TE OGH 1994/7/13 9Ob1572/94

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Veröffentlicht am 13.07.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Steinbauer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christa T*****, Schneiderin, ***** vertreten durch Dr.Robert Kronegger und Dr.Rudolf Lemesch, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1) Franz H*****, Landwirt, 2) Michael H*****, Landwirt, ***** vertreten durch Dr.Wilfried Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert 60.000 S) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 24. März 1994, GZ 5 R 454/93-34, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da die den nunmehrigen Bedürfnissen des herrschenden Gutes entsprechende Benützung des Weges keine Änderung seiner Beschaffenheit, etwa dessen Verbreiterung oder Befestigung erforderte, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den zur Interessenabwägung nach § 484 ABGB vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätzen (SZ 55/125; SZ 60/160) eine unzulässige Erweiterung der Servitut verneint (vgl 3 Ob 1517/86).Da die den nunmehrigen Bedürfnissen des herrschenden Gutes entsprechende Benützung des Weges keine Änderung seiner Beschaffenheit, etwa dessen Verbreiterung oder Befestigung erforderte, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den zur Interessenabwägung nach Paragraph 484, ABGB vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätzen (SZ 55/125; SZ 60/160) eine unzulässige Erweiterung der Servitut verneint vergleiche 3 Ob 1517/86).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0090OB01572.94.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19940713_OGH0002_0090OB01572_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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