TE OGH 1994/6/29 7Ob566/94

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Veröffentlicht am 29.06.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Manfred Roland, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Norbert W*****, und 2.) Karl-Heinz K*****, vertreten durch Dr.Herbert Linser, Rechtsanwalt in Imst, wegen S 57.253 sA, infolge Revisionsrekurses der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innbruck vom 10.Mai 1994, GZ 3 R 94, 95/94-13, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.März 1994, GZ 6 Cg 356/93-8, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen:

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 14.3.1994 wies das Erstgericht den Antrag des Zweitbeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Zustand gegen den Ablauf der Frist zur Einbringung des Widerspruches gegen das Versäumungsteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.1.1984 ab und den am 5.10.1993 eingelangten Widerspruch des Zweitbeklagten gegen dieses Versäumungsurteil zurück.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobene, als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Revisionsrekurs des Zweitbeklagten ist - wie das Gericht zweiter Instanz in seinem Ausspruch gemäß den §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 2 ZPO zutreffend zum Ausdruck brachte - gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (zur Gänze bestätigende Entscheidung). Ist ein Revisionsrekurs nach dieser Bestimmung unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhängt (3 Ob 80/91 ua).Der gegen diesen Beschluß erhobene, als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Revisionsrekurs des Zweitbeklagten ist - wie das Gericht zweiter Instanz in seinem Ausspruch gemäß den Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zutreffend zum Ausdruck brachte - gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig (zur Gänze bestätigende Entscheidung). Ist ein Revisionsrekurs nach dieser Bestimmung unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängt (3 Ob 80/91 ua).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB00566.94.0629.000

Dokumentnummer

JJT_19940629_OGH0002_0070OB00566_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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