TE OGH 1994/7/12 4Ob1581/94

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Veröffentlicht am 12.07.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Herbert Weber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Günther Romauch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 2,112.000,- (Rev.Int. S 153.106,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16.Mai 1994, GZ 4 R 52/94-21, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, daß - wie ein Umkehrschluß aus § 391 Abs 3 ZPO ergibt - ein Teilurteil über die Klageforderung dann unzulässig ist, wenn Klageforderung und Gegenforderung in rechtlichem Zusammenhang stehen (GlUNF 2961; JBl 1958, 445; 3 Ob 545/92; Fasching III 582 und LB2, Rz 1298). In den Anläßfällen der angführten Entscheidungen waren jeweils Gegenforderungen in der Höhe der mit Klage geltend gemachten Forderung eingewendet worden.Richtig ist, daß - wie ein Umkehrschluß aus Paragraph 391, Absatz 3, ZPO ergibt - ein Teilurteil über die Klageforderung dann unzulässig ist, wenn Klageforderung und Gegenforderung in rechtlichem Zusammenhang stehen (GlUNF 2961; JBl 1958, 445; 3 Ob 545/92; Fasching römisch drei 582 und LB2, Rz 1298). In den Anläßfällen der angführten Entscheidungen waren jeweils Gegenforderungen in der Höhe der mit Klage geltend gemachten Forderung eingewendet worden.

Wird aber einer Klageforderung lediglich eine konnexe Gegenforderung in einer sie nicht erreichenden Höhe entgegengehalten, dann steht eben dem die Gegenforderung übersteigenden Teil der eingeklagten Forderung keine Gegenforderung entgegen, so daß hierüber im Hinblick auf die Spruchreife ein Teilurteil gefällt werden kann. Das gleiche gilt dann, wenn zwar außer der Geltendmachung einer die Klageforderung unterschreitenden konnexen Gegenforderung die mit Klage geltend gemachte Forderung zur Gänze bestritten wird, das Gericht aber zur Überzeugung kommt, daß die Klageforderung zur Gänze oder doch in einem die konnexe Gegenforderung übersteigenden Ausmaß berechtigt ist; auch dann liegt Spruchreife in Ansehung des Überschußbetrages vor, über den daher mangels Vorliegens einer konnexen Gegenforderung in diesem Bereich ein Teilurteil erlassen werden kann (so schon GlUNF 2961). Daß der beklagten Partei aus dieser Vorgangsweise Nachteile, insbesondere kostenrechtliche, entstehen könnten, trifft nicht zu. Gelingt es ihr nicht, das Teilurteil deshalb mit Erfolg anzufechten, weil die Klageforderung in Wahrheit nicht oder nicht in einer die konnexe Gegenforderung übersteigenden Höhe berechtigt ist, dann kann sie ja keinesfalls die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens erreichen.

Eine im Interesse der Rechtsentwicklung oder Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes liegt somit nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB01581.94.0712.000

Dokumentnummer

JJT_19940712_OGH0002_0040OB01581_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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