Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Elmar Peterlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wilhelm Hackl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Radenka E*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Walter Brugger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Jänner 1994, GZ 34 Rs 32/93-69, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.April 1992, GZ 24 Cgs 209/89-48, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf eine Invaliditätspension ab 1.Februar 1989 gerichtete Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen fest, daß die am 21.Februar 1941 geborene Klägerin keinen Beruf erlernt hat und in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Küchengehilfin und Monteurin beschäftigt war. Infolge ihres eingehend beschriebenen körperlichen und geistigen Zustandes ist sie seit der Antragstellung noch imstande, während der üblichen Arbeitszeit mit den üblichen Pausen leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und nicht langem Stehen an nicht erhöhten exponierten Stellen zu verrichten. Die Fingerbeweglichkeit reicht rechts nur für gröbere Manipulationen (keine Feinarbeiten) aus. Die Klägerin kann für Hilfsarbeiten jeder Art unterwiesen werden und die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstelle zurücklegen und dabei auch öffentliche Verkehrsmittel benützen. Diese Arbeitsfähigkeit reicht für nach Arbeitsablauf- und anforderungen näher beschriebene grobe Montagetätigkeiten in der Metallbranche, Preß-, Stanz- oder Aufprägearbeiten an Halbautomaten und grobe Einschlicht- und Aussortiertätigkeiten in der Metall- und Kunststoffbranche aus. Wegen dieser Arbeitsmöglichkeiten gelte die Klägerin nicht als invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG.Das Erstgericht wies das auf eine Invaliditätspension ab 1.Februar 1989 gerichtete Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen fest, daß die am 21.Februar 1941 geborene Klägerin keinen Beruf erlernt hat und in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Küchengehilfin und Monteurin beschäftigt war. Infolge ihres eingehend beschriebenen körperlichen und geistigen Zustandes ist sie seit der Antragstellung noch imstande, während der üblichen Arbeitszeit mit den üblichen Pausen leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und nicht langem Stehen an nicht erhöhten exponierten Stellen zu verrichten. Die Fingerbeweglichkeit reicht rechts nur für gröbere Manipulationen (keine Feinarbeiten) aus. Die Klägerin kann für Hilfsarbeiten jeder Art unterwiesen werden und die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstelle zurücklegen und dabei auch öffentliche Verkehrsmittel benützen. Diese Arbeitsfähigkeit reicht für nach Arbeitsablauf- und anforderungen näher beschriebene grobe Montagetätigkeiten in der Metallbranche, Preß-, Stanz- oder Aufprägearbeiten an Halbautomaten und grobe Einschlicht- und Aussortiertätigkeiten in der Metall- und Kunststoffbranche aus. Wegen dieser Arbeitsmöglichkeiten gelte die Klägerin nicht als invalid iS des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte die behaupteten Verfahrensmängel (Nichteinholung eines Fakultätsgutachtens und Unterlassung der Vernehmung der Klägerin als Partei unter Beiziehung eines Dolmetschs), hatte keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellung, daß die Arbeitsfähigkeit der Klägerin für die im erstgerichtlichen Urteil genannten Tätigkeiten ausreicht und erachtete auch die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes als zutreffend.
In der Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Die nach § 46 Abs 3 ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Die Revisionswerberin rügt neuerlich einen schon vom Berufungsgericht verneinten angeblichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (Unterlassung ihrer Vernehmung als Partei). Dies ist nach stRsp dieses Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht zulässig (SSV-NF 7/12, 65, 74 jeweils mwN uva).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Die Revisionswerberin rügt neuerlich einen schon vom Berufungsgericht verneinten angeblichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (Unterlassung ihrer Vernehmung als Partei). Dies ist nach stRsp dieses Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht zulässig (SSV-NF 7/12, 65, 74 jeweils mwN uva).
Die rechtliche Beurteilung des vollständig festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Zu diesem Sachverhalt gehört auch die unter Berufung auf ähnliche Fälle getroffene erstgerichtliche Feststellung, daß die der Klägerin zugemuteten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorkommen. Diese Tätigkeiten wurden auch - entgegen der Revisionsbehauptung - insbesondere nach Arbeitsablauf- und anforderungen ausreichend beschrieben. Da die Klägerin diese Tätigkeiten ohne inhaltliche oder zeitliche Beschränkungen, also so wie ein körperlich und geistig völlig gesunder Versicherter, ausüben kann, kann sie auch durch diese Tätigkeiten wenigstens die Hälfte des Entgeltes erwerben, das ein völlig gesunder Versicherter regelmäßig dadurch zu erzielen pflegt. Es bedarf daher insbesonderer keiner Feststellungen über die kollektivvertragliche Regelung des Entgelts (SSV-NF 4/33; 6/56 uva).Die rechtliche Beurteilung des vollständig festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (Paragraph 48, ASGG). Zu diesem Sachverhalt gehört auch die unter Berufung auf ähnliche Fälle getroffene erstgerichtliche Feststellung, daß die der Klägerin zugemuteten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorkommen. Diese Tätigkeiten wurden auch - entgegen der Revisionsbehauptung - insbesondere nach Arbeitsablauf- und anforderungen ausreichend beschrieben. Da die Klägerin diese Tätigkeiten ohne inhaltliche oder zeitliche Beschränkungen, also so wie ein körperlich und geistig völlig gesunder Versicherter, ausüben kann, kann sie auch durch diese Tätigkeiten wenigstens die Hälfte des Entgeltes erwerben, das ein völlig gesunder Versicherter regelmäßig dadurch zu erzielen pflegt. Es bedarf daher insbesonderer keiner Feststellungen über die kollektivvertragliche Regelung des Entgelts (SSV-NF 4/33; 6/56 uva).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:010OBS00157.94.0719.000Dokumentnummer
JJT_19940719_OGH0002_010OBS00157_9400000_000