Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Elmar F*****, und 2.) Cornelia F*****, beide *****, ***** vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Josef T*****, und 2.) Ernst K*****, beide vertreten durch Dr.Sieglinde Lindmayr ua, Rechtsanwälte in Liezen, wegen Unterlassung (Streitwert S 100.000,-), aus Anlaß des Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 14.Februar 1994, GZ 3 R 243/93-17, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zur Ergänzung der angefochtenen Entscheidung durch eine Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 ZPO zurückgestellt.Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zur Ergänzung der angefochtenen Entscheidung durch eine Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies die von den Klägern am 30.9.1992 eingebrachte Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Sowohl beim Hauptwie auch beim Eventualklagebegehren handelt es sich um ein Unterlassungsbegehren (AS 3, 13), wobei die Begehren jeweils mit S 100.000,- bewertet wurden (AS 1 bzw 21).
Dem von den Klägern wider diesen Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht mit Beschluß vom 14.2.1994 Folge und änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges verworfen wurde. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ist im Beschluß des Rekursgerichtes nicht enthalten.
Gemäß § 526 Abs 3 ZPO ist auf Rekursentscheidungen § 500 ZPO sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteigt oder nicht. Im vorliegenden Fall sind klägerische Unterlassungsbegehren Entscheidungsgegenstand, so daß das Rekursgericht verpflichtet ist, einen Ausspruch im Sinne der §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 ZPO in die Entscheidung aufzunehmen. Dieser Ausspruch kann nicht durch den überdies notwendigen und in der Rekursentscheidung auch enthaltenen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ersetzt werden (vgl RZ 1984/87; 1 Ob 1523/94).Gemäß Paragraph 526, Absatz 3, ZPO ist auf Rekursentscheidungen Paragraph 500, ZPO sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteigt oder nicht. Im vorliegenden Fall sind klägerische Unterlassungsbegehren Entscheidungsgegenstand, so daß das Rekursgericht verpflichtet ist, einen Ausspruch im Sinne der Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in die Entscheidung aufzunehmen. Dieser Ausspruch kann nicht durch den überdies notwendigen und in der Rekursentscheidung auch enthaltenen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ersetzt werden vergleiche RZ 1984/87; 1 Ob 1523/94).
Es war daher spruchgemäß der Ergänzungsauftrag zu erteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0010OB00539.94.0530.000Dokumentnummer
JJT_19940530_OGH0002_0010OB00539_9400000_000