TE Vfgh Beschluss 2002/2/25 KI-1/02

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 litb
VwGG §33, §34

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den Verfassungsgerichtshof mangels Vorliegens einer Unzuständigkeitsentscheidung und somit eines Kompetenzkonflikts bei Einstellung des Verfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof wegen Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Einschreiterin beantragt die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof und die kostenpflichtige Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes "99/02/0228 vom 24.8.2001".

Beim Verfassungsgerichtshof war zu B706/98 eine Beschwerde der Einschreiterin gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg anhängig, mit dem der Einschreiterin die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb einer Eigentumswohnung aufgrund mangelnder Festlegung auf eine konkrete Nutzung (§§14 f. Salzburger Grundverkehrsgesetz iVm §2 der Verordnung der Salzburger Landesregierung betreffend die nach dem Grundverkehrsgesetz verlangten Nachweise und Erklärungen) versagt wurde. Mit Beschluß vom 8. Juni 1999 hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und einem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin folgend diese an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

2. Mit Verfügung vom 12. August 1999, Z1999/02/0228-2, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin zur Mängelbehebung aufgefordert und ihr aufgetragen, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, anzuführen.

Den Angaben der Einschreiterin zufolge ist die Beschwerde daraufhin dahin ergänzt worden, daß dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt wurde, daß sich "(d)ie Behauptung der Rechtswidrigkeit ... auf die in der ursprünglichen Beschwerde dargelegten Gründe, die bei richtiger Anwendung des Salzburger Grundverkehrsgesetzes zur Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungs-Bescheides zu führen hätten", stütze.

Mit Beschluß vom 24. August 2001, Z99/02/0228, hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren mit der Begründung eingestellt, daß die Antragstellerin dem Auftrag zur Behebung des Mangels nicht nachgekommen ist.

3. Die Einschreiterin behauptet das Vorliegen eines negativen Kompetenzkonfliktes und bringt unter anderem vor:

"Es haben ... sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof der Antragstellerin eine Sachentscheidung über ihre Beschwerde verweigert und damit im Ergebnis ihre Zuständigkeit abgelehnt (VfSlg 14769/1997 und 14589/1999).

...

Es kann nicht entscheidend sein, unter welchem Mantel die Rechtsverweigerung auftritt.

Im vorliegenden Fall liegt in der Beschwerde zusammen mit der Beschwerdeergänzung ein für eine Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof völlig geeignetes Vorbringen vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter dem Mantel des angeblich nicht erfüllten Verbesserungsauftrages die Zulässigkeit der Beschreitung des Verwaltungsgerichtsweges schlechthin verneint. Auf die formal herangezogenen Gründe kommt es nicht an - arg. 'aus welchen rechtlichen Gründen immer'.

Das Instrument der Mängelbehebung wurde in einer dem Mutwillen und der Willkür nahe kommenden, jedenfalls aber rechtsschutzfeindlichen Weise verneint.

Das Verbesserungsverfahren, dessen angeblicher 'Mangel' nach seiner Behebung der Verwaltungsgerichtshof selbst zunächst nicht erkannte, weil er eine Gegenschrift der Behörde einholte, darf nicht als Instrument zur Arbeitsersparnis und Verringerung der Arbeitsbelastung des Verwaltungsgerichtshofes herangezogen werden.

Die Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtshofes ..., dem die Beschwerdeergänzung gut genug war, das Vorverfahren einzuleiten und die Stellungnahme der belangten Behörde einzuholen, hat somit zwei Jahre nachdem die Beschwerde bei ihm eingelangt war, den Antragstellern das Recht auf eine Sachentscheidung verweigert, ihnen den Verwaltungsrechtsweg schlechthin verschlossen und damit einen an Rechtsverweigerung grenzenden Fehler begangen."

II. 1. Ein verneinender (negativer) Kompetenzkonflikt iSd Art138 Abs1 lita B-VG liegt vor, wenn zwei Behörden in derselben Sache angerufen wurden, beide Behörden aber die Entscheidung in der Sache ablehnen und dies bei einer zu Unrecht erfolgt (VfSlg. 2429/1952, 4554/1963, 6046/1969). Die Voraussetzungen für einen verneinenden Kompetenzkonflikt liegen jedoch nicht vor, wenn eine der angerufenen Behörden den gestellten Antrag nicht wegen Unzuständigkeit zurück-, sondern aus anderen Gründen, etwa deshalb abgewiesen hat, weil dem Antragsteller die Legitimation fehlt, die Aufhebung eines bestimmten ihm gegenüber in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsaktes zu begehren (VfSlg. 383/1925).

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Angaben der Einschreiterin zufolge diese in seiner Verfügung vom 12. August 1999 aufgefordert, die Beschwerde zu ergänzen. Der daraufhin erfolgte, dem Verfassungsgerichtshof vorliegende Beschluß zur Einstellung des Verfahrens bildet keine Unzuständigkeitsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.

Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu beurteilen, ob der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren zu Recht eingestellt hat bzw. die Einschreiterin ihrer Pflicht zur Mängelbehebung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausreichend nachgekommen ist. Er ist auch nicht befugt, im Wege einer Kompetenzkonfliktentscheidung die ausschließlich dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorbehaltene Frage zu beantworten, ob die an eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde zu stellenden rechtlichen Anforderungen erfüllt sind oder nicht.

Da somit der Verwaltungsgerichtshof mit der Einstellung des Verfahrens gemäß §34 Abs2 iVm §33 Abs1 VwGG seine Zuständigkeit nicht verneint hat, liegt ein verneinender Kompetenzkonflikt nicht vor. Der Antrag war daher zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Zuständigkeit, Verwaltungsgerichtshof, VfGH / Kompetenzkonflikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:KI1.2002

Dokumentnummer

JFT_09979775_02K00I01_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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