TE OGH 1994/6/14 4Ob541/94

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Veröffentlicht am 14.06.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Bozena Maria F*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Berger und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Gottfried F*****, vertreten durch Mag.Dr.Otto Ranzenhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung und einstweiliger Verfügung, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 24.August 1993, GZ 5 R 293/93-33, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 15.Juni 1993, GZ 5 C 3/93t-28, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nachdem der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 31.5.1994 über den Revisionsrekurs der Klägerin bereits entschieden hatte, langte die am 6. Juni 1994 zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten beim Obersten Gerichtshof ein. Sie ist verspätet:

Dem Beklagten wurde die Mitteilung, daß ihm die Beantwortung des Revisionsrekurses freistehe (analog § 508 a Abs 2 ZPO: Fasching LB2 Rz 2028), am 9.Mai 1994 zugestellt. Die Frist für die Beantwortung des Rechtsmittels beträgt gemäß § 402 Abs 3 EO 14 Tage, war also am 6. Juni 1994 bereits abgelaufen.Dem Beklagten wurde die Mitteilung, daß ihm die Beantwortung des Revisionsrekurses freistehe (analog Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO: Fasching LB2 Rz 2028), am 9.Mai 1994 zugestellt. Die Frist für die Beantwortung des Rechtsmittels beträgt gemäß Paragraph 402, Absatz 3, EO 14 Tage, war also am 6. Juni 1994 bereits abgelaufen.

Aus diesem Grund war die Revisionsrekursbeantwortung zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB00541.94.0614.000

Dokumentnummer

JJT_19940614_OGH0002_0040OB00541_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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