TE OGH 1994/7/14 8Ob1570/94

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Veröffentlicht am 14.07.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Steinbauer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 15.3.1990 geborenen mj. Alexander Z*****, infolge Rekurses der väterlichen Großmutter Emma Z*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. April 1994, GZ 47 R 316/94-101, womit infolge Rekurses des ehelichen Vaters Robert Z*****, der Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 8.März 1994, GZ 3 P 202/91-91, bestätigt worden ist, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 23.4.1993 wurde der Antrag des ehelichen Vaters, seine monatliche Unterhaltsverpflichtung für den am 15.3.1990 geborenen Minderjährigen von 2.800,-- S herabzusetzen, abgewiesen.

Ein neuerlicher Unterhaltsherabsetzungsantrag (ON 85) - in dem der Antragsteller die Anschrift seiner Mutter als Zustellanschrift angegeben hat - wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 8.3.1994 erneut abgewiesen (ON 91). Dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht nicht Folge (ON 101) und erklärte den ordentlichen Rekurs für nicht zulässig.

Dieser Beschluß wurde dem Vater "im Juni" ohne Zustellnachweis an die Anschrift seiner Mutter zugestellt.

In dem am 15.6.1994 zur Post gegebenen - im Zweifel rechtzeitigen - Revisionsrekurs wiederholt die Mutter des Antragstellers nochmals die schon von ihm vorgetragenen Argumente und "ersucht nochmals im Namen meines (ihres) Sohnes um Herabsetzung der Alimente".

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 2 Abs 2 Z 3 AußStrG sind Personen, die nicht im eigenen Namen handeln, zur Vorlage einer Vollmacht verpflichtet (EvBl 1975/110, 215; JBl 1987, 258). Dieses Formgebrechen wäre nach der sinngemäß auch im Außerstreitverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 84 ZPO verbesserungsfähig (vgl SZ 50/41; EvBl 1985/29, 119 = RZ 1985/25, 87).Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG sind Personen, die nicht im eigenen Namen handeln, zur Vorlage einer Vollmacht verpflichtet (EvBl 1975/110, 215; JBl 1987, 258). Dieses Formgebrechen wäre nach der sinngemäß auch im Außerstreitverfahren anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 84, ZPO verbesserungsfähig vergleiche SZ 50/41; EvBl 1985/29, 119 = RZ 1985/25, 87).

Der Verbesserung des Vollmachtsmangels steht aber hier ein nicht verbesserungsfähiger Inhaltsmangel entgegen (vgl JBl 1991, 195), zumal die Einschreiterin im Revisionsrekurs mit der Wiederholung der Argumente im Bereiche der Anwendung der Anspannungstheorie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aufzeigt.Der Verbesserung des Vollmachtsmangels steht aber hier ein nicht verbesserungsfähiger Inhaltsmangel entgegen vergleiche JBl 1991, 195), zumal die Einschreiterin im Revisionsrekurs mit der Wiederholung der Argumente im Bereiche der Anwendung der Anspannungstheorie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufzeigt.

Der außerordentliche Rekurs ist daher mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.Der außerordentliche Rekurs ist daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0080OB01570.94.0714.000

Dokumentnummer

JJT_19940714_OGH0002_0080OB01570_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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