TE OGH 1994/7/13 9ObA103/94

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Veröffentlicht am 13.07.1994
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinz Paul und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Walter O*****, Bauarbeiter, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang S*****, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Volksgartenstraße 40, 4020 Linz, dieser vertreten durch Dr.Peter Keul und Dr.Alexander Burkowski, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, Kliebergasse 1a, 1050 Wien, vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 129.900 S brutto sA, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.März 1994, GZ 12 Ra 20/94-17, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.Oktober 1993, GZ 3 Cga 10/93s-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 7.604,90 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.267,40 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war - mit Unterbrechungen - seit der 39.Lohnwoche des Jahres 1959 beim Bauunternehmen Dipl.Ing.Karl O***** GmbH & Co KG in S***** beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer in der

6. Lohnwoche des Jahres 1989 gelöst. Unmittelbar nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses machte der Kläger bei der beklagten Partei seinen Anspruch auf Abfertigung in Höhe von 12 Monatsentgelten geltend. Am 6.Juni 1989 wurde an den Kläger eine Abfertigung von

129.900 S, entsprechend 6 Monatsentgelten, ausgezahlt.

Mit der am 10.Februar 1993 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger weitere sechs Monatsentgelte an Abfertigung. Das Dienstverhältnis sei nicht unterbrochen, sondern nur witterungsbedingt ausgesetzt worden. § 11 BUAG sei auf den Abfertigungsanspruch analog anzuwenden; der rechtzeitig geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Abfertigung verjähre daher erst nach 30 Jahren.Mit der am 10.Februar 1993 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger weitere sechs Monatsentgelte an Abfertigung. Das Dienstverhältnis sei nicht unterbrochen, sondern nur witterungsbedingt ausgesetzt worden. Paragraph 11, BUAG sei auf den Abfertigungsanspruch analog anzuwenden; der rechtzeitig geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Abfertigung verjähre daher erst nach 30 Jahren.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der geltend gemachte Abfertigungsanspruch sei gemäß § 13g BUAG verfallen, weil er nicht innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit geltend gemacht worden sei.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der geltend gemachte Abfertigungsanspruch sei gemäß Paragraph 13 g, BUAG verfallen, weil er nicht innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit geltend gemacht worden sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Da § 13g BUAG nur den Verfall, nicht aber die Verjährung des Anspruches regle, sei auf die allgemeinen Verjährungsregeln des ABGB zurückzugreifen. § 1486 Z 5 ABGB normiere, daß die Forderungen des Dienstnehmers wegen des Entgeltes aus dem Dienstverhältnis und damit auch Abfertigungsansprüche innerhalb von drei Jahren verjähren. Eine Gesetzeslücke liege daher nicht vor.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Da Paragraph 13 g, BUAG nur den Verfall, nicht aber die Verjährung des Anspruches regle, sei auf die allgemeinen Verjährungsregeln des ABGB zurückzugreifen. Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB normiere, daß die Forderungen des Dienstnehmers wegen des Entgeltes aus dem Dienstverhältnis und damit auch Abfertigungsansprüche innerhalb von drei Jahren verjähren. Eine Gesetzeslücke liege daher nicht vor.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Anders als § 11 Abs 2 BUAG mache § 13g BUAG den Verfall nicht von einer Geltendmachung bei der BUAK abhängig und beziehe sich damit nicht nur auf die Antragstellung bei der beklagten Partei, sondern umfasse auch die gerichtliche Geltendmachung. Darüber hinaus unterscheide § 13g BUAG im Gegensatz zu § 11 Abs 2 BUAG nicht zwischen Verfall und Verjährung. Schon dieser Umstand und die weiteren Besonderheiten der Verfallsbestimmung des § 13g BUAG zeigten, daß es sich bei den beiden Bestimmungen um zwei völlig unterschiedliche Regelungen handle. Es trete nach § 13g BUAG ein Verfall auch dann nicht ein, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit seines Abfertigungsanspruches neuerlich eine Beschäftigung in einem dem BUAG unterliegenden Arbeitsverhältnis