TE Vwgh Beschluss 2006/3/29 2005/04/0306

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, in der Beschwerdesache der A in T, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 2. September 2005, IIa- 53.031/2-05, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 2. September 2005 wurde der Beschwerdeführerin im Instanzenzug gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 die Berechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Fremdenheim in einem näher bezeichneten Standort entzogen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 2. September 2005 wurde der Beschwerdeführerin im Instanzenzug gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 die Berechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Fremdenheim in einem näher bezeichneten Standort entzogen.

2. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2005 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr Verfahrenshilfe in vollem Umfang zum Zwecke der Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu bewilligen. Dieser Antrag wurde mit hg. Beschluss vom 8. November 2005, Zl. VH 2005/04/0006, abgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung gemäß § 61 VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. April 2005, Zl. 2004/04/0008) aussichtslos erschien. 2. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2005 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr Verfahrenshilfe in vollem Umfang zum Zwecke der Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu bewilligen. Dieser Antrag wurde mit hg. Beschluss vom 8. November 2005, Zl. VH 2005/04/0006, abgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung gemäß Paragraph 61, VwGG und Paragraph 63, Absatz eins, ZPO im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 6. April 2005, Zl. 2004/04/0008) aussichtslos erschien.

Mit hg. Beschluss vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/04/0279, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22. November 2005 gegen den zitierten hg. Beschluss vom 8. November 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen.

3. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2005 erhob die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Jänner 2006, Zl. 2005/04/0306-2, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Mängelbehebung und Beschwerdeergänzung auf. Unter anderem sei das Recht, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG). Der Verwaltungsgerichtshof forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Jänner 2006, Zl. 2005/04/0306-2, gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG zur Mängelbehebung und Beschwerdeergänzung auf. Unter anderem sei das Recht, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), bestimmt zu bezeichnen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG).

In dem am 1. Februar 2006 eingebrachten Ergänzungsschriftsatz wird als Beschwerdepunkt ausgeführt (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof): "Verletzung meiner Persönlichkeit durch üble Nachrede wegen Unzuverlässigkeit und vorschriftswidrigem Verhalten, bezüglich subjektiver Äußerungen, auch im Schriftverkehr, des Herrn W von der BH-R".

4. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der im § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 14. September 2005, Zl. 2005/04/0094, mwN). 4. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet vergleiche , hiezu etwa den hg. Beschluss vom 14. September 2005, Zl. 2005/04/0094, mwN).

Im vorliegenden Fall kann aus den im Mängelbehebungsschriftsatz angeführten allgemeinen Anschuldigungen gegen einen Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft R kein von der Beschwerdeführerin als verletzt erachtetes subjektiv-öffentliches Recht abgeleitet werden.

5. Schon aus diesem Grund ist die Beschwerdeführerin dem ihr erteilten Auftrag, die Mängel der Beschwerde vom 12. Dezember 2005 zu verbessern, nicht nachgekommen. Ein mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag ist der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen (vgl. etwa den zitierten hg. Beschluss vom 14. September 2005, mwN). 5. Schon aus diesem Grund ist die Beschwerdeführerin dem ihr erteilten Auftrag, die Mängel der Beschwerde vom 12. Dezember 2005 zu verbessern, nicht nachgekommen. Ein mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag ist der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen vergleiche , etwa den zitierten hg. Beschluss vom 14. September 2005, mwN).

Damit gilt die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen und war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen. Damit gilt die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen und war das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz 2, VwGG einzustellen.

Wien, am 29. März 2006

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040306.X00

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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