, infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.November 1993, GZ 32 Ra 68/93-56, womit infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.Oktober 1992, GZ 9 Cga 2053/86-51, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit 5.433,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 905,60 S Umstzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (RZ 1989/16 ua); dasselbe gilt für Mängel, die mit Berufung nicht einmal geltend gemacht wurden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß mit dem Vorwurf, das Erstgericht habe eine nur unvollständige Kopie des Ehescheidungsaktes hergestellt, ein Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht wird, der von der Klägerin in ihrer Berufung nicht gerügt wurde.
Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ist schließlich dem Befundbericht Dris.Hofmann vom 4.Dezember 1985, Beilage ./C = ./P zwar zu entnehmen, daß 1983 eine antidepressive Medikation bestand, die nunmehr - bei der Untersuchung am 6.November 1985 - nicht mehr verabreicht werde, nicht aber auch, daß dem Beklagten zuvor auch eine antipsychotische Medikation verabreicht wurde. Die vom Berufungsgericht aus dieser Urkunde gezogenen Schlüsse sind daher nicht aktenwidrig.
Mit ihrer Rechtsrüge ist die Revisionswerberin auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen (§ 48 ASGG).Mit ihrer Rechtsrüge ist die Revisionswerberin auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Soweit sich die Revisionswerberin auf einen Vorfall im Zuge einer ehelichen Auseinandersetzung vom 3.August 1980 oder gar auf eine während eines Ehestreites im Jahre 1976/77 geäußerte Drohung des Beklagten beruft und daraus abzuleiten sucht, es sei ihr objektiv und subjektiv unzumutbar, der Aufforderung des Beklagten vom 5. und 11. Juli 1983 zum Dienstantritt zu folgen, muß sie sich entgegenhalten lassen, daß sie nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen auch nach diesen Vorfällen - bis 4. Juni 1981 - noch sporadisch in der Kanzlei arbeitete und weiters im Jahre 1982 eine ausgedehnte Reise mit dem Beklagten unternahm, bei der es keine derartigen Vorkommnisse gab. Zutreffend sind die Vorinstanzen daher auch nicht von einer von der Klägerin subjektiv entschuldbar angenommenen Bedrohungssituation ausgegangen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Beklagte nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen zwar an einer endogenen Depression leidet, aber weder manische Phasen hatte noch an einer Affektpsychose leidet und daher zwar gemütskrank, aber nicht geisteskrank ist. Auch daraus, daß zwischen den Streitteilen damals ein Scheidungsverfahren anhängig war, kann die Revisionswerberin nicht die Unzumutbarkeit des Dienstantrittes und damit die Berechtigung zum weiteren Entgeltempfang ohne Erbringung der Gegenleistung ableiten.
Wenn die Revisionwerberin weiters die angebliche Äußerung des Beklagten über Dr.G***** ins Treffen führt, ist ihr zu erwidern, daß der Beklagte nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen derartiges nie geäußert hat.
Was das von der Klägerin gegen den Beklagten angestrengte Strafverfahren wegen Verletzung des Briefgeheimnisses betrifft, handelt es sich um einen Vorfall vom Oktober 1986, der - wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte - zur Rechtfertigung der Arbeitsverweigerung im Jahre 1983 jedenfalls nicht herangezogen werden kann.
Zutreffend sind die Vorinstanzen weiters von einer beharrlichen Arbeitsverweigerung der Klägerin im Sinne des § 27 Z 4 AngG ausgegangen. Der Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 5.Juli 1983 (Beilage 2) zum Dienstantritt am 11.Juli sowie mit weiterem Schreiben vom 11.Juli 1983 (Beilage 3) unter Androhung der Entlassung zum Dienstantritt am 18.Juli 1983 aufgefordert. Mit Schreiben ihres Rechtsanwaltes vom 14.Juli 1983 (Beilage E) hat die Klägerin unter Bezugaufnahme auf beide Schreiben lediglich erklärt, sie werde der Aufforderung zum Dienstantritt nicht nachkommen. Da diese Weigerung als endgültig anzusehen war, ist Beharrlichkeit im Sinne des Gesetzes anzunehmen (siehe Martinek-M.u.W.Schwarz AngG7 § 27 Anm 22 mwH).Zutreffend sind die Vorinstanzen weiters von einer beharrlichen Arbeitsverweigerung der Klägerin im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG ausgegangen. Der Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 5.Juli 1983 (Beilage 2) zum Dienstantritt am 11.Juli sowie mit weiterem Schreiben vom 11.Juli 1983 (Beilage 3) unter Androhung der Entlassung zum Dienstantritt am 18.Juli 1983 aufgefordert. Mit Schreiben ihres Rechtsanwaltes vom 14.Juli 1983 (Beilage E) hat die Klägerin unter Bezugaufnahme auf beide Schreiben lediglich erklärt, sie werde der Aufforderung zum Dienstantritt nicht nachkommen. Da diese Weigerung als endgültig anzusehen war, ist Beharrlichkeit im Sinne des Gesetzes anzunehmen (siehe Martinek-M.u.W.Schwarz AngG7 Paragraph 27, Anmerkung 22 mwH).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:009OBA00049.94.0525.000Dokumentnummer
JJT_19940525_OGH0002_009OBA00049_9400000_000