TE OGH 1994/7/7 12Os90/94

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Veröffentlicht am 07.07.1994
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Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Reinhart als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hamza B***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und 3 Z 3 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.Juni 1993, GZ 6 a Vr 107/93-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlußDer Oberste Gerichtshof hat am 7.Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Reinhart als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hamza B***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und 3 Ziffer 3, SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.Juni 1993, GZ 6 a römisch fünf r 107/93-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hamza B***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und 3 Z 3 SGG schuldig erkannt und zu einer Freiheitssowie einer Geldstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hamza B***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und 3 Ziffer 3, SGG schuldig erkannt und zu einer Freiheitssowie einer Geldstrafe verurteilt.

Demnach hat er von Anfang bis Mitte 1992 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, wobei er die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der im § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge ausmachte, indem er abgesondert verfolgten Personen Heroin verkaufte, und zwar demDemnach hat er von Anfang bis Mitte 1992 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, wobei er die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten Menge ausmachte, indem er abgesondert verfolgten Personen Heroin verkaufte, und zwar dem

  1. 1.Ziffer eins
    M***** R***** M***** zumindest 960 Gramm und
  2. 2.Ziffer 2
    M***** M***** M***** K***** zumindest 480 Gramm. Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.M***** M***** M***** K***** zumindest 480 Gramm. Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Soweit sich die Verfahrensrüge (Z 4) gegen die Nichterledigung jener Beweisanträge wendet, die in der gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung am 22.6.1993 nicht wiederholt wurden (auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Zurechnungsfähigkeit der Zeugin Belinda H***** und Durchführung eines Lokalaugenscheines) und deren prozessuale Fortwirkung daraus ableitet, daß die Beschlußfassung darüber in der Hauptverhandlung vom 30.3.1993 vorbehalten worden sei, genügt es ihr zu erwidern, daß in der neuerlichen Hauptverhandlung alle Beweisanträge wiederholt werden müssen, um rechtswirksam zu bleiben (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 4 ENr 31) und die in der früheren Hauptverhandlung gefaßten, das Beweisverfahren betreffende Beschlüsse ihre Wirksamkeit verlieren (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 30); der in der Verhandlung am 30.3.1993 verkündete Entscheidungsvorbehalt ist mithin ohne Belang. Verteidigungsrechte des Angeklagten wurden aber auch durch die Ablehnung der von ihm in der Hauptverhandlung am 22.6.1993 gestellten Beweisanträge nicht geschmälert.Soweit sich die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) gegen die Nichterledigung jener Beweisanträge wendet, die in der gemäß Paragraph 276, a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung am 22.6.1993 nicht wiederholt wurden (auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Zurechnungsfähigkeit der Zeugin Belinda H***** und Durchführung eines Lokalaugenscheines) und deren prozessuale Fortwirkung daraus ableitet, daß die Beschlußfassung darüber in der Hauptverhandlung vom 30.3.1993 vorbehalten worden sei, genügt es ihr zu erwidern, daß in der neuerlichen Hauptverhandlung alle Beweisanträge wiederholt werden müssen, um rechtswirksam zu bleiben (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 31) und die in der früheren Hauptverhandlung gefaßten, das Beweisverfahren betreffende Beschlüsse ihre Wirksamkeit verlieren (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 30); der in der Verhandlung am 30.3.1993 verkündete Entscheidungsvorbehalt ist mithin ohne Belang. Verteidigungsrechte des Angeklagten wurden aber auch durch die Ablehnung der von ihm in der Hauptverhandlung am 22.6.1993 gestellten Beweisanträge nicht geschmälert.
