TE OGH 1994/6/29 7Ob1547/94

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Veröffentlicht am 29.06.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Leonie K*****, geboren am 2.1.1985, und der mj.Britta Maria K*****, geboren am 29.12.1987, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Dr.Regina K*****, vertreten durch Dr.Heinz Wille, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15.Februar 1994, GZ 43 R 20, 21/94-39, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 ZPO) zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO) zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs.1 AußStrG liegt nicht vor, wenn das Gesetz eine klare und eindeutige Regelung trifft.Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG liegt nicht vor, wenn das Gesetz eine klare und eindeutige Regelung trifft.

Nach § 148 Abs.1 ABGB steht dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil das Recht zu, mit dem Kind persönlich zu verkehren. Bei dessen Konkretisierung durch das Gericht hat stets das Kindeswohl im Vordergrund zu stehen. Hat der Vater kein Interesse am Besuchsrecht, so kann dessen zwangsweise Durchsetzung nicht im Wohle des Kindes liegen. Der von der Lehre (vgl. Schlemmer in Schwimann ABGB Praxiskommentar § 148 Rz 2) gebilligten Rechtsprechung der zweiten Instanzen (EFSlg. 45.729 und EFSlg. 51.157) ist daher zuzustimmen. Während die Meinung unmündiger Kinder zur Besuchsrechtsausübung im Regelfall wegen Fehlens der nötigen Einsicht und Urteilsfähigkeit als unbeachtlich gewertet wird, wird mündigen Minderjährigen von der Rechtsprechung aber sehr wohl eine Einflußnahme darauf zugestanden, die in letzter Konsequenz sogar dazu führen kann, daß die Ausübung des Besuchsrechtes durch den Vater als zweckwidrig zu beurteilen ist (vgl. MGA ABGB33 § 148/54 ff). Ein solches Verweigerungsrecht muß aber reziprok auch dem besuchsunwilligen Vater zugestanden werden.Nach Paragraph 148, Absatz eins, ABGB steht dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil das Recht zu, mit dem Kind persönlich zu verkehren. Bei dessen Konkretisierung durch das Gericht hat stets das Kindeswohl im Vordergrund zu stehen. Hat der Vater kein Interesse am Besuchsrecht, so kann dessen zwangsweise Durchsetzung nicht im Wohle des Kindes liegen. Der von der Lehre vergleiche Schlemmer in Schwimann ABGB Praxiskommentar Paragraph 148, Rz 2) gebilligten Rechtsprechung der zweiten Instanzen (EFSlg. 45.729 und EFSlg. 51.157) ist daher zuzustimmen. Während die Meinung unmündiger Kinder zur Besuchsrechtsausübung im Regelfall wegen Fehlens der nötigen Einsicht und Urteilsfähigkeit als unbeachtlich gewertet wird, wird mündigen Minderjährigen von der Rechtsprechung aber sehr wohl eine Einflußnahme darauf zugestanden, die in letzter Konsequenz sogar dazu führen kann, daß die Ausübung des Besuchsrechtes durch den Vater als zweckwidrig zu beurteilen ist vergleiche MGA ABGB33 Paragraph 148 /, 54, ff). Ein solches Verweigerungsrecht muß aber reziprok auch dem besuchsunwilligen Vater zugestanden werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB01547.94.0629.000

Dokumentnummer

JJT_19940629_OGH0002_0070OB01547_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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