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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §18 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des AM in L, vertreten durch Dr. Peter Kiesler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Börsegasse 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 9. Oktober 2001, Zl. RV 1111/1-6/2001, betreffend Einkommensteuer 1997 und 1998, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des AM in L, vertreten durch Dr. Peter Kiesler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Börsegasse 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat römisch eins) vom 9. Oktober 2001, Zl. Regierungsvorlage 1111, /1-6/2001, betreffend Einkommensteuer 1997 und 1998, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betätigte sich in den Jahren 1995 bis (April) 1998 als Warenpräsentator für das Unternehmen C. Daneben erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Für die Jahre 1995 bis 1998 erklärte der Beschwerdeführer aus der Tätigkeit als Warenpräsentator - nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelte - negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb von jeweils rund S 81.000,-- (1995), 38.000,-- (1996), 43.000,-- (1997) und 2.000,-- (1998). Für die Jahre 1995 bis 1998 erklärte der Beschwerdeführer aus der Tätigkeit als Warenpräsentator - nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 ermittelte - negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb von jeweils rund S 81.000,-- (1995), 38.000,-- (1996), 43.000,-- (1997) und 2.000,-- (1998).
Unter anderem in den endgültigen Einkommensteuerbescheiden 1997 und 1998 qualifizierte das Finanzamt die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Warenpräsentator als steuerliche Liebhaberei und nahm deshalb einen Verlustausgleich mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht vor.
Die gegen diese Einkommensteuerbescheide eingebrachten Berufungen, mit welchen die Anerkennung der Tätigkeit als Warenpräsentator als Einkunftsquelle begehrt wurde, wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, kommt bei Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 leg cit nicht zu prüfen hat, ob irgend ein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, kommt bei Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des Paragraph 41, Absatz eins, leg cit nicht zu prüfen hat, ob irgend ein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist.
Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang nicht zugänglich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 2000, 2000/15/0163). Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang nicht zugänglich vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 2000, 2000/15/0163).
Im Beschwerdefall erachtet sich der Beschwerdeführer im angeführten Beschwerdepunkt ausdrücklich in seinem "Recht auf Geltendmachung der Anlaufverluste gemäß § 18 Abs. 7 EStG 1988" verletzt. Im Beschwerdefall erachtet sich der Beschwerdeführer im angeführten Beschwerdepunkt ausdrücklich in seinem "Recht auf Geltendmachung der Anlaufverluste gemäß Paragraph 18, Absatz 7, EStG 1988" verletzt.
Im Recht auf Geltendmachung von Anlaufverlusten gemäß § 18 Abs. 7 EStG 1988 wird der Beschwerdeführer durch den angefochten Bescheid aber aus folgenden Gründen nicht verletzt: Im Recht auf Geltendmachung von Anlaufverlusten gemäß Paragraph 18, Absatz 7, EStG 1988 wird der Beschwerdeführer durch den angefochten Bescheid aber aus folgenden Gründen nicht verletzt:
§ 18 EStG 1988 "Sonderausgaben" lautet: Paragraph 18, EStG 1988 "Sonderausgaben" lautet:
"...
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 lautet: Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 lautet:
" Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105." " Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) und außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den Paragraphen 104 und 105,
Ob die in Rede stehende Tätigkeit des Beschwerdeführers - wie er in der Beschwerde meint - eine Einkunftsquelle darstellt, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben: Würde die Betätigung als Einkunftsquelle angesehen, wäre bei der für die Jahre 1997 und 1998 erfolgenden Ermittlung des Einkommens nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 für das jeweilige Jahr der Verlust aus Gewerbebetrieb mit den (die Verluste in den Jahren 1995 bis 1998 jeweils übersteigenden) positiven Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auszugleichen. Die Berücksichtigung der Verluste im Jahr ihres Entstehens im Wege des Verlustausgleiches steht aber - nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 18 Abs. 6 EStG 1988 - einer nochmaligen Berücksichtigung als Sonderausgabe iSd § 18 Abs 7 iVm Abs 6 EStG 1988 (Verlustabzug) von vornherein entgegen. Ob die in Rede stehende Tätigkeit des Beschwerdeführers - wie er in der Beschwerde meint - eine Einkunftsquelle darstellt, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben: Würde die Betätigung als Einkunftsquelle angesehen, wäre bei der für die Jahre 1997 und 1998 erfolgenden Ermittlung des Einkommens nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 für das jeweilige Jahr der Verlust aus Gewerbebetrieb mit den (die Verluste in den Jahren 1995 bis 1998 jeweils übersteigenden) positiven Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auszugleichen. Die Berücksichtigung der Verluste im Jahr ihres Entstehens im Wege des Verlustausgleiches steht aber - nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 18, Absatz 6, EStG 1988 - einer nochmaligen Berücksichtigung als Sonderausgabe iSd Paragraph 18, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 6, EStG 1988 (Verlustabzug) von vornherein entgegen.
Im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes wurde der Beschwerdeführer sohin durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 28. April 2004, 2001/14/0162, und vom 24. März 2004, 2001/14/0141). Im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes wurde der Beschwerdeführer sohin durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt vergleiche auch die hg. Erkenntnisse vom 28. April 2004, 2001/14/0162, und vom 24. März 2004, 2001/14/0141).
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 29. März 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001140220.X00Im RIS seit
04.05.2006