Entbehrt doch das Begehren auf "neuerliche Einvernahme des Zeugen Eduard M***** insbesondere deshalb, da seine Aussage (wie HV-Protokoll vom 30.3.1993, S 19) im krassen Widerspruch zur Aussage der Belinda H***** steht" der erforderlichen Substantiierung in Ansehung des behaupteten "krassen Widerspruchs", da M***** nach Vorhalt der Aussage der Belinda H*****, wonach sie den Übergabevorgang beobachtet habe, einräumte, sie sei zwar damals im Lokal gewesen, sei aber vielleicht gerade herausgegangen (I/321), was durchaus im Einklang mit den Bekundungen der Zeugin H***** steht, sie sei ursprünglich im Lokal ("Orient") gewesen, dann aber dem "Almondo" nachgegangen (I/507).
Die weiteren Beweisanträge der Verteidigung verfielen deshalb mit Recht der Ablehnung, weil sie teils unschlüssig sind, teils auf unzulässige Erkundungsbeweise hinauslaufen, wobei auf den Zeitpunkt der Antragstellung und nicht auf die in der Beschwerde nachgetragene Begründung (siehe Mayerhofer-Rieder aaO ENr 41) abzustellen ist. Zur ersten Kategorie - Unschlüssigkeit - zählt das Begehren, die vom Zeugen M***** aufgelisteten Personen, welche - laut M***** - ebenfalls über die Heroingeschäfte des Angeklagten Bescheid wissen sollten (I/497) als Zeugen zum Nachweis dafür zu vernehmen, daß es unrichtig sei, daß M***** "in dem genannten Zeitraum überhaupt eine Menge von drei Kilogramm Heroin für diese Personen und für seinen eigenen Bedarf gekauft hat" (I/511), sowie einen M***** betreffenden Strafakt zum Beweis dafür beizuschaffen, daß er "offensichtlich durch seine den Angeklagten belastenden Angaben die dort in diesem Verfahren involvierten Haupttäter decken will" (I/511), wobei im ersten Punkt noch hinzutritt, daß es an einer erkennbaren Relevanz des unter Beweis gestellten Umstandes für das gegenständlichen Verfahren gebricht. Analoges gilt für den Antrag, den den Zeugen M***** betreffenden Strafakt zur Klärung der Frage beizuschaffen "zu welchem Urteil, wann und nach welcher Menge" er verurteilt wurde (I/509), wogegen sich das Begehren, die in der oben bezeichneten, von M***** vorgelegten Liste angeführten Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, "daß diese den Angeklagten überhaupt nicht kennen" (I/509), als eindeutiger Erkundungsbeweis disqualifiziert. Ebenso unbegründet wie die Verfahrens- ist auch die Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten, in der er behauptet, das Urteil sei insofern aktenwidrig, als es den Inhalt der Aussage des Zeugen Eduard M***** hinsichtlich des entscheidenden Punktes, ob er unmittelbar wahrgenommen habe, daß der Angeklagte an M***** 40 Gramm Heroin persönlich übergeben habe, unrichtig bzw. unvollständig wiedergebe. Denn M***** habe keineswegs - wie im Urteil angeführt - erklärt, beobachtet zu haben, wie der Angeklagte dem M***** Heroin persönlich übergeben habe, sondern wiederholt eingeräumt, daß der Übergeber des Suchtgiftes auch ein anderer Mann gewesen sein könne. Dem genügt es zu entgegnen, daß der Zeuge M***** zwar tatsächlich - wie schon vor dem Untersuchungsrichter - auch in der Hauptverhandlung seine ursprünglich belastenden Angaben in der in der Beschwerde behaupteten Weise zunächst abschwächte, daß er aber im Zuge seiner Befragung nicht nur bekundete, der Übergeber des Suchtgiftes habe "genau so ausgeschaut" wie der Angeklagte (I/325 Mitte), sondern daß er darüber hinaus - von der Beschwerde unerwähnt gelassen - auf Befragen des Vorsitzenden erklärte, bei den vor der Polizei gemachten Angaben zu bleiben (I/325 unten), mit welcher Deposition die bekämpfte Urteilspassage, wonach M*****, in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen, schließlich bei seinen ursprünglichen