TE OGH 1994/6/9 6Ob14/94

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Veröffentlicht am 09.06.1994
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Firmenbuchsache der S*****-GmbH mit dem Sitz in ***** B*****, vertreten durch den Geschäftsführer Tomislav G*****, dieser vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, infolge Revisionsrekurses der Gesellschaft gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 21.März 1994, GZ 1 R 47/94-10, womit der Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Handelsgericht vom 16.Februar 1994, GZ FN 56.314s, 24 Fr 584/93y-7, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG, § 508 a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen seinen bestätigenden Beschluß liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG hier nicht vor:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG, Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen seinen bestätigenden Beschluß liegen die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG hier nicht vor:

Durch Art VI Z 1 des IRÄG 1994 BGBl Nr.153 - in Kraft getreten gemäß Art VIII Abs 1 mit 1.März 1994 - ist § 10 Abs 3 dritter Satz GmbHG geändert worden. Seither ist der Nachweis der Einzahlung der in bar zu leistenden Einlagen jedenfalls, also immer und daher auch dann, wenn die bar zu leistenden Stammeinlagen bar in gesetzlichen Zahlungsmitteln in die Gesellschaftskasse geleistet wurden, durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstituts zu führen. Damit ist aber die vom Rekursgericht übergangene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 10 Abs 3 GmbHG idF der GmbHG-Nov 1980, wonach im Fall direkter Einzahlung in die Gesellschaftskasse jedenfalls eine eidesstättige Erklärung des (der)Durch Artikel römisch sechs, Ziffer eins, des IRÄG 1994 Bundesgesetzblatt Nr.153 - in Kraft getreten gemäß Artikel römisch acht, Absatz eins, mit 1.März 1994 - ist Paragraph 10, Absatz 3, dritter Satz GmbHG geändert worden. Seither ist der Nachweis der Einzahlung der in bar zu leistenden Einlagen jedenfalls, also immer und daher auch dann, wenn die bar zu leistenden Stammeinlagen bar in gesetzlichen Zahlungsmitteln in die Gesellschaftskasse geleistet wurden, durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstituts zu führen. Damit ist aber die vom Rekursgericht übergangene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG in der Fassung der GmbHG-Nov 1980, wonach im Fall direkter Einzahlung in die Gesellschaftskasse jedenfalls eine eidesstättige Erklärung des (der)

Geschäftsführer(s) genügt (SZ 63/87 = ecolex 1990, 620; GesRZ 1991,

49; ecolex 1990, 689 [dort § 49 Abs 3 AktG]; SZ 64/143 = BankArch49; ecolex 1990, 689 [dort Paragraph 49, Absatz 3, AktG]; SZ 64/143 = BankArch

1992, 568), überholt (1384 BlgNR 18.GP, 14). Es kommt daher nicht mehr darauf an, daß in Wahrheit die hier abgegebene Erklärung des Geschäftsführers die nähere Art der Einzahlung der in bar zu leistenden Stammeinlagen (Zahlung in die Gesellschaftskasse oder Einzahlung durch Gutschrift auf ein Konto einer Bank [PSK]) völlig offen ließ, ein Auftrag zur Behebung dieses Mangels der Erklärung aber bisher nicht gegeben wurde: Im Hinblick auf die zwischenzeitig eingetretene Gesetzesänderung konnten nämlich im Zeitpunkt der Rekursentscheidung weder eine Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur Behebung dieses Mangels der Erklärung des Geschäftsführers noch die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses im Sinne einer Eintragungsverfügung schon deshalb nicht mehr in Betracht kommen, weil seit 1.3.1994 die beglaubigte Erklärung des Geschäftsführers (Gesellschafters) allein für den Nachweis, daß die Geschäftsführer in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht beschränkt sind, keinesfalls mehr ausreichend ist.

Diese Erwägungen führen bereits zur Zurückweisung des wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) unzulässigen Revisionsrekurses (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 Abs 3, letzter Satz, ZPO).Diese Erwägungen führen bereits zur Zurückweisung des wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) unzulässigen Revisionsrekurses (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3,, letzter Satz, ZPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0060OB00014.94.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19940609_OGH0002_0060OB00014_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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