TE OGH 1994/6/14 4Ob60/94

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Veröffentlicht am 14.06.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Dr.Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Preslmayer und Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 240.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 23.Februar 1994, GZ 4 R 10/94-9, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 12.November 1993, GZ 39 Cg 120/93b-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend verweist die Beklagte darauf, daß entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§§ 78, 402 Abs 4 EO, § 526 Abs 2 letzter Satz ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses (§§ 78, 402 Abs 4 EO, § 528 Abs 1 ZPO) nicht vorliegen:Zutreffend verweist die Beklagte darauf, daß entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraph 526, Absatz 2, letzter Satz ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) nicht vorliegen:

Wenn auch das Wort "Standard" doppeldeutig ist, weil es einerseits - so vor allem in Wortzusammensetzungen wie Standardausführung, Standardausrüstung udgl. - das Normalmaß und die Normalausstattung einer Ware bezeichnet (Brockhaus Enzyklopädie in 24 Bänden19, 21. Band, S 79 linke Spalte), daneben aber auch etwas in bezug auf Qualität, Leistung oder ähnliches als mustergültig und modellhaft Angesehenes beschreibt, wonach sich anderes richtet (Duden, Bedeutungswörterbuch2, 607 linke Spalte; Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch in sechs Bänden, 5.Band, 891 linke Spalte; Brockhaus Enzyklopädie aaO) - so etwa in der Wortzusammensetzung Standardwerk als Ausdruck für ein bekanntes mustergültiges und grundlegendes Werk (Brockhaus-Wahrig aaO, rechte Spalte) -, ist die Bedeutung des von der Beklagten in der beanstandeten Werbeaussage gebrauchten Wortes völlig eindeutig. Diese Aussage - "Monoclate-P ist heute der goldene Standard in der Hämophilie-Behandlung. Es ist allen anderen plasmatischen Faktor VIII-Präparaten, die derzeit im Gebrauch sind, überlegen" - kann in ihrem Zusammenhang nur dahin verstanden werden, daß das von der Beklagten angebotene Präparat derzeit das beste und mustergültige ist, nach dem sich die anderen auszurichten haben werden. Daß die Beklagte damit eine Spitzenstellung in Anspruch genommen hat, liegt so klar auf der Hand, daß es einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu nicht bedarf.

Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß, wer mit Behauptungen an die Öffentlichkeit tritt, die seine Spitzenstellung zum Ausdruck bringen sollen, gegenüber dem Umworbenen die Verantwortung für die objektive Richtigkeit seiner Angaben trägt; von ihm muß erwartet werden, daß er sich zuvor über die geschäftlichen Verhältnisse seiner Mitbewerber unterrichtet hat und ihm daher bessere Beweismöglichkeiten als dem Kläger zustehen (MR 1990, 195 mwN). Die Beklagte trifft daher die Beweis(Bescheinigungs-)last für ihre Behauptung (ÖBl 1983, 42; ÖBl 1984, 97; MR 1990, 195 uva).

Diese Bescheinigung ist jedoch der Beklagten im Provisorialverfahren nicht gelungen. Die - in der Wiedergabe verschiedener gutächtlicher Äußerungen - bestehenden Feststellungen des Erstrichters können in Verbindung mit seinen Ausführungen zur Beweiswürdigung nur in dem Sinn aufgefaßt werden, daß die Werbebehauptung der Beklagten nicht als richtig bescheinigt wurde, weil das nur durch die erst im Hauptverfahren mögliche Einholung gerichtlicher Sachverständigengutachten möglich wäre. Das Rekursgericht hat diese Meinung geteilt.

Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen (§§ 78, 402 Abs 4 EO, § 510 Abs 3 letzter Satz, § 528 a ZPO).Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 528, a ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin, deren Revisionsrekursbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente, da sie auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat, gründet sich auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin, deren Revisionsrekursbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente, da sie auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat, gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB00060.94.0614.000

Dokumentnummer

JJT_19940614_OGH0002_0040OB00060_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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