Angaben blieb (US 9), ihre aktengetreue Deckung findet.Die weiteren Beweisanträge der Verteidigung verfielen deshalb mit Recht der Ablehnung, weil sie teils unschlüssig sind, teils auf unzulässige Erkundungsbeweise hinauslaufen, wobei auf den Zeitpunkt der Antragstellung und nicht auf die in der Beschwerde nachgetragene Begründung (siehe Mayerhofer-Rieder aaO ENr 41) abzustellen ist. Zur ersten Kategorie - Unschlüssigkeit - zählt das Begehren, die vom Zeugen M***** aufgelisteten Personen, welche - laut M***** - ebenfalls über die Heroingeschäfte des Angeklagten Bescheid wissen sollten (I/497) als Zeugen zum Nachweis dafür zu vernehmen, daß es unrichtig sei, daß M***** "in dem genannten Zeitraum überhaupt eine Menge von drei Kilogramm Heroin für diese Personen und für seinen eigenen Bedarf gekauft hat" (I/511), sowie einen M***** betreffenden Strafakt zum Beweis dafür beizuschaffen, daß er "offensichtlich durch seine den Angeklagten belastenden Angaben die dort in diesem Verfahren involvierten Haupttäter decken will" (I/511), wobei im ersten Punkt noch hinzutritt, daß es an einer erkennbaren Relevanz des unter Beweis gestellten Umstandes für das gegenständlichen Verfahren gebricht. Analoges gilt für den Antrag, den den Zeugen M***** betreffenden Strafakt zur Klärung der Frage beizuschaffen "zu welchem Urteil, wann und nach welcher Menge" er verurteilt wurde (I/509), wogegen sich das Begehren, die in der oben bezeichneten, von M***** vorgelegten Liste angeführten Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, "daß diese den Angeklagten überhaupt nicht kennen" (I/509), als eindeutiger Erkundungsbeweis disqualifiziert. Ebenso unbegründet wie die Verfahrens- ist auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten, in der er behauptet, das Urteil sei insofern aktenwidrig, als es den Inhalt der Aussage des Zeugen Eduard M***** hinsichtlich des entscheidenden Punktes, ob er unmittelbar wahrgenommen habe, daß der Angeklagte an M***** 40 Gramm Heroin persönlich übergeben habe, unrichtig bzw. unvollständig wiedergebe. Denn M***** habe keineswegs - wie im Urteil angeführt - erklärt, beobachtet zu haben, wie der Angeklagte dem M***** Heroin persönlich übergeben habe, sondern wiederholt eingeräumt, daß der Übergeber des Suchtgiftes auch ein anderer Mann gewesen sein könne. Dem genügt es zu entgegnen, daß der Zeuge M***** zwar tatsächlich - wie schon vor dem Untersuchungsrichter - auch in der Hauptverhandlung seine ursprünglich belastenden Angaben in der in der Beschwerde behaupteten Weise zunächst abschwächte, daß er aber im Zuge seiner Befragung nicht nur bekundete, der Übergeber des Suchtgiftes habe "genau so ausgeschaut" wie der Angeklagte (I/325 Mitte), sondern daß er darüber hinaus - von der Beschwerde unerwähnt gelassen - auf Befragen des Vorsitzenden erklärte, bei den vor der Polizei gemachten Angaben zu bleiben (I/325 unten), mit welcher Deposition die bekämpfte Urteilspassage, wonach M*****, in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen, schließlich bei seinen ursprünglichen Angaben blieb (US 9), ihre aktengetreue Deckung findet.
Zur Tatsachenrüge (Z 5 a) werden keine Umstände vorgebracht, die für sich allein oder in Verbindung mit sonstigen aktenkundigten Beweisergebnissen geeignet wären, Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.Zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) werden keine Umstände vorgebracht, die für sich allein oder in Verbindung mit sonstigen aktenkundigten Beweisergebnissen geeignet wären, Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen.
Über die außerdem ergriffenen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die außerdem ergriffenen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist im § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 390, a StPO begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00090.94.0707.000

Dokumentnummer

JJT_19940707_OGH0002_0120OS00090_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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