Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Mai 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Würzburger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stanislaw K***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24.März 1994, GZ 5 d Vr 1250/94-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 26.Mai 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Würzburger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stanislaw K***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24.März 1994, GZ 5 d römisch fünf r 1250/94-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagten Stanislaw K***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er zwischen 23.Dezember 1992 und 4.Jänner 1993 in Schwechat-Mannswörth im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter (§ 12 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Radiorecorder, einen Rattenschreck-Apparat, eine Lederjacke, eine Jeansjacke, eine Tarnjacke und einen Maurerhammer sowie diverse Spirituosen im Gesamtwert von ca 3.000 S, dem Leopold S***** durch Einbruch in dessen Fischerhütte mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagten Stanislaw K***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er zwischen 23.Dezember 1992 und 4.Jänner 1993 in Schwechat-Mannswörth im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter (Paragraph 12, StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Radiorecorder, einen Rattenschreck-Apparat, eine Lederjacke, eine Jeansjacke, eine Tarnjacke und einen Maurerhammer sowie diverse Spirituosen im Gesamtwert von ca 3.000 S, dem Leopold S***** durch Einbruch in dessen Fischerhütte mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der er erhebliche Bedenken "durch unvertretbare Würdigung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise" und "durch Verletzung der materiellen Wahrheitsermittlung" behauptet.Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der er erhebliche Bedenken "durch unvertretbare Würdigung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise" und "durch Verletzung der materiellen Wahrheitsermittlung" behauptet.
Die Rüge geht fehl.
Zwar trifft es im Sinne der Beschwerdeausführungen zu, daß sich das Schöffengericht im Zusammenhang mit dem vom Angeklagten in der Hauptverhandlung behaupteten Zeitraum seiner Reise (in der Zeit zwischen 27. oder 28.Dezember 1992 und Ende Februar 1993) von Brünn über Ungarn und Österreich nach Italien (S 143 f) über den Zeitpunkt seiner Verhaftung in Graz "ganz offensichtlich geirrt hat" (vgl S 167 unten bis 169 oben), doch enthalten die Entscheidungsgründe eine Reihe anderer, aktenmäßig gedeckter und von der Beschwerde unangefochten gebliebene gravierende Umstände (vgl S 163 f), die in ihrer Gesamtheit - ungeachtet des dem Erstgericht unterlaufenen Irrtums bezüglich eines bloß illustrativ angeführten Umstandes - dennoch die leugnende Verantwortung des Nichtigkeitswerbers, am inkriminierten Einbruchsdiebstahl nicht beteiligt gewesen zu sein, lebensnah und plausibel widerlegen.Zwar trifft es im Sinne der Beschwerdeausführungen zu, daß sich das Schöffengericht im Zusammenhang mit dem vom Angeklagten in der Hauptverhandlung behaupteten Zeitraum seiner Reise (in der Zeit zwischen 27. oder 28.Dezember 1992 und Ende Februar 1993) von Brünn über Ungarn und Österreich nach Italien (S 143 f) über den Zeitpunkt seiner Verhaftung in Graz "ganz offensichtlich geirrt hat" vergleiche S 167 unten bis 169 oben), doch enthalten die Entscheidungsgründe eine Reihe anderer, aktenmäßig gedeckter und von der Beschwerde unangefochten gebliebene gravierende Umstände vergleiche S 163 f), die in ihrer Gesamtheit - ungeachtet des dem Erstgericht unterlaufenen Irrtums bezüglich eines bloß illustrativ angeführten Umstandes - dennoch die leugnende Verantwortung des Nichtigkeitswerbers, am inkriminierten Einbruchsdiebstahl nicht beteiligt gewesen zu sein, lebensnah und plausibel widerlegen.