aufnehme; weiters trete Verfall nur hinsichtlich jener Beschäftigungszeiten ein, die für die Entstehung des Anspruches auf Abfertigung erforderlich gewesen seien. Die Bestimmung des § 13g BUAG gehe - ähnlich wie die Verfallsbestimmungen der §§ 1162d ABGB und 34 AngG - der allgemeinen Verjährungsbestimmung des § 1486 Z 5 ABGB vor, die im Gegensatz zu § 13g BUAG dispositiv sei. Eine Lücke sei nur dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner Teleologie, unvollständig und damit ergänzungsbedürftig sei und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung widerspreche. Da das Gesetz eine von der Bestimmung über den Verfall und die Verjährung der Urlaubsabfindung weitgehend abweichende Regelung über den Verfall von Abfertigungsansprüchen treffe, sei eine analoge Anwendung für die Urlaubbsabfindung betreffenden Regelung auf die Abfertigung sachlich nicht gerechtfertigt.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Anders als Paragraph 11, Absatz 2, BUAG mache Paragraph 13 g, BUAG den Verfall nicht von einer Geltendmachung bei der BUAK abhängig und beziehe sich damit nicht nur auf die Antragstellung bei der beklagten Partei, sondern umfasse auch die gerichtliche Geltendmachung. Darüber hinaus unterscheide Paragraph 13 g, BUAG im Gegensatz zu Paragraph 11, Absatz 2, BUAG nicht zwischen Verfall und Verjährung. Schon dieser Umstand und die weiteren Besonderheiten der Verfallsbestimmung des Paragraph 13 g, BUAG zeigten, daß es sich bei den beiden Bestimmungen um zwei völlig unterschiedliche Regelungen handle. Es trete nach Paragraph 13 g, BUAG ein Verfall auch dann nicht ein, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit seines Abfertigungsanspruches neuerlich eine Beschäftigung in einem dem BUAG unterliegenden Arbeitsverhältnis aufnehme; weiters trete Verfall nur hinsichtlich jener Beschäftigungszeiten ein, die für die Entstehung des Anspruches auf Abfertigung erforderlich gewesen seien. Die Bestimmung des Paragraph 13 g, BUAG gehe - ähnlich wie die Verfallsbestimmungen der Paragraphen 1162 d, ABGB und 34 AngG - der allgemeinen Verjährungsbestimmung des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB vor, die im Gegensatz zu Paragraph 13 g, BUAG dispositiv sei. Eine Lücke sei nur dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner Teleologie, unvollständig und damit ergänzungsbedürftig sei und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung widerspreche. Da das Gesetz eine von der Bestimmung über den Verfall und die Verjährung der Urlaubsabfindung weitgehend abweichende Regelung über den Verfall von Abfertigungsansprüchen treffe, sei eine analoge Anwendung für die Urlaubbsabfindung betreffenden Regelung auf die Abfertigung sachlich nicht gerechtfertigt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Eine logische oder echte Gesetzeslücke liegt nicht vor, weil das Gesetz mit den Bestimmungen über Verfall und Verjährung des Anspruches auf Urlaubsabfindung und über den Verfall der Abfertigung jedenfalls bei gesonderter Betrachtungsweise jeweils eine abschließende Regelung enthält. Dies schließt aber das Vorliegen einer "teleologischen" oder "unechten" Lücke, bei der der Gesetzeszweck iVm dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung einer gesetzlichen Norm auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall fordert, nicht unter allen Umständen aus. Nur wenn für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge von der Gesetzgebungsinstanz bewußt nicht angeordnet worden ist, fehlt es an der Gesetzeslücke und daher an der Möglichkeit ergänzender Rechtsfindung (Arb 10.560 = SZ 59/177 = DRdA 1987, 428 [Cerny] mwH).Eine logische oder echte Gesetzeslücke liegt nicht vor, weil das Gesetz mit den Bestimmungen über Verfall und Verjährung des Anspruches auf Urlaubsabfindung und über den Verfall der Abfertigung jedenfalls bei gesonderter Betrachtungsweise jeweils eine abschließende Regelung enthält. Dies schließt aber das Vorliegen einer "teleologischen" oder "unechten" Lücke, bei der der Gesetzeszweck in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung einer gesetzlichen Norm auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall fordert, nicht unter allen Umständen aus. Nur wenn für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge von der Gesetzgebungsinstanz bewußt nicht angeordnet worden ist, fehlt es an der Gesetzeslücke und daher an der Möglichkeit ergänzender Rechtsfindung (Arb 10.560 = SZ 59/177 = DRdA 1987, 428 [Cerny] mwH).

Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist die unterschiedliche Regelung des Verfalles und der Verjährung der Urlaubsabfindung und des Abfertigungsanspruches sachlich gerechtfertigt. Mit der Verjährung verfolgt die Rechtsordnung unter anderem den Zweck, allzu großen Beweisschwierigkeiten und damit auch umständlichen Prozessen vorzubeugen. Nach vielen Jahren sind Urkunden verlorengegangen, Zeugen verstorben und ähnliches (siehe Koziol-Welser Grundriß des bürgerlichen Rechts9 I 185).Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist die unterschiedliche Regelung des Verfalles und der Verjährung der Urlaubsabfindung und des Abfertigungsanspruches sachlich gerechtfertigt. Mit der Verjährung verfolgt die Rechtsordnung unter anderem den Zweck, allzu großen Beweisschwierigkeiten und damit auch umständlichen Prozessen vorzubeugen. Nach vielen Jahren sind Urkunden verlorengegangen, Zeugen verstorben und ähnliches (siehe Koziol-Welser Grundriß des bürgerlichen Rechts9 römisch eins 185).

Während dem Urlaubsanspruch eine relativ kurze - überdies in den Geltungsbereich der gesetzlichen Regelung fallende - Anwartschaftszeit zugrunde liegt, sind für den Abfertigungsanspruch auch lange zurückliegende, noch vor Inkrafttreten des BUAG erworbene (Art V Abs 4 der Übergangsbestimmungen) Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, was zu erheblichen Beweisschwierigkeiten führen kann. Diese insbesondere bei Geltendmachung von aus lange zurückliegenden Beschäftigungszeiten abgeleiteten Abfertigungsansprüchen auftretenden, sich mit weiterem Zeitablauf noch verstärkenden Beweisschwierigkeiten rechtfertigen jedenfalls eine unterschiedliche Behandlung der Folgen verzögerter gerichtlicher Geltendmachung.Während dem Urlaubsanspruch eine relativ kurze - überdies in den Geltungsbereich der gesetzlichen Regelung fallende - Anwartschaftszeit zugrunde liegt, sind für den Abfertigungsanspruch auch lange zurückliegende, noch vor Inkrafttreten des BUAG erworbene (Artikel römisch fünf, Absatz 4, der Übergangsbestimmungen) Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, was zu erheblichen Beweisschwierigkeiten führen kann. Diese insbesondere bei Geltendmachung von aus lange zurückliegenden Beschäftigungszeiten abgeleiteten Abfertigungsansprüchen auftretenden, sich mit weiterem Zeitablauf noch verstärkenden Beweisschwierigkeiten rechtfertigen jedenfalls eine unterschiedliche Behandlung der Folgen verzögerter gerichtlicher Geltendmachung.

Darüber hinaus ist daraus, daß der Gesetzgeber die Regelung des BArbUG 1972 zwar für den Urlaubsanspruch, nicht aber für den Abfertigungsanspruch übernommen, sondern hiefür eine abweichende Regelung getroffen hat, darauf zu schließen, daß der Gesetzgeber die in § 11 Abs 2 BUAG normierte Rechtsfolgenanordnung ganz bewußt für den Abfertigungsanspruch nicht übernehmen wollte, so daß es an einer ungewollten Gesetzeslücke und damit an den Voraussetzungen für die vom Revisionswerber gewünschte analoge Anwendung des § 11 Abs 2 BUAG fehlt.Darüber hinaus ist daraus, daß der Gesetzgeber die Regelung des BArbUG 1972 zwar für den Urlaubsanspruch, nicht aber für den Abfertigungsanspruch übernommen, sondern hiefür eine abweichende Regelung getroffen hat, darauf zu schließen, daß der Gesetzgeber die in Paragraph 11, Absatz 2, BUAG normierte Rechtsfolgenanordnung ganz bewußt für den Abfertigungsanspruch nicht übernehmen wollte, so daß es an einer ungewollten Gesetzeslücke und damit an den Voraussetzungen für die vom Revisionswerber gewünschte analoge Anwendung des Paragraph 11, Absatz 2, BUAG fehlt.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:009OBA00103.94.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19940713_OGH0002_009OBA00103_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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