TE OGH 1994/6/8 7Ob562/94

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Veröffentlicht am 08.06.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****gesellschaft mbH KG, ***** vertreten durch Dr.Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Dr.Nikolaus Siebenaller, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 16,188.257,43 s. A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3.Dezember 1993, GZ 3 R 185/93-49, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 14.Juni 1993, GZ 14 Cg 109/92-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird als verspätet zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 48.629,16 (darin S 8.104,86 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsurteil wurde der klagenden Partei am 27.12.1993 zugestellt, die dagegen erhobene Revision wurde am 4.2.1994 beim Erstgericht überreicht. Nach ständiger Rechtsprechung ist, wenn das den Lauf der Rechtsmittelfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des anzufechtenden Urteils, innerhalb der Gerichtsferien erfolgte und somit der Fristenlauf bereits um 0 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien beginnen konnte, der Zustelltag infolge der durch die Gerichtsferien bewirkten Hemmung der Frist nicht mitzuzählen, weil die dem § 125 Abs.1 ZPO vom Gesetz zugrundegelegte Annahme, daß dem Rechtsmittelwerber der Tag der Zustellung nicht mehr voll zur Verfügung stehe, in einem solchen Fall gegenstandslos ist. Der Lauf der Frist von 4 Wochen endet daher mit Ablauf des 28., der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages (vgl. SZ 57/65 = RZ 1985/4 = AnwBl 1984, 351; RZ 1985/5, zuletzt 7 Ob 505/94). Wurde daher das Urteil innerhalb der Weihnachtsgerichtsferien zugestellt, dann endet - wenn es sich um keine Ferialsache handelt - die 4wöchige Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 3.Februar, soweit es sich bei diesem Tag nicht um einen Samstag, Sonn- oder Feiertag handelt; der 3.2.1994 war ein Donnerstag.Das Berufungsurteil wurde der klagenden Partei am 27.12.1993 zugestellt, die dagegen erhobene Revision wurde am 4.2.1994 beim Erstgericht überreicht. Nach ständiger Rechtsprechung ist, wenn das den Lauf der Rechtsmittelfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des anzufechtenden Urteils, innerhalb der Gerichtsferien erfolgte und somit der Fristenlauf bereits um 0 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien beginnen konnte, der Zustelltag infolge der durch die Gerichtsferien bewirkten Hemmung der Frist nicht mitzuzählen, weil die dem Paragraph 125, Absatz eins, ZPO vom Gesetz zugrundegelegte Annahme, daß dem Rechtsmittelwerber der Tag der Zustellung nicht mehr voll zur Verfügung stehe, in einem solchen Fall gegenstandslos ist. Der Lauf der Frist von 4 Wochen endet daher mit Ablauf des 28., der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages vergleiche SZ 57/65 = RZ 1985/4 = AnwBl 1984, 351; RZ 1985/5, zuletzt 7 Ob 505/94). Wurde daher das Urteil innerhalb der Weihnachtsgerichtsferien zugestellt, dann endet - wenn es sich um keine Ferialsache handelt - die 4wöchige Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 3.Februar, soweit es sich bei diesem Tag nicht um einen Samstag, Sonn- oder Feiertag handelt; der 3.2.1994 war ein Donnerstag.

Die am 4.2.1994 überreichte Revision war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in der Revisionsbeantwortung auf die Verspätung hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in der Revisionsbeantwortung auf die Verspätung hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB00562.94.0608.000

Dokumentnummer

JJT_19940608_OGH0002_0070OB00562_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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