Unter Berücksichtigung der in den Urteilsgründen ausführlich erörterten Verantwortung des Angeklagten ist nach Lage der Dinge allein schon die objektivierte Tatsache, daß am Tatort neben einer Lederjacke ein auf Stanislaw K***** ausgestelltes Schriftstück (S 17) in der Tasche einer (offensichtlich gleichfalls von den Einbrechern zurückgelassenen) Jeansjacke sichergestellt wurde (S 15), von solcher Qualität und Bedeutung, daß sie ein tragfähiges und schlagendes Indiz für den - wenngleich nicht geradezu zwingenden, was indes nicht erforderlich ist (vgl hiezu Mayerhofer-Rieder aaO § 281 Z 5 E 148 f sowie § 258 E 21 ff) - Schluß auf die Mittäterschaft des Beschwerdeführers zuläßt.Unter Berücksichtigung der in den Urteilsgründen ausführlich erörterten Verantwortung des Angeklagten ist nach Lage der Dinge allein schon die objektivierte Tatsache, daß am Tatort neben einer Lederjacke ein auf Stanislaw K***** ausgestelltes Schriftstück (S 17) in der Tasche einer (offensichtlich gleichfalls von den Einbrechern zurückgelassenen) Jeansjacke sichergestellt wurde (S 15), von solcher Qualität und Bedeutung, daß sie ein tragfähiges und schlagendes Indiz für den - wenngleich nicht geradezu zwingenden, was indes nicht erforderlich ist vergleiche hiezu Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 148 f sowie Paragraph 258, E 21 ff) - Schluß auf die Mittäterschaft des Beschwerdeführers zuläßt.
Inwiefern die vom Nichtigkeitswerber des weiteren gerügte Unterlassung der Tatrichter, "alle [am Tatort] zurückgelassenen Gegenstände" [vgl S 14-15 iVm dem Standblatt ON 26] in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen, unter den gegebenen Umständen einen "gravierenden Verstoß gegen die materielle Wahrheitsermittlung" bewirkt haben soll, vermag die Beschwerde auch nicht ansatzweise darzutun. Dieser Vorwurf ist umsoweniger gerechtfertigt, als der Angeklagte nicht nur die Anwesenheit am Tatort stets in Abrede gestellt, sondern auch den Besitz der in Rede stehenden Jeans- und Lederjacken bestritten hat (S 77, 143, 147 und 150).Inwiefern die vom Nichtigkeitswerber des weiteren gerügte Unterlassung der Tatrichter, "alle [am Tatort] zurückgelassenen Gegenstände" [vgl S 14-15 in Verbindung mit dem Standblatt ON 26] in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen, unter den gegebenen Umständen einen "gravierenden Verstoß gegen die materielle Wahrheitsermittlung" bewirkt haben soll, vermag die Beschwerde auch nicht ansatzweise darzutun. Dieser Vorwurf ist umsoweniger gerechtfertigt, als der Angeklagte nicht nur die Anwesenheit am Tatort stets in Abrede gestellt, sondern auch den Besitz der in Rede stehenden Jeans- und Lederjacken bestritten hat (S 77, 143, 147 und 150).
Im übrigen wäre es Sache des Angeklagten gewesen, einen darauf abzielenden Beweisantrag zu stellen, nach dessen Abweisung durch den Gerichtshof ihm die Verfahrensrüge gemäß § 281 Abs 1 Z 4 StPO offengestanden wäre.Im übrigen wäre es Sache des Angeklagten gewesen, einen darauf abzielenden Beweisantrag zu stellen, nach dessen Abweisung durch den Gerichtshof ihm die Verfahrensrüge gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO offengestanden wäre.
Nach eingehender Prüfung der in der Beweisrüge erhobenen Einwände gelangte der Oberste Gerichtshof daher zur Überzeugung, daß damit keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen dargetan werden. Der Sache nach unternimmt der Angeklagte mit erheblichen Teilen seines Vorbringens bloß den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidenden Punkten aufkommen lassen.
Aus den angeführten Gründen war somit die Nichtigkeitsbeschwerde teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Aus den angeführten Gründen war somit die Nichtigkeitsbeschwerde teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285, i StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0150OS00073.9406.0526.0Dokumentnummer
JJT_19940526_OGH0002_0150OS00073_9400006_000