TE OGH 1994/6/29 9Ob1554/94

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.1994
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Fritz E*****, vertreten durch Dr.Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Jon P*****, vertreten durch Dr.Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 22.Dezember 1993, GZ 48 R 991/93-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Auch das Erstgericht ging davon aus, daß der Beklagte die für ihn bestimmte Ausfertigung des Versäumungsurteiles vom 21.Juni 1991 beim Postamt behoben hat. Die Übernahmsbestätigung kann in einem solchen Fall nicht auf dem sogleich nach Hinterlegung beim Postamt an den Absender zurückzustellenden Rückschein Formular 3 zu § 22 ZustG erfolgen.Auch das Erstgericht ging davon aus, daß der Beklagte die für ihn bestimmte Ausfertigung des Versäumungsurteiles vom 21.Juni 1991 beim Postamt behoben hat. Die Übernahmsbestätigung kann in einem solchen Fall nicht auf dem sogleich nach Hinterlegung beim Postamt an den Absender zurückzustellenden Rückschein Formular 3 zu Paragraph 22, ZustG erfolgen.

Rechtliche Beurteilung

Zur Räumungsklage ist der bücherliche Eigentümer auch dann legitimiert, wenn er die Liegenschaft bereits verkauft und dem Erwerber übergeben hat (MietSlg 17.023; MietSlg 36.198; OGH 1 Ob 512/93; 1 Ob 620/93; vgl auch 3 Ob 152/93; 3 Ob 159/93 ua).Zur Räumungsklage ist der bücherliche Eigentümer auch dann legitimiert, wenn er die Liegenschaft bereits verkauft und dem Erwerber übergeben hat (MietSlg 17.023; MietSlg 36.198; OGH 1 Ob 512/93; 1 Ob 620/93; vergleiche auch 3 Ob 152/93; 3 Ob 159/93 ua).

Die Rechtsrüge, es habe sich bei der Befristung um eine Vertragsbestimmung ungewöhnlichen Inhalts gehandelt, die nicht wirksam wurde, übergeht die für den Obersten Gerichtshof bindende Feststellung der Tatsacheninstanzen, daß der Hausverwalter dem Beklagten sagte, daß ein Zeitmietvertrag auf sechs Monate geschlossen werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0090OB01554.94.0629.000

Dokumentnummer

JJT_19940629_OGH0002_0090OB01554_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten